Gilt ein Helm- oder Handschuhfach (sofern mit Schloss) als "verschlossenes Behältnis" nach § 42a WaffG?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, selbstverständlich. Ein abgeschlossenes Behältnis ist ein abgeschlossenes Behältnis. Es muss beim Transport dann aber natürlich auch abgesperrt sein. Das Problem dabei ist allerdings, dass Du die Waffe dann nur auf befriedetem Besitz ein- und ausladen darfst. Sobald du das Fach auf öffentlichem Grund aufsperrst, ist dass ein Verstoß gegen das WaffG.

Zählt als verschlossenes Behältnis wenn es denn auch tatsächlich abgeschlossen ist.

Problematisch könnte es aber sein die Waffe ins Handschuh oder Helmfach rein und raus zu bekommen. Steht das Fz auf einem öffentlich zugänglichen Platz, brauchste natürlich auch für den Weg dorthin ein verschlossenes Behältnis.

Handschuhfach reicht vollkommen.