Filesharing-Abmahnung: Störerhaftung auch für Au-Pair, die mit in der Wohnung wohnt?
Wir haben einen Brief eines Rechtsanwalts aus Hamburg erhalten, es handelt sich um eine Abmahnung wegen Filesharing eines Films. Höhe 800€. Wir konnten den Sachverhalt klären. Wir haben eine AuPair, die ihren eigenen Computer bei uns genutzt hat und hier lief eine Torrent-Software. Zwar haben wir am Anfang ihrer Zeit bei uns über die deutsche Urheberrechtssituation gesprochen, aber - auch vielleicht aufgrund der Sprachbarriere - sie hatte es so verstanden: Illegeal ist es, wenn man Dateien auf einem Server zum Download anbietet. Ihr war nicht bewusst, dass bei der Nutzung von Torrentsoftware die Dateien gleichzeitig auch zum Download angeboten werden. Unsere Au-Pair ist jedenfalls sehr ehrlich und kooperativ und möchte auch nicht, dass uns ein Schaden entsteht. Dennoch meine Frage:
Hafte ich als Anschlussinhaber überhaupt in diesem Fall, muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben? Es gibt ja wohl eine Entscheidung des LGH Köln, dass die Störerhaftung nicht in WGs oder seitens eines Hauptmieters für seine Untermieter gilt. Wäre dieser Fall hier nicht ähnlich gelagert? Schließlich ist unsere Au-Pair volljährig, kein Familienmitglied und erhält ja auch die Unterkunft bei uns für eine Gegenleistung.
Zur Not würde unsere Au-Pair sicherlich etwas unterschreiben, beispielsweise eine modifizierte Unterlassungserklärung, aber noch besser wäre es natürlich, wenn wir die Abmahnung komplett abwenden könnten?
Hat jemand vielleicht eigene Erfahrungen gemacht und hat einen Tipp, wie wir uns verhalten können?
Vielen Dank für Eure Hinweise!
4 Antworten
Grundsätzlich haftet der Täter. Aber...!
Im Falle von urheberrechtlichen Abmahnungen ist es nicht sinnvoll, dem Gegner gegenüber den wahren Täter zu benennen. Der Einzige, der davon einen Vorteil hätte, ist der Abmahner: Der könnte auf einmal gleich gegen zwei Schuldige vorgehen.
Konkret muss erstens der Anschlussinhaber eine (modifizierte) UE abgeben -und haftet vielleicht noch als Störer-, zweitens muss der als Täter Benannte ebenfalls eine (modifizierte) UE abgeben. Dessen Haftung auf Schadensersatz umfasst auch die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber.
Letztendlich haftet der Täter auch für den weiteren Schaden hinsichtlich der zum Upload angebotenen Datei. Ein solches Geständnis freut den Abmahner natürlich - macht es doch jede Verteidigungsstrategie zunichte.
aber noch besser wäre es natürlich, wenn wir die Abmahnung komplett abwenden könnten?
Das dürfte schwierig werden. Entweder ihr einigt euch mit der AuPair, dass sie euch die Kosten des Vergleichs abstottert, oder ihr geht das Risiko ein, nach der modifizierten UE keine weiteren Schritte zu unternehmen. Wenn der Abmahner dann etwas von euch will, muss er klagen. Dabei handelt es sich dann aber "nur" um eine Leistungsklage, wo die Kosten der Abmahnung eingeklagt werden.
Wichtig: Sollte eine Klageschrift eingehen, muss unverzüglich ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden. Bis dahin gilt: schweigende Verteidigung. Der Gegner muss über eure Verteidigungsstrategie völlig im Unklaren bleiben.
Hallo Robert,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Du scheinst Dich ja ganz gut auszukennen, daher würde ich gerne noch zwei Rückfragen stellen:
Wenn ich Dich richtig verstehe rätst Du mir, dass ich die UE abgebe und nicht unsere AuPair? Und wir keine weiteren Informationen preisgeben - im Sinne einer "schweigenden Verteidigung"?
Falls unsere AuPair und/oder ich eine modifizierte UE abgeben, macht es dann nicht Sinn, direkt parallel in einem zweiten Schreiben um eine Reduzierung der Kosten auf den jetzt von der Regierung verabschiedeten Höchsbetrag für erste Abmahnung (ich glaube etwa 155 Euro) zu bitten? So dass es nicht zu einer Leistungsklage kommt?
Vielen Dank! Gruß Christian

