Fahrer nicht identifizierbar - rechtl. Folgen?

8 Antworten

Also, vor dem Bescheid kommt doch der Anhörungsbogen und nun geht es dann sicherlich zu Gericht und somit viel Glück, oder? Eigentlich doch alles ganz einfach bzw. bezahlen und auch gut ist. Zudem fragen wir auch bei den Versicherungen nach, wer die berechtigten Fahrer dieser Kisten sind.

Genau, der Anhörungsbogen muss aber nicht zum Nachteil ausgefüllt und auch nicht abgeschickt werden. i.d.R. enden aber nur bei schwerwiegendere Verfahren/Vergehen vor Gericht. Doch auch hier gelten die eigenen Rechte ;-) Stimmt, bei den Versicherungen kann auch nach berechtigten Fahren nachgefragt werden - wobei: wenn der Fahrer unbekannt ist, kann er auch nicht als berechtigt/unberechtigt erkannt werden. Auch kann man über die Versicherung nicht den schuldigen Fahrer identifizieren (insofern mehrere möglich sind). Ebenso bezweifle ich, das ein Täter über das Ausschlußverfahren ermittelt werden und bestraft darf (z.B. da nur einer als berechtigt eingetragen ist, müssen Sie es gewesen sein)

Zudem fragen wir auch bei den Versicherungen nach, wer die berechtigten Fahrer dieser Kisten sind

Das sagt noch immer nicht aus, wer wirklich gefahren ist. Und auch vor Gericht geht es dann sicher auch nicht so schnell - eher bekommt der Halter eine Fahrtenbuchauflage.

Die Antwort ist also rechtlich gesehen Unsinn.

@Eichbaum1963

Na ja, wenn denn dort der VN Alleinfahrer vereinbart hat, hat doch dann diese Obliegenheitsverletzung (aktuell unbekannter Fahrer!) bei vielen Versicherungen Folgen und Strafzahlungen von meist so rd. 2.000 EUR zur Folge. Schon bei Dir angekommen? Und wenn der Halter dies so möchte, helfen wir ihm also lediglich dabei.

@schleudermaxe

Nein keine Obliegenheitsverletzung! Allerdings rückwirkende Beitragsangleichung und Vertragsstrafe in Höhe von 40-200% einer Jahresprämie möglich - aber sicher nicht aufgrund einer Anfrage der Bußgeldstelle.

Außerdem muss sich der Halter ja auch nicht selbst belasten. Ergo wären mögliche Folgen seitens der Versicherung auf bloßer Vermutung keinesfalls Gerichtsfest. Abgesehen davon, dass selbst dann u. U. andere Fahrer das Fahrzeug benutzen dürften - folgenlos.

Schon bei Dir angekommen? ;))

Und das "wir" kannste dir ruhig schenken - denn bei deinen Antworten arbeitest du keinesfalls bei der Bußgeldstelle. :P

@schleudermaxe

folgender (fiktiver) Fall: der Fahrzeughalter war der Fahrer und somit Täter, hält dies aber vor den Behörden durch den Gebrauch seines Aussageverweigerungsrecht zurück - daraus darf ihm kein Nachteil (= z.B: Schuldeingeständnis) gezogen werden.

So, was macht deine Versicherung jetzt ?

Okay, dass nur einer als Fahrer eingetragen ist beweist aber noch nicht dessen Schuld. Mal ganz davon abgesehen: es tratt kein Schadensfall oder eine Obliegenheitsverletzung ein (nicht nachweisbar).

@ uneinsichtiger schleudermaxe: dieses Beispiel ist FREI erfunden !

@Eichbaum1963

DANKE Eichbaum1963, dieser angebliche Versicherungsangestellte ist völlig gegen Hinweise (und meinen dargestellten Text) immun :D

Völlig schwachsinnige Wahnvorstellungen, die unzureichend begründet, nutzlos, unerwünscht und auch erwiesenermaßen falsch sind.

Achtung: dieser Kommentar ist (m)eine Bewertung des Informationsgehaltes der Beiträge hier des Nutzers schleudermaxe und nicht als Beleidigung am entsprechenden Menschen zu werten !

@Vituperater

Abgesehen mal davon, dass die Obliegenheitsverletzung "Benutzung durch unberechtigten Fahrer" nur Fahrer meint, welche nicht die Erlaubnis des Halters/VN haben - dann aber kann ein möglicher Regress nur gegen den Fahrer greifen (im Falle eines Unfalls). Ergo ganz andere Baustelle. ;)

@Eichbaum1963

Und das "wir" kannste dir ruhig schenken - denn bei deinen Antworten arbeitest du keinesfalls bei der Bußgeldstelle. :P

Das sind mir auch immer die Liebsten. Da gibt es noch ein paar Leute mehr die sich hier und auch in anderen Foren als Polizisten oder Beamte ausgeben deren berufliches Fachgebiet dieses Thema angeblich sein soll. Leider vergessen sie dann aber auch richtig zu antworten, und oft fehlt sogar schon das einfachste Grundwissen. Das sie sich auf die Art dann insgesamt lächerlich machen scheinen sie nicht einmal zu bemerken... :)

@Vituperater

???? und wenn denn alles so klar ist, wie plötzlich behauptet wird, warum wird denn hier überhaupt gefragt? Die Frage bitte erst einmal lesen bzw. noch einmal lesen.

@Crack

???? Lachnummer, oder? Was bitte hast denn du mit der Frage zu tun? Wenn denn einer über das geballte Fachwissen einiger hier sich aufregen darf, dann doch der, der so eine Frage beantwortet haben möchte. Und dazu habe ich mein Wissen aus meiner Tätigkeit eingebracht und gut ist.

