Fahrtkostenzuschuss und Verpflegungsgeld pfändbar?

1 Antwort

Bei Fahrten für eine betriebliche Tätigkeit und Verpflegungsaufwand sind nicht pfändbar. Der AG pfändet den pfändbaren Anteil bereits ab. Heißt dass was dann Netto auf dem Lohnzettel steht darf behalten werden. Die Regel sieht aber so aus, dass was auf den Konto dann Netto landet wird seitens der Bank bis auf die Pfändungsfreigrenze nochmals gepfändet. Heißt es besteht eine Doppelpfändung. Die ist aber nach §850 ZPO nicht zulässig. Man kann das Gericht anschreiben und sich auf diesen § berufen. Dann erhält man einen Beschluss. Diese reicht man der Bank ein und das Geld steht dann voll zur Verfügung. Wenn dass laufende Verfahren beendet ist und man sich in der WVP befindet, dann ist es natürlich hinfällig.