Einmalige Einnahmen (Schuldentilgung von Freunden) während ALG-II-Bezug
Wie ist es beim neuen ALG II? Ich habe hier einen konkreten Fall:
Ein Hartz-IV-Empfänger hat vier Bekannte, die ihm noch privat Geld schulden, insgesamt 2200 Euro. Das Jobcenter weiß davon nichts, bei Antragstellung ist darauf nicht hingewiesen worden. Auf mehrere Monate verteilt bekommt er nun plötzlich sein Geld zurück durch Banküberweisungen von vier Privatkonten. (Dezember 600 Euro, Februar 1500 Euro, März 100 Euro, Betreff jeweils: "bek.".) Das Jobcenter sieht das nun nach Einreichung der Kontoauszüge und fordert eine Begründung.
Wie kann der Hartz-IV-Empfänger die Einnahmen begründen, ohne dass Leistungen gestrichen werden? Und falls doch Leistungen gestrichen werden müssen, in welcher Höhe?
4 Antworten

Wenn du das vor der Antragstellung nicht angegeben hast,das du über Vermögen in Form von Schuldscheinen verfügst,weil du eines oder mehrere private Darlehn vergeben hast und das Geld zur Zeit nicht auf deinem Konto ist,wirst du Probleme mit der Anrechnung bekommen !
Das sind dann jeweils einmalige Einkommen,die im Monat des Zuflusses auf deine Leistungen angerechnet werden,ist das im Zuflussmonat nicht mehr möglich,weil die Leistungen bereiz ausgezahlt wurden,wird spätestens im Folgemonat angerechnet.
Beträgt das einmalige Einkommen mehr als die monatliche Leistung vom Jobcenter,muss dieser Betrag zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum aufgeteilt werden.
Es kommt also darauf an,wie hoch deine ALG - 2 Leistung im Monat ist.
Liegt sie höher als 600 €,würde dieses einmalige Einkommen von 600 € im Dezember bis auf evtl. 30 € Versicherungspauschale voll auf deinen Bedarf angerechnet.
Bei den 1500 € aus Februar,müssten diese dann auf 6 Monate verteilt werden,das der betrag über deinen monatlichen Leistungsanspruch gelegen hat. Also 1500 € : 6 Monate = 250 € pro Monat,hast du keinen Nebenjob,könntest du pro Monat diese 30 € Versicherungspauschale geltend machen.
Es würden dann also nur 220 € pro Monat angerechnet und von deinen laufenden Leistungen der nächsten 6 Monate abgezogen.
Bei diesen 100 € vom März,dann also auch nur max.diese 30 € Versicherungspauschale und 70 € würden spätestens im Folgemonat angerechnet und deine Leistungen gekürzt.
Aber nun hast du ja das Geld wahrscheinlich schon ausgegeben oder es zumindest stark reduziert.
Dann kannst du nur versuchen,das du mit deinen Bekannten nachträglich einen Vertrag für ein Darlehn aufsetzt und diese damit bestätigen,das die Überweisungen die Rückzahlung des Darlehns waren.
Das ganze dann noch plausibel schriftlich erklärt und mit diesen Verträgen in Kopie eingesandt und auf das beste hoffen.

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit,das man ein zinsloses Darlehn von privaten Personen erhalten kann !
Dann müsste aber ein konkreter Darlehnsvertrag abgeschlossenen werden,in dem außer der Höhe des Darlehns,auch der Grund und die Rückzahlung vereinbart ist.
Das ganze muss dann wahrheitsgemäß bestätigt werden,ansonsten macht man sich strafbar.
Dann würden die einmaligen Einkommen natürlich nicht angerechnet.
Dann dieser Fall: Der Hartz-IV-Empfänger hat auf seinem Konto mehrere Einnahmen, die er begründen muss. Er sagt, es handelt sich nicht um Einkommen (kein wertmäßiger Zuwachs), sondern er erhält diese Beträge als zinsloses Darlehen, das er auch mit Verträgen nachweisen kann, auf denen allerdings kein Grund angegeben ist. Das Geld wurde auch nicht ausgegeben, sondern liegt immer noch auf dem Konto bereit. Der Hartz-IV-Empfänger möchte nämlich mit dem Geld, dass er sich durch mehrere Darlehen aneignet, seine Schulden bei einer Privatperson zahlen, welche auch durch einen Schuldschein bestätigt werden können.
Der Gläubiger verlangt sein Geld in einem Stück, deshalb liegt das Geld noch auf dem Konto des Schuldners, bis dieser die nötige Summe beisammen hat. Der Hartz-IV-Empfänger darf ja Vermögen (z. B. wie oben gerechnet 4000 Euro) besitzen.

Im Prinzip ist das mit dem Schonvermögen schon richtig,nur das dieses entweder vor Antragstellung angegeben hätte werden müssen oder wenn es im laufe des Leistungsbezuges angespart wird,das es dann immer im Weiterbewilligungsantrag angegeben wird und somit als Vermögen angesehen wird !
Man darf also min.3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen besitzen,gesamt also min.3850 €. Allgemein gilt ein Freibetrag von 150 € x vollendetem Lebensjahr + diese einmaligen 750 € für notwendige Anschaffungen.
Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden,würde ich bei der nächsten geplanten Überweisung eines zinslosen Darlehns,dies auch im Verwendungszweck angeben,so das es auf dem Kontoauszug gleich ersichtlich ist,muss ja nicht da stehen,das Schulden damit gezahlt werden sollen.
Das kann im Vertrag festgelegt werden,für was dieses zinslose Darlehn gedacht ist.
Herzlichen Dank schon jetzt mal. Deine Antworten helfen mir am meisten, natürlich auch, weil sie mir am meisten Hoffnung machen.

Ich sagte ja,das auch ein oder mehrere zinslose Darlehn von privaten Personen an Hilfebezieher möglich ist,wenn dies belegbar ist !
Auch wenn der Grund in dem oder diesen Verträgen nicht angegeben ist,kann die Person es dem Jobcenter wahrheitsgemäß schriftlich mitteilen,das diese Darlehn zur Schuldendeckung dienen und nicht der Deckung des Lebensunterhalts.
Dies kann er ja dann anhand der Überweisung auf das Konto des Gläubigers mit Angabe des Verwendungszweckes ( Schuldenrückzahlung ) nachweisen.

Dann rächt sich das, dass die Forderungen nicht angegeben wurden. Jetzt sind es Einnahmen, die gegen die Leistungen aufgerechnet werden.
Und wenn der Hartz-IV-Empfänger die Einnahmen damit begründet, ER würde sich gerade das Geld von den vier Leuten borgen. Da er durch das Jobcenter darauf hingewiesen wird, dass Einnahmen die Leistungen einschränken, kann er das Geld an die vier Personen wieder zurückzahlen?

Schulden sind dem Jobcenter so was von egal.
Es sind nun mal Einnahmen. Wie das allerdings jetzt verrechnet wird, weiß ich nicht.
Besser wäre es gewesen, Dein "Fall" hätte sich das geld bar geben lassen.
Und wenn der Hartz-IV-Empfänger die Einnahmen damit begründet, ER würde sich gerade das Geld von den vier Leuten borgen. Da er ja durch das Jobcenter darauf hingewiesen wird, dass Einnahmen die Leistungen einschränken, kann er das Geld an die vier Personen wieder zurückzahlen?