@schleudermaxe
???? Lachnummer, oder? Was bitte hast denn du mit der Frage zu tun?

Ich wusste nicht das die Kommentarfunktion nur bestimmten Usern vorbehalten ist. Wo kann ich die Nutzung beantragen oder wen muss ich um Erlaubnis fragen?

und wenn denn alles so klar ist, wie plötzlich behauptet wird, warum wird denn hier überhaupt gefragt? Die Frage bitte erst einmal lesen bzw. noch einmal lesen.

Diese Empfehlung gebe ich doch gern zurück, denn da steht recht deutlich:

"FIKTIVE Situation, nicht real vorliegend/passiert !!!"

@schleudermaxe

Dein Wissen? Aus welcher Tätigkeit soll das denn stammen? ,;)

Du scheinst ja ganz gut informiert zu sein... Ich fange mal hier an:

Hinweis: eine Anordnung, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, ist erst ab einer "Widrigkeit mit Punkte-Bestrafung" oder bei wiederholten "Täter nicht ermittelbar = eingestellten Verfahren" möglich.

Eine Fahrtenbuchauflage erfolgt auf der Grundlage von § 31a StVZO. Da steht aber nichts von einem Punkt oder anderen Bedingungen. Eine Fahrtenbuchauflage wird durch Erfahrungswerte und Gerichtsentscheidungen geprägt, ist im Grunde aber immer eine Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.

Um Deine Frage zu Beantworten, es gibt eigentlich nur 2 Wege:

Entweder ist das Beweismaterial dermaßen schlecht das man den Motorradfahrer keinesfalls Identifizieren kann, oder - aber das hängt in erster Linie davon ab wie hoch der Verstoß gewesen ist.

Ich lese aus der Fragestellung heraus das man bei erlaubten 30km/h mit ca,40km/ geblitzt worden ist, siehe Frage: 40km/h in 30-Zone.

Geht es wirklich nur darum?

Bei dem Zusatz ..nur bei Punkten oder mehrmaligen Verstößen.. habe ich mich auf bisherige Gerichtsurteile und Aussagen der Anwaltskanzlei Knott gestützt.

Meine Motivation für die Frage: mir ist so mancher Raser im Internet aufgefallen und ich fragte mich: kommen die wirklich so einfach davon ??

Hier wirklich ein FIKTIVER Fall, (mir) nicht passiert !

Danke für deine Antwort :)

Ich glaube ab 2013 gibt es ein gesetzt das den Halter des Fahrzeuges verpflichtet dann die Strafe zu Zahlen auch wenn er es nicht war. Entweder der Halter sagt wer Gefahren ist oder muss die Strafe selbst zahlen. Fahrtenbuch ist nicht Pflicht, dann hat der Halter aber Pech und muss alles selbst Zahlen.

Nein, laut offiziellen Meldungen und aus rechtlicher Sicht gibt es eien solche Hafterhaltung in Deutschlabnd (noch) nicht. Jedoch in Ländern wie Frankreich und Österreich (laut Quelle: Internet).

@Vituperater

Achja, Österreich, wo auch die Dash-Cams verboten wurden, aber Polizisten immer noch die Geschwindigkeit schätzen dürfen. Wegen Datenschutz? Das ich nicht lache... Eher könnte man meinen, die wollen verhindern, dass duch die Cams der Betroffene einen Gegenbeweis des Schätzens erbringen könnte.

Wieder ne Demokratie weniger...

wenn hier der Fahrer nicht festgestellt werden kann bekommt der Halter ganz einfach die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen und da ist es mit Sicherheit besser den Bußgeldbescheid zu akzeptieren.

FIKTIVE Situation

Richtig, denn in dieser Situation dürfte es schon an einem "Strafzettel" fehlen. Allenfalls gibt es einige Fragen an den Halter, wer denn gefahren ist.

Danke für die Antwort. "in dieser Situation dürfte es schon an einem Strafzettel fehlen" [das die Bezeichnung Strafzettel nicht ganz korrekt ist, weiß ich auch] Das hört sich danach an, als würde erst gar kein Bescheid bei einem nicht zuordbaren Täter abgeschickt werden ?

Muss ich unter irgendwelchen bestimmten Umständen denn den Fahrer preisgeben ?

@Vituperater
Das hört sich danach an, als würde erst gar kein Bescheid bei einem nicht zuordbaren Täter abgeschickt werden ?

Natürlich darf hier kein Bußgeldbescheid erlassen werden, da sich dieser nur gegen einen Täter richten kann, dem die Tat auch vorgeworfen werden kann. Dass die Tatsache, dass man der Halter eines Fahrzeugs ist, mit dem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, hierzu nicht ausreicht, ist in der Rechtsprechung auch nicht streitig.

Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht die Möglichkeit vor, einen Zeugen vorzuladen dann müsste man aussagen, wenn ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht. In der Praxis machen die Behörden hier aber den Fehler, dass sie den Halter beschuldigen, dieser darf dann aber gerade weil er beschuldigt wird, schweigen.

@jurafragen

"In der Praxis machen die Behörden hier aber den Fehler, dass sie den Halter beschuldigen" Inwieweit Fehler ? Lässt sich dieser juristisch benennen/begründen (um diesen dann beispielsweise im Einspruchsschreiben als eine Art Gegenargument oder gar Fehler ihrerseits anführen zu können) ?

Ich danke nochmals für die hilfreichen Antworten.

@Vituperater
Inwieweit Fehler ?

Der Fehler ist, dass in dem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrzeughalter zum "Beschuldigten" (Betroffenen) gemacht wird, anstatt das gegen Unbekannt ermittelt wird. Der Betroffene braucht sich aber zum Sachverhalt nicht zu äußernn