Endrenovierung - Handschriftliche Klausel im Mietvertrag.
Hallo liebe Community,
Sommer 2010 habe ich eine Wohnung bezogen. Nun beende ich das Mietverhältnis zum 30.11.2012.
Bauchschmerzen bereiten mir nun lediglich noch einige Klauseln und Vereinbarungen im Mietvertrag: Schönheitsreparaturen Wortlaut: "Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältniss, der Fall: alle 3 Jahre [...] " danach noch etliche Formulieren mit Quotenregelungen usw. Das dies wegen der starren Fristen und der Quotelung unwirksam ist, wurde ja häufig disukutiert und festgestellt.
Jetzt wurde ja im § Zustand der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses
eine Handschrifltliche Ergänzung vorgenommen. Der Wortlaut im Zusammenhang: "1. Der Mieter übernimmt die Wohnung im gegenwärtigem Zustand. (jetzt handschftlich dazu) *komplett renoviert. Bei Auszug muß die Wohnung renoviert zurück gegeben werden**."
Soweit ich mich belesen habe ist dies ja eine individuelle Vereinbarung und damit wirksam. Heißt auch in Verbindung mit den starren Fristen der Schönheitsreparaturen muss eine Renovierung vorgenommen werden. Sehe ich das an dieser Stelle schon einmal richtig? (Diese handschriftliche Klausel steht zwar in all ihren Mietverträgen, doch kann ich zu meinem eigenen nur noch einen Mietvertrag auftreiben, also habe ich keine notwendigen 3 für die Beweisführung, dass es eine allgemeine Klausel beim Vermieter ist :-( )
Die eigentliche Frage nun... In welchem Umfang stellt sich meine Renovierungspflicht dar? Einen Handwerker muss ich nicht beauftragen, soviel ist mir bewusst. (!?) Doch befindet sich die Wohnung immer noch im fast selben Zustand wie 2010. Bin ich nun pauschal zur Renovierung aller Räume verpflichtet oder genügt es die Räume zu streichen, die Wohnspuren aufweisen?
Im endeffekt strebe ich eine gütliche Einigung an, aber es wäre hilfreich zu wissen in welcher rechtlichen Position ich stehe.
Ich danke euch tausendmal und verzeiht bitte, falls das Theme so wie es hier ist schonmal geklärt wurde! :-)
4 Antworten
Die Fristenregelung ist nicht starr sondern aufgeweicht ("im Allgemeinen"), deshalb für sich gesehen wirksam. Im Allgemeinen bedeutet, es kann davon abgewichen werden entsprechend einem tatsächlichen Erfordernis. Wie du schreibst, besteht ein solches aber nicht sondern nur teilweise und geringfügig. Außerdem ist die Frist ja nur zu ca. 1/3 verstrichen. Nun heißt es aber im Weiteren, "die Wohnung ist renoviert zurückzugeben". Das steht im Gegensatz zur vorstehenden Festlegung und stellt keinerlei Bezug zum tatsächlichen Erfordernis zum Ende der Mietzeit her. Aus diesem Grund gilt hier, dass die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen während und zum Ende der Mietzeit unwirksam ist. Deshalb brauchst du die Wohnung nur besenrein zurückgeben.

also spielt die Tatsache das es handschriftlich ist tatsächlich doch keine Rolle? Wow! Dank dir. Bin ich ja fein raus :)

Der handschriftliche Eintrag ist allein, weil er handschriftlich erfolgte, noch keine Individualvereinbarung. Individualvereinbarungen müssen direkt zwischen den Partnern des MV ausgehandelt wordensein um als Individualvereinbarung Wirkung zu entfalten.
Ich würde mich z.B. beim Mieterbund ob die unwirksame Klausel bwirkt, dass Sie überhaupt nicht renovieren müssen.
Wenn die WHG nur frisch gestrichen war, reicht es aus.. das Du auch "nur" streichen tust
du musst die wohnung streichen und renovieren lassen, du hast sie ja auch so bekommen, dafür gibt es firmen