Eventuelle Vorstrafen?

2 Antworten

Ja, das gilt trotzdem als Vorstrafe.

Dass diese Vorstrrafe nicht im Führungszeugnis steht, liegt daran, dass die Strafe weniger als 90 Tagessätze umfasste.

Um genau zu sein, gibt es zwei verschiedene Arten von Führungszeugnis: einmal das übliche, das du dir selbst ausstellen lassen kannst, um es beispielsweise einem Arbeitgeber vorzulegen - in diesem stehen nur Vorstrafen ab 90 Tagessätzen!

Zum anderen gibt es noch das "vollständige" Führungszeugnis, dass nur Gerichte und Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft...) bekommen. In diesem stehem alle Vorstrafen drin, egal, wie hoch sie ausgefallen sind und von wann sie stammen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Erstmal danke für die Antwort.

Da ich vorher in der Stadtverwaltung gearbeitet habe, hat die Stadtverwaltung ein erweiterndes (behördliches) Führungszeugnis benötigt. Dort stand auch nichts, ansonsten hätte ich den Job nicht bekommen. Eine Einzelstrafe, die unter 90 Tagessätzen beträgt, wird aus dem Bundeszentralregister nach 5 Jahren gelöscht. Muss ich trotzdem mit Ja antworten. Die Ausländerbehörde weiß selber nicht, ob ich mit Ja oder Nein antworten muss.

Zitat:

§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1. nicht in das Führungszeugnis  oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder

2. zu tilgen ist.

Wenn ich mit Ja beantworte, kann es sein dass bei mir keine Vorstrafe exsistiert, somit gebe ich auch falsche Angaben, was ich natürlich nicht möchte. Welche Antwort wäre Ihrer Meinung nach am besten.

@Lalasonia

Hallo,

mit dem zitierten § 53 BZRG haben Sie selbst schon den wichtigsten Teil der Antwort auf Ihre Frage gefunden:

Der Fallkonstellation von § 53 Absatz 1 Nummer 1 BZRG trifft auf Sie zu - denn Ihre Vorstrafe ist nach dieser Vorschrift nicht in das Führunszeugnis aufzunehmen, weil sie unter 90 Tagessätze betrug (siehe § 32 Absatz 2 Nummer 5 a) BZRG https://dejure.org/gesetze/BZRG/32.html).

Somit dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen! :)

(Da es hier um eine rechtliche Problematik geht, sage ich dazu: alle Angaben stets ohne Gewähr ;-)

Ist diese Frage denn relevant für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis?

Falls ja würde ich mich mit einer fachkundigen Person für Ausländerrecht beraten, bevor du irgendwelche Angaben bei der Ausländerbehörde machst.