Fußgänger angehupt , ist das strafbar? Nötigung?

3 Antworten

Nein, warum sollte es? Hupen ist ein Warnsignal, wenn du ihn also warnen möchtest, musst du hupen.

Hallo Sting619,

eine Nötigung liegt mit Sicherheit nicht  vor, da der Straftatbestand des § 240 StGB nur dann erfüllt wäre, wenn Du die Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt hättest, dazu zählt aber ganz sicher nicht nur ein kurzes Anhupen.

Zur Benutzung der Hupe sagt die Straßenverkehrsordnung folgendes:


§ 16 StVO -  Warnzeichen

(1) Schall” und Leuchtzeichen darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder

2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.


Ergab sich aus der Situation, dass Du die Frau und Ihre Kinder gefährdet gesehen hast ist alles im grünen Bereich.

Aber selbst wenn das nicht der Fall war, droht Dir allenfalls nur folgender Bußgeldbescheid


Tatbestandsnummer: 116000

Tatvorwurf: Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld: 5,- Euro


"Richtig teuer wird's", wenn sich die Frau durch das Hupen belästigt fühlte, dann steigt doch tatsächlich  das Verwarnungsgeld um das doppelte an und Dich würde dementsprechend folgender Bußgeldbescheid erwarten:


Tatbestandsnummer: 116100

Tatvorwurf: Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen und belästigten dadurch Andere.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 16 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 70 BKat; § 19 OWiG

Verwarnungsgeld: 10,00 Euro


Die Zahlung der 10,00 Euro, wäre also das allerschlimmste was Dir aus rechtlicher Sicht passieren könnte. Weder gibt s dafür Punkte, noch ein Fahrverbot und es liegt auch kein A oder B - Verstoß vor.

Im übrigen glaube ich nicht, dass die Frau hier irgendwelche Schritte einleitet.

Mach Dir also keinen Kopf um so eine blöde Bemerkung der Fußgängerin.

Schöne Grüße                                                                                                 

TheGrow

 .. es liegt auch kein A oder B - Verstoß vor.

Alle Verstöße sind entweder A - oder B - Verstöße.

Das vorliegende missbräuchliche Hupen ist ein B - Verstoß, erkennbar an der Angabe "(B - 0)" hinter der Tatbestandsbeschreibung im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Betroffenen, weil es sich bei dem Verstoß um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die nur mit einem Verwarnungsgeld und nicht mit einem Bußgeld (60 Euro oder mehr) geahndet wird.

Bis auf diese Spitzfindigkeit aber wie gewohnt eine sehr gute Antwort. DH.

Es kommt doch darauf an warum Du gehpt hast!

Die Hupe selbst gilt nur als Alarmsignal!

Beispiel: ein Fußgänger möchte die Strasse überqueren, schaut aber weder nach links noch nach rechts, oder er sieht Dich wegen der tiefstehenden Sonne nicht, dann hupt man.