Erbausschlagung wirksam?

3 Antworten

Die Formel besagt lediglich, dass die zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht abgegebene Erklärung nicht automatisch bedeutet, dass das Gericht die Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung explizit geprüft hätte. Insofern kann sich der Erbe in einem strittigen Verfahren hier nicht darauf berufen, alleine mit der Abgabe der Erklärung auch alle Formerfordernisse bereits erfüllt zu haben. Das nämlich prüft die oder der Urkundsbeamte, vor dem die Erklärung abgegeben wird, nicht.

Meistens geht es hier um Fristeinhaltung.

Ist diese trotzdem damit bestätigt

Nein. Steht doch explizit so da.

und wirksam oder muss eine Prüfung erfolgen? 

Die Prüfung erfolgt durch das Nachlassgericht. Die Erklärung ist insofern nur deine Willensäußerung im Erbverfahren.


Das Gericht überprüft nicht, ob du das Erbe ausschlagen kannst. Ich wüßte jetzt aber auf Anhieb auch nicht, warum du das Erbe nicht ausschließen kannst.

Naja, zwei Fälle:

- Fristeinhaltung, und

- Ausschlagung für minderjährige Erben (unterliegt der Prüfung und Genehmigung durch das FamG, sowie der Zustimmung des anderen Elternteils).

Das bedeutet, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Ausschlagung nur in einem Erbscheinsverfahren prüft. In der Regel wird die aufgenommene Ausschlagungserklärung aber wirksam sein. Hier geht es fast ausschließlich um die Frist.