FKK - Gesetzeslücke?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Einen Schadensersatz fordern, weil man nackte Menschen gesehen hat? Das geht beim besten Willen nicht, da kein Schaden dadurch entsteht. (Das leichte Gruseln, das einen befällt, wenn man manche FKK-ler sieht, gilt nicht als gerichtsfester Schaden.)

Na, dann schaun wir uns den § 183a StGB doch mal an:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Es reicht also nicht, nackt zu sein, sondern es müssen auch sexuelle Handlungen dazu kommen. So weit sind wir in unserer widersprüchlichen Sexualmoral glücklicherweise noch nicht, daß Nacktheit an sich schon verboten ist. Des weiteren muß, um den Tatbestand zu erfüllen, eine Absicht dazu kommen. Wenn man zufällig gesehen wird, ist diese ganz sicher nicht erfüllt.

Nein. Es sei denn, dort steht dass Erregungen verboten sind. Aber mal ganz im Ernst. Wer von paar Nackedeis erregt wird, sollte was für seine Selbstbeherrschung tun.

Naja, wenn da gerade die geballte Ladung weiblicher Protagonisten einer hochglanz Pornoproduktion sonnt kann ich das dem ein oder anderen Mann nicht verübeln!

Hallo, Es erregt immer derjenige ein öffentliches Ärgernis, der sich nicht so benimmt oder kleidet, wie es dort üblich ist. Das heißt: derjenige, der auf einem FKK-Gelände nackt ist, kann kein öffenliches Ärgernis erregen, weil dort alle nackt sein sollten. Umgekehrt erregt ein bekleideter Mensch auf FKK-Geländen durchaus ein öffentliches Ärgernis. Bekleidete Bootsinsassen erregen am FKK-Strand solange kein öffentliches Ärgernis, wie sie im Boot bleiben. Wer dann aber aussteigt, sollte sich ausziehen.

NEIN Der/die Gesetzgeber sind auch zumindest einmal schlau gewesen. Denn wer lässt sich schon gerne interessante Anblicke, in manchen Fällen naja, nehmen. Dafür sind diese Gebiete i.d.R.gekennzeichnet.