Gemeinsames Sorgerecht- Vater verweigert seine Zustimmung für einen Urlaub

11 Antworten

wenn er dir die zustimmung zum urlaub im ausland verweigert, dann kannst du erstmal nicht fahren. er kann auch an der grenze hinterlegen lassen das dem kind die ausreise nicht erlaubt wird seinerseits. dann stehst du da und kannst nix machen als nach hause zu fahren. hierzu fordere schriftlich die unterschrift unter einer vollmacht für urlaub (siehe google) auf. frist 14 tage. kommt er dieser frist nicht nach, dann wirst du seine unterschrift gerichtlich ersetzen lassen müssen und diesen urlaub und folgende gerichtlich erstreiten müssen.

zitat...:...Der Erzeuger meines Sohnes und ich leben getrennt.

was für ein hässliches wort du doch verwendest...

du als "austrägerin" kannst natürlich das alleinige sorgerecht beantragen. als eines der gründe kannst du angeben...:

du befürchtest das dein ex mit dem kind ins ausland flieht.

natürlich gibt es noch viele andere gründe die mann nennen kann...aber dieser macht besonderen eindruck.

ps.:...benutze bitte nicht solche "demütigende" worte... er ist der vater und du die mutter.

wenn ihr gemeinsames sorgerecht habt, kann er kann mitentscheiden, wegen dem urlaub

Dir wird auf Dauer nichts anderes übrig bleiben als das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Sonst hast Du immer wieder Ärger (Umzug, Schulwechsel, usw.).

Das bekommt man heute aber nicht mehr, wenn der andere nicht gerade dem Kind gewaltig schadet.

@Menuett

Ach Du liebe Zeit. Das sage ich mal lieber nicht meiner Nachbharin die es eben bekommen hat :-)

Warum hast Du ihn überhaupt gefragt.

Gibt es ein Gerichtsurteil, dass Du nicht mit dem Kind in den Urlaub fahren kannst? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt nur den Wohnsitz.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

Tja, hat den so ein Urlaub eine erhebliche Bedeutung? Wohl eher nicht.

Findet der Urlaub vor der Verhandlung statt oder danach?