Erfolg bei Erwerbsminderungsrente-Antrag und wer zahlt Versicherungen während der Antragsstellung?

7 Antworten

Ich denke mal, wenn bis dahin das alles nicht geregelt sein sollte, hat sie vorübergehend Anspruch auf Sozialhilfe. Dann wird auf Krankenkasse usw. bezahlt.

Im Zweifelsfalle würde ich, da deine Mutter auch aufgrund eines Unfalls erwerbsgemindert ist, Mitglied im Sozialverband werden. Das kostet ca. 5 Euro pro Monat und man hat kompetente Leute, die dort weiter helfen können, auch bei Anträgen usw.

Danke für deinen Kommentar. Ich weiß nicht wie das mit der Sozialhilfe ist, weil sie ein eigenes kleines Häuschen besitzt :-( ansonsten bekommt sie aber gar kein Geld. Sie hat nur den Grundbesitz. Bekommt man dann auch Sozialhilfe?

@Trixy87

Das wäre ja nur vorübergehend. Ich denke schon, daß das berücksichtigt wird, weiß es aber nicht sicher. Deswegen der Rat zum Sozialverband.

Ist deine Mutter verheiratet und ihr Ehegatte gesetzlich versichert?

In dem Fall bleibt ihre eigene Mitgliedschaft als Rentenantragstellerin beitragsfrei bestehen, bis über den Rentenantrag entschieden worden ist, weil formell ein Anspruch auf Familienversicherung besteht - frage die KK.

Sollte dies nicht zutreffen, bleibt nur die freiwillige Versicherung mit ca. 170 € monatlich. Diese Beiträge werden bei rückwirkender Rentenbewilligung natürlich erstattet. Das Jobcenter zahlt sicher auch nicht, solange Arbeitsunfähigkeit besteht.

Sollte die Rente abgelehnt werden, muss man innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Dazu braucht man Rückendeckung von den behandelnden Ärzten, denn nur ein Mediziner kann ein medizinisches Gutachten wirksam anfechten. 

Hallo Trixy87,

Sie schreiben unter anderem:

Erfolg bei Erwerbsminderungsrente-Antrag und wer zahlt Versicherungen während der Antragsstellung?

Mutter (56 Jahre) ist nun seit ca. 2 Jahren arbeitslos und hat auch schon 78 Wochen Krankengeld und eine erfolglose Reha hinter sicher. Ihr blieb nur noch der Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Antwort:

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist, hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente müßen folgende Voraussetzungen vorliegen bzw. nachgewiesen werden:

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Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen!

Auf Ihrem DRV Rentenkonto müßen mindestens
60 Beitragsmonate (5 Jahre)-
davon in den letzten 5 Jahren
mindestens 36 Beitragsmonate (3 Jahre)
nachgewiesen werden!

Fehlt da auch nur ein Monats - Beitrag,
besteht in der Regel keine Chance auf Erwerbsminderungsrente!

Im nächsten Schritt geht es
um den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen!

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist,
hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente
muß an Hand der eigenen Krankenakte glasklar
und sehr detailliert nachgewiesen werden,
daß die Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten
am allgemeinen Arbeitsmarkt
dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag,
abgesunken ist!
(Leichte Tätigkeiten
= zum Beispiel Pförtner, Museumswärter, Nachtportier, usw.) 

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Dieser Antrag wurde vor ca. 3 Monaten gestellt und nun wartet sie auf den Termin für den Gutachter.

Antwort:

3 Monate sind in der DRV keine Zeit, allerdings sollte Ihnen zumindest eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid vorliegen!

Haken Sie also bei der Stelle nach, wo Sie den Antrag eingereicht haben und erkundigen Sie sich (besser Ihr Rechtsbeistand) nach dem aktuellen Sachstand!

Bereiten Sie sich auf den Gutachtertermin gründlich vor und bringen Sie Ihre eigene Krankenakte konsequent auf Vordermann, denn die meisten Verfahren, Begutachtungen, Urteile werden überwiegend nach Aktenlage entschieden!

http://www.rentenburo.de/sites/default/files/merkblaetter/merkbl-vorbereitung-auf-gutachtenstermin-nf.pdf

https://erwerbsminderungsrente.biz/

Sie hat einige Halswirbel kaputt und bekommt auch schon eine Unfallrente von 30% für ihr Bein, welches sie sich auf der Arbeit schwer verletzt hat. Welche Erfolgschancen seht ihr da (Erfahrungen?)?

Antwort:

Erfolgs-Prognosen wären unseriös!

Wenn in der eigenen Krankenakte glasklar nachgewiesen werden kann, daß die Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag abgesunken ist, dann sollte eine Erfolgsaussicht bestehen!

Verzichten Sie auf gar keinen Fall auf die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes wie z.B. VDK:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Ihr Arbeitslosengeld I läuft in 2 Monaten leider aus. Wer zahlt dann die Krankenversicherung etc.? Ich mache mir große Sorgen um ihre Zukunft und sie ist auch schon sehr verzweifelt.

Antwort:

Das man sich in so einer Situation Sorgen macht, das ist verständlich!

