Erfolgreich Schadensersatz vom Finanzamt erzielt

3 Antworten

Nö, uns das wird auch nicht vorkommen. Denn für Schadenersatz muss ein Verschulden des Finanzamts vorliegen. Gegen überhöhte Schätzungen gibt es Rechtsmittel. Wer diese nicht einlegt, nimmt die Schätzung in Kauf und somit haben wir kein Verschulden des Finanzamts.

Auch gegen Pfändungen gibt es Rechtsmittel.

Klagen musste ich dazu bisher noch nie, das Finanzamt hat es immer freiwillig eingesehen und gezahlt. Die Verschuldensfrage war auch stets eindeutig: Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB) im Zusammenhang mit unterlassener Anhörung (§ 91 AO).

Bei einer Schätzung - selbst wenn sie überhöht ist - sehe ich allerdings kein Verhalten seitens des Finanzamts, das Schadensersatz begründen könnte. Erstens lässt sich eine Schätzung ganz leicht aus der Welt schaffen: durch Abgabe einer korrekten Steuererklärung. Und zweitens ist eine der Höhe nach bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgte Schätzung (also eine "Strafschätzung") ohnehin von vornherein nichtig (FG München Urteil vom 23.02.2010 - 13 K 3668/08; FG München Urteil vom 30.03.2007 - 14 K 2502/05; FG Münster Urteil vom 25.04.2006 - 11 K 1172/05 E; FG München Urteil vom 14.03.2005 - 10 K 1418/02), kann also keinerlei Wirkung entfalten, also auch keinen Schaden anrichten. In der Regel sind Schätzungsbescheide aber nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig und mit Einspruch anfechtbar.

Eine Schätzung des Finanzamts erfolgt nur, wenn man seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Und auf jedem Schätzungsbescheid steht eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn man trotz Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einspruch einlegt und die Schätzung rechtskräftig werden lässt, wird das Finanzamt sich auch die Festgesetzte Steuer holen, und wenn es nicht anders geht, durch Gehalts- oder Kontenpfändung. Ergebnis: Wenn man alles falsch macht was man nur falsch machen kann, darf man sich nicht beschweren.