Gehört eine Aufdach-Photovoltaikanlage zum Verkehrswert eines Gebäudes im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§ 74a ZVzwecks Aufhebung der Eigentümergemeinschaft?
Ein Gebäude soll zwecks Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zwangsversteigert werden. Auf dem Gebäudedach befindet sich eine Photovoltaikanlage, die aber einem der Beteiligten zu 100% alleine gehört. Ist diese im Sachverständigengutachten (Verkehrswertschätzung) des Vollstreckungsgerichts zu berücksichtigen oder nicht. Ein schriftlicher Mietvertrag über die Anmietung der Dachfläche existiert nicht, ist aber bereits seit 12 Jahren so geregelt.
3 Antworten
Unter welchen Voraussetzungen eine solche PV-Anlage zum Versteigerungsobjekt gehört, ist gerichtlich entschieden, siehe
Die Photovoltaikanlage ist Scheinbestandteil nach § 95 BGB, in etwa mit einem Mietereinbau vergleichbar. Sie ist deshalb dem Eigentümer der Anlage und nicht dem Grundstück zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleibt sie außen vor.
In dem genannten Urteil wird nicht so ganz klar, wem dort was gehört. Jedenfalls haben wir im hier vorliegenden Fall keine Eigentümeridentität. Das Urteil führt aus, dass die Anlage jedenfalls dann bei der Wertermittlung auszuscheiden ist, wenn Rechte Dritter nach § 37 Nr. 5 ZVG an der Anlage angemeldet sind.
Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob bei der Urteilsbegründung überhaupt jemand nachgedacht hat.
Wenn die Anlage aus freien Mitteln vom Eigentümer selbst finanziert wurde, gehört sie nicht zum Investitionsumfang des Gebäudes.
Im Urteil des LG Passau findet dies überhaupt keine Berücksichtigung.
ist die hausgemeinschaft als solche für instandhaltungen aufgekommen? bzw hat die hausgemeinschaft nutzen aus dieser anlage bezogen?
ich bin kein experte, aber wenn beides nicht der fall ist, dann ist diese anlage auch nicht bestandteil der hausgemeinschaft...
Danke für den Versuch! Dies ist eine Expertenfrage!!! :-) mal sehn wo das Hirnschmalz sitzt :D
Leider ist die Antwort, bezogen auf das Zivilrecht falsch (sorry)!
s. LG Passau, Beschluss v. 28.02.2012 2 T 22/12