In der Regel ist das Krankengeld auf maximal 78 Wochen begrenzt, dann erfolgt Aussteuerung!

Im Anschluß folgt das ebenfalls zeitlich individuell befristete ALG 1!

Diese zeitliche Befristung des ALG 1 kann im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren auf Erwerbsminderungsrente für die Dauer des Antragsverfahrens ausgedehnt werden!

Stichwort: "Nahtlosigkeitsreglung!"

http://www.ra-buechner.de/newsarchiv/newsdetail/bsg-zur-nahtlosigkeitsregelung-des-145-sgb-iii-verpflichtung-zur-fortzahlung-von-arbeitsloseng.html

(Grundvoraussetzung ist natürlich, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, siehe weiter oben) erfüllt sind!

Manche Arbeitsagenturen wollen die Nahtlosigkeitsregelung nicht wahrhaben und machen Zicken!

Betroffene sind also gut beraten, diese Dinge vom Rechtsbeistand in trockene Tücher bringen zu lassen!

Wenn also die Nahtlosigkeitsregelung zum Tragen kommt, dann ist die Krankenversicherung über das ALG 1 für die Dauer des Antragsverfahrens abgedeckt und wenn die Erwerbsminderungsrente bewilligt werden sollte, kommt ggf. die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) zum Tragen!

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Fazit:

Wenn die o.a. Voraussetzungen zutreffen/erfüllt sind, dann ist es in der Regel eine Frage der Zeit, bis die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird!

https://youtube.com/watch?v=lT893J4l_Co

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Gilt die Nahtlosigkeitsregelung auch, wenn meine Mutter schon 1 Jahr Arbeitslosengeld 1 bezogen hat? Kann dies damit dann verlängert werden, bis der Antrag durch ist?

@Trixy87

>>>>Gilt die Nahtlosigkeitsregelung auch, wenn meine Mutter schon 1 Jahr Arbeitslosengeld 1 bezogen hat? Kann dies damit dann verlängert werden, bis der Antrag durch ist?<<<<

Antwort:

Bitte beachten Sie. 

"GF" ist keine Rechtsberatung, jeder Einzelfall ist grundsätzlich anders und der Teufel steckt im Detail!

Wichtig für Sie zu wissen ist, daß es diese Nahtlosigkeitsregelung überhaupt gibt!

Nun liegt es an Ihnen und an Ihrem Rechtsbeistand dafür zu sorgen, daß alles seinen richtigen Gang nimmt!

Grundsätzlich ist es der Sinn- und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung zu verhindern, daß Betroffene im Zusammenhang mit einem Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente in eine finanzielle Notlage geraten!

Natürlich gilt hier, wie überall, daß bestimmte Spielregeln eingehalten werden müßen, um diese Ansprüche nicht zu verlieren!

Daß diese individuellen Spielregeln eingehalten werden, dazu sollten Sie Ihren Rechtsbeistand hinzuziehen, denn hier hat niemand Einblick in Ihre Akten und dies würde auch den Rahmen hier sprengen!

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http://www.ra-buechner.de/newsarchiv/newsdetail/bsg-zur-nahtlosigkeitsregelung-des-145-sgb-iii-verpflichtung-zur-fortzahlung-von-arbeitsloseng.html

Auszug:

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999, Az. B 11 AL 13/99 R

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III ( heute § 145 SGB III )begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; 

sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung  festgestellt hat. 

Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. 

Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.  Bitte lesen sie weitere Hinweise unter o.a. Link....................................................................

...........................................................................................................Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. 

Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen.

Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. 

Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht.

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Lesen Sie auch die Hinweise des VDK zu diesem Thema unter folgendem Link:

http://www.vdk.de/kv-thueringen-sued/ID57086

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, dann hilft auch die Nahtlosigkeitsregel nicht mehr.

Deine Mutter hat dann nur die Möglichkeit Hartz 4 zu beantragen, bis über den Rentenantrag entschieden ist.

3 Monate sind für einen EM Antrag noch überhaupt keine Zeit. Mit orthopädischen Beschwerden wird es noch einige Zeit dauern, bis sie einen Termin bekommt.

Allerdings ist es schon mal gut, dass sie zum Gutachter geschickt wird. Viele Anträge werden auch nach Aktenlage gleich abgelehnt.

Grundsätzlich hat der Versicherte auch ein Auskunftsrecht, dazu gehört, das er sich auch rechtzeitig darum bemüht, die entsprechende Anträge zu stellen, jeder DRV liegt im Durchschnitt bei 3-6 Monate in der Rentenfallentscheidung, wenn dann noch ein Widerspruchsverfahren dazu kommt liegen wir gut bei 6-8 Monate.

ich denke, da sollte sie mal ihren arzt fragen, der ihren antrag ja sicher schriftlich unterstützt hat...!?

Der Arzt, der Sozialarbeiter im Rathaus und das VDK haben ihr beim Antrag geholfen, allerdings habe ich auch gehört, dass es ein sehr schlechtes Zeichen ist, wenn sie zum Gutachter muss. Wegen den Versicherungen haben weder der Arzt, noch der Sozialarbeiter noch das VDK etwas erzählt.