Ermittlungsverfahren gegen SIe wurde nach §154 Abs 1...?! HÄ?
Ich habe gerade einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Vorab muss ich sagen, dass ich 2011 eine Geldstrafe erhalten habe (Gab ne Rauferei an der ich beteiligt gewesen bin).
Der aktuelle Tatvorwurf: Ausspähen von Daten Im Brief heißt es "das Ermittlungsverfahren gegen Sie habe ich im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Strafe aus dem Verfahren [Rauferei-AZ] des AG ***** gemäß §154 Abs 1 der Strafprozessordnung eingestellt."
So, ich weiß von der Sache und ich weiß auch, dass mein Vater diese Anzeige gegen mich geschaltet hat, allerdings habe ich der Polizei gesagt, dass ich definitiv nicht schuldig gewesen bin und das bin ich auch nicht. Es ging dabei um eine Internet-Angelegenheit und weder mein Computer wurde untersucht noch wurde in irgendeiner Hinsicht geprüft was ich damit zu tun habe. Die IP-Adresse war wohl die in dem Haus hier in dem ich wohne, allerdings sind hier über 4 Personen in Frage gekommen.
Sprich: Es kann keine eindeutigen Beweise geben und die gibt es auch nicht.
Der Staatsanwalt hat heute "Sitzung" und ist erst Montag zu erreichen. Ich würde aber gerne wissen, ob ich das jetzt richtig verstanden habe: Grundsätzlich wurde ich schuldig gesprochen, das wurde aber eingestellt, weil ich noch die andere Geldstrafe am Hintern kleben habe - Korrekt?
6 Antworten
Das heißt einfach nur, dass das Verfahren eingestellt wurde. In der Sache wurdest du weder schuldig noch unschuldig gesprochen, weils nicht nachweisbar ist und du wohl sowieso schon eine Strafe hast. Was das eine mit dem anderen zu tun hat weiß ich zwar nicht, aber naja...
Also miteinander zu tun haben beide Verfahren wohl nichts laut Staatsanwaltschaft. Nur für die eine Sache habe ich eine Geldstrafe bekommen und einer der Leute da am Telefon meinte, so etwas wird gegebenenfalls eingestellt, wenn die Strafe sich nur auf einen Tagessatz belaufen würde und sich daher nicht rentiert. Ich weiß aber, dass es damals um etwas größeres ging bei meinem Vater (Sachschaden ca. 100.000€ und er hat seinen Job verloren)
Das bedeutet, dass diese Straftat (Daten), im Vergleich zu der bereits erhaltenen Strafe wegen der anderen Straftat (Rauferei), so gering ist, dass sie deswegen eingestellt wurde!
Text:
*(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt*
Link:
http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html
Gegenbeispiel: Wenn ein Bankräuber bei der Flucht über eine rote Ampel fährt... ;o)
Also miteinander zu tun haben beide Verfahren wohl nichts laut Staatsanwaltschaft. Nur für die eine Sache habe ich eine Geldstrafe bekommen und einer der Leute da am Telefon meinte, so etwas wird gegebenenfalls eingestellt, wenn die Strafe sich nur auf einen Tagessatz belaufen würde und sich daher nicht rentiert. Ich weiß aber, dass es damals um etwas größeres ging bei meinem Vater (Sachschaden ca. 100.000€ und er hat seinen Job verloren)
Nein, das hat mit der anderen Tat nichts zu tun, das verfahren wurde gegen dich eingestellt, das heist lediglich, daß gegen dich nicht mehr ermittelt wird.
dann googel mal den paragraph 154 ABs 1 und du weisst warum es eingestellt wurde.
Strafprozessordnung eingestellt
heisst es ist nicht mehr von Belang, ist fallen gelassen, weg !:)
Ja, das ist mir klar, allerdings wurde mir bei der Staatsanwaltschaft eben gesagt, dass ich wohl doch schuldig sei?!
die beiden verfahren haben nichts miteinander zu tun