Erbe und Pflichtteil für die Enkel(Testament + Haus)?

5 Antworten

Die Enkel könnten nur dann etwas erben, wenn sie in direkter Linie z.B. über eines Deiner vorverstorbenen Geschwister mit dem Erblasser verwandt sind.

Wenn Du und z.B. Dein inzwischen vorverstorbener Bruder zu gleichen Teilen erben solltet, dein verstorbener Bruder aber Kinder ( Enkel ) hinterliess, so würden die Enkel in der gesetzlichen Erbfolge erbrechtlich an die Stelle Deines Bruders treten und gemeinschaftlich neben Dir 50% des Erbes bekommen.

Hätte der Erblasser Deinen Bruder, bzw. Deines Bruders Kinder ( Enkel gerader Linie ) zu Lebzeiten testamentarisch enterbt, könnten sie sich gemeinsam auf insgesamt 25 % des Erbanspruches an dem Haus berufen.

Hätte das Haus also aktuell einen Marktwert von 100.000 Euro, müsstest Du die Enkel insgesamt mit 25.000 Euro auszahlen. Das zusätzlich vererbte Bargeld hat mit dem Erbanspruch auf ( finanzielle ) Anteile der Immobilie nichts zu tun.

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Du stiftest hier mehr Verwirrung, als Du Informationen lieferst:

  1. Es gibt "andere Geschwister" (Mz.), also ist Deine Rechnung mit 25% falsch
  2. Selbstverständlich gehört das Bargeld zum Nachlass und das wird auch bei der Ermittlung des Pflichtteils mitgerechnet.
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@Mikkey

Erstens war mein vereinfachtes Beispiel nur auf das einfachste Prinzip ( zwei Geschwister, eines davon vorzeitig verstorben, aber mit eigenen Kindern ) gemünzt, und zweitens können Teile der Gesamt-Erbschaft ( Barvermögen und Liegenschaften ) testamentarisch durch den Erblasser differenziert geregelt sein.

Also mache nicht alles gleich nieder, wo DU aus der Fragestellung selbst ( noch nicht ) klar erkennen kannst, wie es sich GENAU im individuellen Fall / Testierung / Erbfolgenverlauf verhält. 🤔

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Die Enkelkinder treten, soweit nicht testamentarisch anders bestimmt, nur stellvertretend für das verstorbene Elternteil, in die Erbfolge ein. Wurden sie dann nicht im Testament erwähnt, haben sie lediglich Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteiles.

Nein, Enkelkinder haben selbstverständlich nach ihren Eltern einen eigenen Erbanspruch.

Ist das Testament entstanden, bevor der Erblasser etwas vom Vorhandensein eines der Enkelkinder wusste, tritt es sogar als vollwertiger Miterbe ein. Es bildet dann mit dem "Kind des Verstorbenen" eine Erbengemeinschaft.

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Der Wert darf auch "deutlich unter dem Wert des Hauses" liegen.

Ich gehe davon aus, dass alle Enkel dem Verstorbenen bei Abfassung des Testaments bekannt waren...

Annahme: Hauswert = X, Barvermögen = Y, Anzahl der Kinder des Verstorbenen = N

Pflichtteil aller Kinder jedes der verstorbenen Kinder: (X+Y)/2N

Je nach Formulierung des Testaments fällt dem bedachten Kind der Restbetrag aus dem Barvermögen zu oder er wird aufgeteilt. Ist kein Bargeld mehr übrig, müssen ggfs. die berechtigten Enkel mit dem Rest (nach Einsatz des Barvermögens) entschädigt werden.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall mit den Einzelheiten - insbesondere dem Wortlaut des Testaments - zu einem Anwalt zu gehen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.

Wie kommst Du darauf, dass die Dimensionierung der Pflichtteile "auch deutlich unter aktuellem Zeitwert der Immobilie " erfolgen darf ?

Haben wir hier in Deiner Antwort eventuell ein "kleines Bescheisserle" ?

Ich spare mir ein "Downvote" ....

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Ein Erbe kann seinen Teil an seine Kinder abtreten, mehr geht nicht.