Wenn ich Dich richtig verstehe rätst Du mir, dass ich die UE abgebe und nicht unsere AuPair? Und wir keine weiteren Informationen preisgeben - im Sinne einer "schweigenden Verteidigung"?
Richtig. Du musst halt abwägen, ob Du das Risiko einer Klage eingehen willst oder nicht. Wer nicht zahlt, entscheidet sich für Verjährung oder Klage.
macht es dann nicht Sinn, direkt parallel in einem zweiten Schreiben um eine Reduzierung der Kosten auf den jetzt von der Regierung verabschiedeten Höchsbetrag für erste Abmahnung (ich glaube etwa 155 Euro) zu bitten?
Es würde mich wundern, wenn diese Regelung rückwirkend in Kraft träte.
Grundsätzlich kannst Du aber - wenn Du das Klage- und Prozesskostenrisiko scheust - der Kanzlei selbst ein Vergleichsangebot unterbreiten - mit denen kannst Du feilschen wie auf dem Basar. Weniger als 2/3 der ursprünglich geforderten Summe werden aber selten akzeptiert. Wichtig ist halt immer, dass kein Schuldeingeständnis erfolgt und sämtliche (Vergleichs-)Angebote explizit ohne Anerkennung einer Schuld oder Rechtspflicht erfolgen.
Ok, diesen Weg werde ich wohl gehen. Also modifizierte UE und dann weiterschauen. Eine allerletzte Frage noch:
Denkst Du, es könnte die "Klagebereitschaft" der Kanzlei mindern, wenn ich der UE ein Schreiben beilegen, in dem ich (ohne Schuldeingeständnis) darauf hinweise, dass es in unserer Wohnung Untermieter bzw. Mitbewohner gibt, ich demenstprechend keinen "Schuldigen" identifizieren kann und daher mit Verweis auf die aktuellere Rechtssprechung hierzu um Unterbreitung eines stark reduzierten Vergleichs bitte?
Herzlichen Dank für Deine Auskunft! Gruß Christian

Würde ich nicht machen. Je mehr Du den Gegner im Unklaren lässt, desto besser.
Ich würde der mod. UE allenfalls ein kurzes und bewusst vage gehaltenes Schreiben beilegen, dass Du Dich für unschuldig hältst, grundsätzlich an einer außergerichtlichen Einigung interessiert bist und anbietest, einmalig einen Betrag X - ohne Anerkennung einer Schuld oder Rechtspflicht - zu zahlen.
Es ist immer der Schuld auf dem die Leitung lauft! Du musst ja entscheiden wer es Benutzen darf und wer nicht!
Habe eine Abmahnung für einen russischen Film Bablo im letzten Jahr bekommen. Hier wurde mir geholfen. Gesamtkosten 50 EUR http://www.hilfe-bei-abmahnung.su/index_de.html
da du für deinen internet anschluss verantwortlich bist ist mehr oder weniger deine schuld
Ja, das dachte ich auch, bis ich das gefunden habe. und mit blick auf dieses urteil frage ich mich, ob ich für eine erwachsene Person, die nicht zu meiner Familie gehört, tatsächlich haften muss...
"Das Landgericht Köln entschied mit Urteil von Mitte März (Urteil vom 14.03.2013 – Az.: 14 O 320/12), dass der Inhaber des Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft nicht für das illegale Filesharing seiner Mitbewohner haftet."

Das kann man in einem eventuellen Prozess verwenden. Bis dahin gilt aber: schweigende Verteidigung!