Foto von Briefkasten ins Netz stellen (Recht)

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Wer seinen "lustigen Familiennamen" einem Teil der Öffentlichkeit präsentiert (allen Besuchern des Hauses, allen Besuchern des Standesamtes usw.), der kann sich nicht unbedingt beschweren über einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht,

wenn sein lustiger Familienname nun auch in einer noch weiteren Öffentlichkeit (hier ein privater innerer Zirkel bei Facebook) zu sehen ist. Denn dazu müsste der Inhaber des Namens schon einen triftigen Grund nennen. Schauen wir mal, welchen der vier Gründe von Wikipedia er da nennen würde:

  • Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.

  • Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als ‚soziales Wesen‘ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, so dass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.

  • Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).

  • Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig. http://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht_(Deutschland)

Da sehe ich sehr schwarz für ein Verlangen nach einer Unterlassung der Nennung des lustigen Namens - ebenso der Verbreitung eines Fotos des Namensschildes am Briefkasten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Eine Veröffentlichung ist dann zulässig, wenn das Bild von einem öffentlich zugänglichen Ort aus ohne Hilfsmittel gemacht wurde. Musstest du dazu bspw ein fremdes Grundstück betreten, dann wäre es unzulässig es zu veröffentlichen. Auf das Persönlichkeitsrecht kann man sich hier nicht berufen, da der Briefkasten eine Sache ist und der Name ebenfalls, nur wenn eine Person zu sehen wäre, dann kann die und nur die sich auf ein Persönlichkeitsrecht berufen. Die Rechtsgrundlage dafür ist, § 59 UrhG " Panoramafreiheit "... der aber bei Verfahren in sehr engen Grenzen ausgelegt wird, auch wenn es eine Schranke des Urheberrechts ist - hier gehen Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor den Interessen des Urhebers.

Der Briefkasten ist sicherlich kein Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 UrhG. Also ist § 59 UrhG auch gar nicht einschlägig. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Zudem wäre der Briefkasten sicherlich dann laut UrhG ein "§ 57 Unwesentliches Beiwerk", wenn es auf dem Foto im Wesentlichen auf das Namensschild, nicht auf das Kunstwerk "Briefkasten" ankommt!

Gruß aus Berlin, Gerd

kein probem wenn der hintergrund nicht zu erkennen ist. es ist ja quasi ein anonymer postkasten, da niemand weiß wo er steht.

anders sieht es aus, wenn du ein auto mit nummerschild fotografierst. dieses könnte man einwandfrei einem besitzer zuordnen, inklusive wohnort und hausnummer.

woher sollte der besitzer des briefkastens wissen, das es seiner ist?

es gibt in deutschland schließlich dutzende leute mit lustigen namen auf briefkästen.

würde es auch nicht machen, du weißt nie, was das für Wege gehen kann

Hallo. Na das lieber sein.Punkt eins kannst du Schwierigkeiten mit demjenigen bekommen der den Namen hat zum anderen stellt sich die Frage ob der Briefkasten mit dem Objekt verbunden ist.Könnte sogar schlimmstenfall sein das du Ärger mit dem Eigentümer des Objektes bekommst.Verzichte lieber auf den Spass. Gruß Ralf

Nur wenn dazu das Grundstück betreten worden ist - mit einem Tele von der Straße aus kann dir niemand was anhaben.

@stelari

Soviel ich weis dürfen Gebäude nicht einfach fotografiert werden.Egal ob man auf dem Grundstück steht oder nicht,weil das Gebäude unter Urheberrecht fällt. Gruß Ralf