Grillen auf dem Balkon: erlaubt oder nicht, wenn im Mietvertrag nichts steht?

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Hallo,

Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht, auf seinem Balkon oder in seinem Garten zu grillen und zu feiern. Allerdings dürfen die Nachbarn nicht durch Qualm und Rauch belästigt werden. Nicht erlaubt ist daher das Grillen mit Holzkohle. Nach dem Immissionsschutzgesetz darf der Qualm nicht konzentriert in die Wohnräume der Nachbarn ziehen. In einem Mietshaus ist dies praktisch unvermeidlich. Auch die Brandgefahr durch Funkenflug ist nicht zu unterschätzen. Daher sollte man auf Balkon oder Terrasse nur Elektro- oder Gasgeräte benutzen - auch wenn dies bei echten Grillfreunden verpönt ist. Wer seine Mitmieter trotzdem einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert sogar eine Geldbuße. Ansonsten gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Solange sich die Nachbarn nicht beschweren, kann man jeden Tag seiner Grillleidenschaft geniessen. lg rina

Wer einen Elektrogrill benutzt, dazu die Grillgut noch auf der Alu-Folie zubereitet dürfte in der Regel überhaupt keine Probleme haben.

Allerdings kann durch Hausordnung Grillen auf dem Balkon untersagt werden.

Grillen mit Holzkohlegrill sollte - wenn möglich - auf einem Balkon nur dann geschehen -wenn die Nachbarn einverstanden sind und vor allem, wenn dies in der Hausordnung erlaubt ist.

Manchmal kann es nützlich sein, wenn man sich gut versteht, mal den Nachbarn einzuladen.

Diverse Urteile, von anderen Foristen, sind benannt.

Allerdings sind Urteil des Amtsgerichte zu dieser Problematik zu vernachlässigen.

Da sind Urteile eines LGs, oder gar eines OLGs eher auf ähnliche Fälle anwendbar.

Da sollte sie mal den Vermieter fragen. Es gibt außerdem hier schon die Frage des öfteren - da mal nachschauen, ist auch sinnvoll.

Das kann über die Hausordnung geregelt werden und wenn dort ein Grillverbot steht ist dieses gültig.

Hier ein paar Urteile zum Thema:

Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf zum Beispiel auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96).

Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).

Quelle: www.mieturteile.de


Hier noch was:

Grillen auf dem Balkon?

Wer trotz Verbot grillt, riskiert Kündigung.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elektrogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätzlich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Und um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vorn herein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein absolutes Grillverbot verhängt werden.

Bisher entschieden die meisten Gerichte, dass Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse möglich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zudem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte - je nach Gerichtsentscheidung - drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen. Unser Tipp: Schauen Sie im Mietvertrag nach, ob hier ein Grillverbot verhängt ist. Ansonsten fragen Sie Ihren örtlichen Mieterverein. zurück

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