Habe ich noch Anspruch auf Hartz/4, wenn ich Pflegemutter bin?

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Das kommt (wie immer) darauf an.

Wenn du offiziell als Pflegemutter bestellt wirst, erhältst du ja auch eine Aufwandsentschädigung. Diese wir teilweise auch als Einkommen berücksichtigt. Selbstverständlich muss ein Großteil des Geldes für das Kind aufgewendet werden. Aber ihr bildet dann ja alle zusammen eine BEDARFSGEMEINSCHAFT.

Hartz IV und Wohngeld bekommt ihr sowieso nicht parallel. Es gilt immer eins von beiden.

abcStefanie  29.02.2012, 11:35

Genau: Hartz IV und Wohngeld kann man nicht gleichzeitig beziehen.

abcStefanie  29.02.2012, 19:32
@abcStefanie

"Aber ihr bildet dann ja alle zusammen eine BEDARFSGEMEINSCHAFT." ist wohl falsch. Siehe bei mir.

Hallo, EhrekeKerstin,

Pflegekind ist nicht gleich Pflegekind. Wenn ihr beim Jugendamt einen Antrag auf Anerkennung als Pflegmutter gestellt habt, dafür Pflegegeld erhaltet, dann wird der Betrag, der zur Deckung des Lebensunterhaltes für Dein Enkelkind mit bei der Berechnung der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Der Teil des Pflegegeldes, der als Betreuungsleistung gezahlt wird, wird wie Einkommen angerechnet und der Teil, der als Erziehungsbedarf enthalten ist, darf nicht angerechnet werden. Die genauen Sätze erführst Du aber vom Jugendamt, die Dich entsprechend informieren kann. Ob ihr dann noch einen Anspruch auf Leistungen Allg.II / Hartz IV habt, ist davon abhängig, ob ihr noch weitere Einkommen habt und wie hoch der Leistungsbedarf generell ist. Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Sollte sich herausstellen, das ihr mit dem Pflegegeld aus dem Leistungsbezug des Allg.II heraus fallt, dann könnt ihr einen Wohngeldantrag stellen. Da ihr wahrscheinlich nicht wesentlich mehr, als Alg.II zur verfügung haben werdet,.... so hoch ist Pflegegeld nun auch nicht, ..... ist davon auszugehen, dass sich beim Wohngeld ein Betrag errechnet. Das könnt ihr aber auch überprüfen. Gebt bei Google das Stichwort Wohngeldrechner ein, dann könnt ihr selbst eine Probeberechnung vornehmen, dazu muss aber feststehen, wie hoch das Pflegegeld ist.

Wenn du und dein Mann erwerbsfähig sind, dann kriegt ihr Hartz 4. Wohngeld bekommt ihr nicht, weil man arbeiten muss. Wenn euer Enkel in der selben Wohnung wohnt, dann hat er auch Anspruch auf ALG2 bzw. bei der Antragstellung gehört er mit zur Bedarfsgemeinschaft (3 Personen: 3 Mal der Regelbedarf plus 3 Mal Unterkunft/Heizung in angemessener Höhe). vgl.: http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Grundsicherung/Alg-II-Sozialgeld/Alg-II-Sozialgeld-Nav.html

ladytinamaus  29.02.2012, 01:17

Wohngeld bekommt ihr nicht, weil man arbeiten muss.

Das stimmt so nicht ganz. Wohngeld ist eine sogenannte "vorrangige Leistung", d.h. wenn eine Aussicht auf Bewilligung besteht, muss zuerst das Wohngeld beantragt werden. Dieses wird dann bei Bewilligung in das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Mit "arbeiten müssen" hat das nichts zutun - sogar Kinder haben u.U. Anspruch auf Wohngeld, was in diesem Falle zu prüfen wäre.

abcStefanie  29.02.2012, 08:13
@ladytinamaus

Ich kenne es anders, auch in meinem Bundesland: "Grundsätzlich vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die sogenannte "Transferleistungen" wie beispielsweise Arbeitslosengeld II oder sonstige Grundsicherungsleistungen beziehen. " Quelle: http://www.sozialleistungen.info/wohngeld/wohngeldanspruch.html Natürlich haben sonst auch Bafögbezieher Anspruch auf Wohngeld, zumindest in meinem Bundesland.

