Gehört eine Aufdach-Photovoltaikanlage zum Verkehrswert eines Gebäudes im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§ 74a ZVzwecks Aufhebung der Eigentümergemeinschaft?

3 Antworten

Die Photovoltaikanlage ist Scheinbestandteil nach § 95 BGB, in etwa mit einem Mietereinbau vergleichbar. Sie ist deshalb dem Eigentümer der Anlage und nicht dem Grundstück zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleibt sie außen vor.

Leider  ist die Antwort, bezogen auf das Zivilrecht falsch (sorry)!

s. LG Passau, Beschluss v. 28.02.2012 2 T 22/12

@agentharibo

In dem genannten Urteil wird nicht so ganz klar, wem dort was gehört. Jedenfalls haben wir im hier vorliegenden Fall keine Eigentümeridentität. Das Urteil führt aus, dass die Anlage jedenfalls dann bei der Wertermittlung auszuscheiden ist, wenn Rechte Dritter nach § 37 Nr. 5 ZVG an der Anlage angemeldet sind.

@lesterb42

Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob bei der Urteilsbegründung überhaupt jemand nachgedacht hat.

Wenn die Anlage aus freien Mitteln vom Eigentümer selbst finanziert wurde, gehört sie nicht zum Investitionsumfang des Gebäudes.

Im Urteil des LG Passau findet dies überhaupt keine Berücksichtigung.

ist die hausgemeinschaft als solche  für instandhaltungen aufgekommen? bzw hat die hausgemeinschaft nutzen aus dieser anlage bezogen?

ich bin kein experte, aber wenn beides nicht der fall ist, dann ist diese anlage auch nicht bestandteil der hausgemeinschaft...

Danke für den Versuch! Dies ist eine Expertenfrage!!! :-) mal sehn wo das Hirnschmalz sitzt :D