Gewerbegründung als Minderjähriger - Antrag bei Vormundschaftsgericht?

3 Antworten

Es gibt hierzu wenig Rechtsprechung, und der Prüfungsmaßstab des Vormundschaftsgerichts (das ist das Amtsgericht) ist vom Gesetz selbst nicht vorgegeben. Gefunden habe ich eine Entscheidung des OLG Köln (vom 13.04.1994, Aktenzeichen 16 Wx 52/94, abgedruckt in NJW-RR 1994, Seite 1450). Das OLG Köln stützt sich wiederum auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (!). Danach

... ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, daß der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist und sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird. Auf dieser Grundlage ist dann zu erwägen, ob er die zum selbständigen Betrieb des beabsichtigten Erwerbsgeschäftes erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ob er gewillt und in der Lage ist, die mit dem Geschäft verbundenen Verantwortungen und Verpflichtungen dritten Personen und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen, und ob ihn nicht etwa sonstige tatsächliche Gründe daran hindern, sich in der gebotenen Weise um das Geschäft zu kümmern.

Keine Rolle spielt nach der Entscheidung des OLG Köln,

  • dass der Minderjährige für den Betrieb einen LKW-Fahrer einstellen muss, denn auch Volljährige haben nicht stets eine eigene Fahrerlaubnis,
  • dass er für Buchführung und Steuern einen Wirtschaftsprüfer und einen Steuerberater benötigt, denn auch Erwachsene mit Erwerbsgeschäft benötigen deren Hilfe oft,
  • dass er gleichzeitig Schüler ist und somit eine Doppelbelastung hat, weil der spezifische Betrieb nicht ganztags geführt werden muss, sondern hierzu die Freizeit ausreicht.

Eine Rolle spielte hingegen in dem entschiedenen Fall,

  • ob der Minderjährige nur Strohmann seiner Eltern sein soll, die beide eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben,
  • ob der Minderjährige eine einschlägige (auf das Gewerbe bezogene) Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer in Anspruch genommen hat,
  • dass der Minderjährige faktisch bereits seit einem Jahr den Betrieb geführt hat und der Betrieb Gewinn abwirft,
  • wie Erziehungsberechtigte sowie Ausbilder und Erzieher in der Schule Stellung nehmen, und
  • welchen Eindruck der Minderjährige beim Gericht bei einer persönlichen Anhörung hinterlässt.

Diese Prüfungsmaßstäbe und Gesichtspunkte erscheinen meiner Ansicht nach vernünftig und können bei einem Antrag auch berücksichtigt werden. Natürlich sollte man die genauere Begründung am Einzelfall ausrichten.

Ein Businessplan ware zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit des Anliegens natürlich von Vorteil; es geht aber im Kern nicht darum, zu entscheiden, ob die Geschäftsidee gut oder schlecht ist, sondern darum, ob der Minderjährige sich ebenso reif und verantwortungsvoll verhalten kann wie ein Erwachsener.

Frag doch am besten direkt beim Rechtspfleger des zuständigen Gerichtes nach (in der Regel das Familiengericht beim Amtsgericht).

Das Gericht muss zur Überzeugung kommen, dass du die nötige Reife besitzt. Je besser du dein Unternehmen darstellen kannst, desto eher wird das Gericht davon überzeugt sein, dass du es wirklich ernst meinst und dass du dir das auch zutraust.