Diebstahl im Wert von 3,50€?

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Hallo fvckhaters,

insofern seitens des Geschäftes fristgerecht ein Strafantrag gestellt wurde, leitet die Polizei ein Strafverfahren nach den beiden folgenden Rechtsgrundlagen ein:

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§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen


Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Was die Vernehmung durch die Polizei angeht:

Die Polizei muss Dir rechtliches Gehör anbieten. Das heißt Du wirst zur Vernehmung als Beschuldigter vorgeladen.

Diese Vorladung ist aber nicht bindend, sondern wenn Du von Deinem Recht Dich zur Sache zu äußern keinen Gebrauch machen willst, musst du das nicht.

Aber wie läuft so eine Vernehmung ab?

  1. Mit 15 hast Du ein Anrecht darauf, dass Deine Eltern bei der Vernehmung anwesend sein dürfen
  2. Als erstes meldest Du Dich unten am Eingang der Polizei
  3. Du wirst dann von dem Vernehmungsbeamten abgeholt
  4. Du musst Dich in irgendeiner Art und Weise ausweisen, denn der Polizist muss sich überzeugen, dass die Person die vor ihm steht auch die Person ist, für die sie sich ausgibt. Hast du mit 15 noch keinen Ausweis, wird der Polizist auch zum Beispiel eine Krankenversicherungskarte mit Lichtbild oder den Schülerausweis mit Lichtbild anerkennen.
  5. In seinem Büro eröffnet Dir der Polizeibeamte noch einmal den genauen Tatvorwurf
  6. Vor Vernehmungsbeginn erfolgt die Rechtsbehelfsbelehrung und Dir werden sowohl Deine Rechte, wie auch Pflichten vorgelesen.
  7. Dann wirst Du gefragt, ob Du Dich zur Sache äußern willst oder Dich nicht äußern willst und ob Du die Tat zugibst oder bestreitest.
  8. In der eigentlichen Vernehmung sollst Du dann die Sache aus Deiner Schicht schildern. Du kannst auch Gründe für Deine Tat vorbringen.
  9. Zum Ende der Vernehmung druckt der Polizeibeamte das Vernehmungsprotokoll aus und gibt es Dir zum durchlesen. Stellst Du Fehler fest kannst Du den Text korrigieren. Ist alles richtig sollst Du das Vernehmungsprotokoll unterschreiben.
  10. Das war dann die Vernehmung

Dier Ermittlungsakte einschließlich des Vernehmungsprotokolls wird dann an die Staatsanwaltschaft übersendet.

Die Staatsanwaltschaft liest sich die Ermittlungsakte durch und entscheidet dann, wie es weitergeht.

Da Du gefragt hast, wie eine Vernehmung abläuft, gehe ich mal davon aus, dass Du strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten bist.

Liege ich damit richtig, ist mit angrenzender Sicherheit davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Diebstahl, zumal der Wert der Waren sehr niedrig war keine Klage erhebt, sondern das Verfahren:

  • gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt

Im Führungszeugnis wird dieser Diebstahl mit hundertprozentiger Sicherheit nicht eingetragen.

Wenn Du später mal ein Führungszeugnis beantragst wird das so aussehen:

http://regionalwolfenbuettel.de//wp-content/uploads/2013/03/fuehrungszeugnis.jpg

Dementsprechend darfst Du Dich dann auch als nicht vorbestraft bezeichnen.

Schöne Grüße
TheGrow

Wird ein Gerichtstermin bestehen?

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@fvckhaters

Nur, wenn die Staatsanwaltschaft Klage erhebt, was ich wie bereits angeführt bei Dir als Ersttäter bei einem so geringen Wert nahezu ausschließe.

Du wirst mit ziemlicher Sicherheit irgendwann ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass das Verfahren gegen Dich gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.

Allerdings kann man natürlich nicht zu 100 % ausschließen, dass die Staatsanwaltschaft doch öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht oder die Schuld eben nicht als nur gering ansieht. Aber das das der Fall ist, ist eher unwahrscheinlich.

So ein Verfahren vor Gericht kostet den Steuerzahler viel Geld, denn im Gegensatz zu Erwachsenen werden Jugendlichen keine Prozesskosten auferlegt. Und vor allem, würde selbst im Falle einer Verurteilung allenfalls eine erzieherische Maßnahme in Form von Sozialstunden rum kommen, mehr nicht. Auch aus diesen Gesichtspunkten heraus, ist eine Klageerhebung recht unwahrscheinlich.

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Wird es im Führerzeignis stehen?

Wird das auch protokolliert oder aufgenommen was ich sage?

Ca. 10-20 sozialstunden und einen eintrag ins Erziehungsregister. IM Führungszeugnis steht nix du kannst dich also weiter hin als nicht vorgestraft bezeichnen. Oder es wird wegen 3.50 eigenstellt wo von ich aus gehe. MfG

Also bei 3.50 Euro handelt es sich um ein Kavaliersdelikt. Hohe Strafen wirst du da nicht bekommen. Hör aber jetzt damit am Besten auf, denn bei Wiederholung werden die Strafen immer härter.