einkaufswagen ausleihen diebstahl?

21 Antworten

es ist auf jeden Fall ein unerlaubte Nutzung. Diese Zweckentfremdung führt zu einem Verschleiß der nicht ihm Rahmen des dazu dienlichen Gebrauches gedacht ist. Darüber hinaus verwendest du den Wagen und entzeihst ihn in dieser Zeit der eigentlichen Nutzung. Du machst dich also des Schadensersatzes für Verschleiß und nicht bezahlter Ausleihe schuldig. Kauf dir einfach einen gebrauchten Transportwagen............ Ein Einkaufswagen kosten übrigens zwischen 250 und 400 Euro!!!

Leihen kannst Du ihn nur mit dem Einverständnis des Eigentümers. Die Einkaufswagen sind nicht dazu da, Zeitungen auszutragen. Aber natürlich kannst Du den Eigentümer des Einkaufswagens fragen. Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Dir einen leihen werden. Ich bin schon etwas iritiert, dass so eine Frage überhaupt gestellt wird. Die Antwort ist doch eigentlich selbstverständlich.

Was zweifelsfrei Diebstahl wäre. Kauf Dir doch einen Shopper,den man nachziehen kann. Kosten nicht viel und sehen auch noch netter aus als ein Einkaufswagen.

Es gibt keine Einkaufswagen mehr, die umsonst sind. Für alle zahlst du 50Cent oder 1€ bzw. legst einen Einkaufs-Chip rein.
Somit hast du Pfand für den Wagen hinterlegt und darfst ihn nutzen. Aber wo liegt die Grenze hier? Wahrscheinlich, wenn du das Gelände verlässt. Also lasse es lieber.
Und außerdem: wie bescheuert sieht das denn aus, wenn du mit einem Einkaufswagen umherläufst? Mir wärs peinlich ^^
Hole dir doch lieber einen "Hackenporsche" ;o)

Der Einkaufswagen darf aber nur für bestimmte Zwecke und auf einem bestimmten Gebiet genutzt werden. Durch das Pfandgeld erwirbt man kein unbeschränktes Nutzungsrecht.

falsch! das ist keine Bezahlung sondern nur ein Pfand für die Benutzung zum Einkauf innerhalb des Geländes. Einer Benutzung ausserhalb oder für andere Zwecke als zum Einkauf sind nicht gestattet. Keinesfalls zahlt man auch nur einen Cent und erwirbt dadurch ein Nutzungsrecht!!! Man kann auch kostenlos Plastikchips benutzen

@Mismid

Ich habe doch extra hingeschrieben "wo liegt die Grenze hier? Wahrscheinlich bla bla...".

§ 242 StGB. Es kommt auf die rechtswidrige Zueignung an. Bei dem reinen ausleihen handelt es sich nicht im Diebstahl. Es könnte natürlich nach dem Hausrecht in irgend einer Art und weise sanktioniert werden. (ZB. Hausverbot ) Du begehst aber keinen Diebstahl.