VirtualSelf  29.02.2012, 19:07

bei der Antragstellung gehört er mit zur Bedarfsgemeinschaft

Nein!
Enkelkinder und Großeltern bilden niemals eine BG.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

abcStefanie  29.02.2012, 19:16
@VirtualSelf

Ok. Beantworte bitte die ganze Frage, weil hier sämtliche Antworten identisch sind. Danke. (z.B. falsch zwar: "Ein Pflegekind wird zunächst in der Bedarfsgemeinschaft genauso geführt, wie ein leibliches bzw. Adoptivkind.").

Det1965  29.02.2012, 19:56
@VirtualSelf

Wie würde denn dann ein minderjähriges Enkel ohne Einkommen, deren Großeltern die Elternrolle übernehmen berechnet?

VirtualSelf  29.02.2012, 20:11
@Det1965

Entscheidend ist nicht, ob das Kind minderjährig ist, sondern ob es erwerbsfähig ist.
Ein Erwerbsfähiges Kind - also ab 15 - hat in Haushaltsgemeinschaft mit den Großeltern einen eigenen Anspruch auf Alg2.
Unter 15 ist es generell nicht erwerbsfähig und hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

abcStefanie  29.02.2012, 22:26
@abcStefanie

Ok. Hat sich erledigt: Zitat: "Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich..." Quelle: siehe oben.

VirtualSelf  29.02.2012, 22:33
@abcStefanie

In dem Agenturtext geht es im Wesentlichen nur um die Höhe der Bedarfe; es wird dort nicht besonders klar herausgestellt, dass man unter 15 generell nicht erwerbsfähig ist und insofern der Abschnitt über das Sozialgeld maßgeblich wäre:

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

Sozialgeld kann es weiters aber nur geben, wenn der Berechtigte in einer BG mit einen eHb lebt.

Unter 15 alleine im Haushalt der Großeltern bedeutet also:
Alg2 ist nicht möglich, weil keine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sozialgeld ist nicht möglich, weil keine BG mit Großeltern existiert.
=> keine Leistungen nach dem SGB II, sondern Leistungen nach dem SGB XII

abcStefanie  29.02.2012, 22:42
@VirtualSelf

Wow. Danke für die ausführliche und verständliche Antwort.

Aufpassen bei dem Ganzen Pflegegelder gelten als Aufwandsentschädigungen die seit Neuestem als Einkommen angerechnet werden dürfen. Jetzt kommt es aber , nicht mit vollem Prozentsatz, dafür muss aber das dem Pflegekind (es gehürt ja zur BG) das Sozialgeld voll angerechnet werden!

Geht mal auf ALG.II - Rechner und gebt dort Eure Werte ein, vielleicht hilft es ja schon weiter! Überrechnet überhaupt Eure Familieneinkünfte, es muss nach Abzug aller Ausgaben der HatzIV - Satz übrig bleiben, dann könntet Ihr Anspruch haben.

Ein Pflegekind wird zunächst in der Bedarfsgemeinschaft genauso geführt, wie ein leibliches bzw. Adoptivkind. Ihr seid dann einfach eine Person mehr. Damit habt Ihr weiterhin Anspruch auf ALG II.

In vielen Fällen wird der Erziehungsbetrag vom Pflegegeld als Einkommen gewertet. Das ist aber eigentlich nicht rechtens. Solltet Ihr also einen Bescheid bekommen, bei dem Teile des Pflegegeldes oder auch des Kindesgeldes des Pflegekindes eingerechnet wurde, dann unbedingt in Widerspruch gehen!