Erbrecht - Kapitallebensversicherung?
Hallo zusammen, Vielleicht kann mir hier einer weiter helfen der Fall sieht wie folgt aus:
Meine Mutter ist verstorben, ich als Sohn habe das Erbe ausgeschlagen und meine beiden Töchter im Alter von 10 und 6 Jahren haben das Erbe angenommen!
Nun hat meine Mutter eine Kapitallebensversicherungen hinterlassen in der wie folgt steht:
Versicherte Person: Mein Vater ( von ihm wurde meine Mutter vor ihrem Tod schon geschieden) Versicherungsnehmer: Meine Mutter Bezugsperson: Meine Mutter
Nun ist sie ja leider verstorben und meine Frage wäre nun auf wen fällt die Versicherung? Auf meinen Vater der ja als versicherte Person drin steht oder auf meine Kinder die Erben meiner Mutter sind?
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen!
5 Antworten

Hallo nadine3006,
vorerst möchte ich Dir mein aufrichtigesBeileid zum Verlust deiner Mutter aussprechen.
Obwohl du den Sachverhalt schonsehr ausführlich geschildert hast, ist es schwer eine pauschale Aussage zutreffen. Das mit dem Bezugsrecht kann schnell kompliziert werden, da es auchhier mehrere Formen gibt. Du hast schongenau erklärt, wer welche Rolle im Versicherungsvertrag hat. Zu den einzelnenRollen möchte ich dir gerne noch einige Hinweise über die Rechte geben dieeinen Einfluss auf den Sachverhalt haben können.
Bei Lebens- undRentenversicherungen unterscheiden Versicherungen zwischen demVersicherungsnehmer, der versicherten Person und dem Bezugsberechtigten.
Versicherungsnehmer:
Der Versicherungsnehmer ist der Inhaber eines Vertrages. DerVersicherungsnehmer kann bei der Versicherung Informationen zur Versicherungeinholen, die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen. Verstirbt derVersicherungsnehmer, so tritt eine neue Person in diese Rolle. Erfahrungsgemäßwird bereits beim Abschluss der Versicherung festgelegt, wer im Falle einesTodes der neue Versicherungsnehmer werden soll, dass nennt man Rechtsnachfolge.Aus der Praxis kann dir sagen, dass in den meisten Fällen die abgesichertePerson Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers ist.
Versicherte Person:
Das Risiko einer Versicherung wird auf die versicherte Person abgeschlossen. ImErlebens- oder Todesfall der versicherten Person kommt die Versicherung zurAuszahlung.
Begünstige Person / Bezugsrecht:
Der Versicherungsnehmer kann entscheiden wer das Geld zum Auszahlungstermin(Ablauf der Versicherung) erhalten soll. Ebenfalls entscheidet derVersicherungsnehmer, wer das Geld im Todesfall der versicherten Person erhaltensoll. Der Bezugsberechtigte hat dann im Leistungsfall (Ablauftermin bzw.Todesfall) Anspruch auf die Versicherungsleistung. Ganz wichtig: DasBezugsrecht endet mit dem Ablauf- bzw. Kündigungstermin der Versicherung. Dasbedeutet: Verstirbt die versicherte Person nach dem Auszahlungstermin, hast dukeine Ansprüche als Bezugsberechtigter auf die Auszahlungssumme.
Der Versicherungsnehmer kann dasBezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich verfügen. In der Praxis wird dasBezugsrecht meistens widerruflich verfügt.
Was passiert beim Tod deswiderruflich Bezugsberechtigten?
Stirbt der widerruflich Bezugsberechtigte vor dem Eintritt desVersicherungsfalles, fällt dessen Bezugsrecht nicht in seinen Nachlass. Das Bezugsrecht wird mit dem Tod desBezugsberechtigten gegenstandslos. Der neue Versicherungsnehmer kann dasBezugsrecht dann neu verfügen.
Was passiert beim Tod des unwiderruflichBezugsberechtigten?
Stirbt der unwiderruflich Begünstigte vor Eintritt desVersicherungsfalles fallen dessen Ansprüche aus dem Bezugsrecht in seinenNachlass.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer das Bezugsrecht schriftlichzum Beispiel im Versicherungsschein oder einem Nachtrag zumVersicherungsschein. In dieser Bestätigung würde sich auch ein Hinweisbefinden, wenn das Bezugsrecht widerruflich verfügt ist.
Noch ein Hinweis für dich: DieLeistung aus der Versicherung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Vertragabläuft oder die absicherte Person (dein Vater) verstirbt.
Ich weiß, dass Thema ist nichtganz einfach. Ich hoffe ich konnte dir mit meinen Informationen helfen.
Viele Grüße,
Christina vom Allianz Hilft Team

Habe den entscheidenden Absatz mal rauskopiert:
- Stirbt der Versicherungsnehmer, der nicht versicherte Person war, wird eine ggf. bei Vertragsabschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wurde niemand benannt, fällt der Vertrag an die Erben des Versicherungsnehmers.
- Die Meldung des Todesfalls muss unverzüglich erfolgen. Vorgelegt werden müssen dem Versicherer regelmäßig der Versicherungsschein im Original und insbesondere auch
- eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort
- eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache, aus der sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, ergeben.
- Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen kann der Versicherer zudem, je nach Bedingungswerk, auch ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person verlangen. Das gilt auch für Rentenversicherungspolicen, soweit sie Leistungen für den Todesfall vorsehen. Zum Teil muss ein solches Zeugnis vorgelegt werden.
- Da der Versicherungsschein im Original verlangt wird, sollten Angehörige vor dem Versenden an den Lebensversicherer die Unterlagen fotokopieren.

Versicherte Person ist dein Vater. Wenn er verstirbt, wird die Summe fällig.
Deine Kinder erben den Vertrag von deiner Mutter. Jedoch können sie noch nicht Vertragspartner sein. Sie haben bestimmt einen Vormund. Der überweist dann weiterhin die Beiträge zu dieser Versicherung.
Denn irgendwann vor den Kindern wird der Vater garantiert versterben. Schau mal nach, wann diese Versicherung endet.

Sie endet zum 01.2018. Dann werden bis dahin noch Beiträge fällig und es gibt eine Auszahlung zum Versicherungsende. Über die Höhe wurde deine Mutter sicher bereits informiert. Beides erben deine Kinder, also die Beitragszahlung und die Auszahlung der VS.
Du solltest dafür sorgen, daß die Beiträge weiterhin bezahlt werden und für deine Kinder ggf. ein Konto anlegen. Denn die Versicherung wird fragen wo die Summe hin überwiesen werden soll. Du bist doch bestimmt ihr Vormund.
Dein Vater kommt nicht zum Zuge, er ist ja nur versicherte Person, jedoch nicht Bezugsperson für die VS (oder die Todesfallsumme).
Die Versicherung endet zum 01.2018