Gewinnermittlung land- und forstwirtschaft der ins Handelsregister eingetragen ist?

3 Antworten

Ein Unternehmer kann in das Handelsregister eingetragen werden mit dem Zusatz "e.K." = eingetragener Kaufmann.

Es gibt aber keinen "e.L. = eingetragenen Landwirt.

Eine Landwirtschaft kann nur in dem seltenen Fall eingetragen werden, wenn sie als Kapitalgesellschaft (GmbH usw.) betrieben wird.

Dann gelten aber die normalen Vorschriften für die Kapitalgesellschaft und nicht für den Landwirtschaftlichen Betrieb.

Gewerbetreibender i.S. § 5 EStG ist, wer Einkünfte i.S. § 15 EStG erzielt. Auch wenn sich ein Landwirt ins Handelsregister eintragen lassen kann, gilt für ihn das steuerrechtliche Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 EStG nicht.
Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4(1) EStG.

Hallo.Ein Unternehmen kann in da s Handelsregister eingetragen werden

mit dem Zusatz e.K.  (eingetragener Kaufmann) Ein Landwirt nicht. 

Eine Landwirt kann in das Handelsregister eingetragen werden als Kapitalgesellschaft. z, B. GmbH. wenn sie so betrieben wird.

Gewerbetreibender in S. v. § 5 EStG  ist wer Einkünfte i. S. § 15 EStG erzielt.
Das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 EStG  im Steuerlichem  Sinn gilt nicht.

Es gilt hier die Gewinnermittlung des § 4 Abs.1 EStG.

Mit freundlichem Gruß aus dem Oldenburger Münsterland

Bley 1914