Dauerhaftes Wohnen

5 Antworten

"Es geht mehr um die dauerhafte Nutzung eines Ferienhauses bei dem es keine Statuten gibt sondern lediglich eben "dauerhaftes Wohnen" untersagt ist...

Wie lange darf ich mich also dort maximal im Jahr aufhalten, wenn es sonst keine weiteren Einschränkungen gibt...

Ich finde nirgends eine genaue Definition...

Kann ich also 364 Tage dort sein... und einen Tag nicht... und dann ist es nich dauerhaft... sind es weniger als 1/3 des Jahres... ist es ein maximaler Zeitraum?!?"

Dieses Haus ist voll erschlossen, hat eine Adresse etc.

Die Frage ist leider zu allgemein definiert. Um Welches Objekt handelt es sich genau? Im Regelfall geht es weniger um die dauer des Aufenthalts, sondern um die Absicht dort zu wohnen!

Beispiel: Eine Gruppe von Kindern übernachtet in den Sommerferien in einem Strebergarten für die dauer von 3 Tagen. Da es vorher klar definiert war damit dies keine dauerhafte Absicht birgt spielt die dauer keine Rolle!

Jemand kündigt seine Wohnung um dauerhaft in einem Strebergarten zu wohnen. Hier könnte man bereits vor der ersten Übernachtung von einem dauerhaften Wohnen sprechen, da diese Person die Absicht hat hier "dauerhaft zu wohnen"!

da schaust du am besten in die statuten des kleingartenvereins - nehme mal an, es geht um sowas. es kann sein, dass schon übernachten verboten ist. in einer normalen wohnung ist besuch über mehrere wochen (meines wissens 4-8) erlaubt.

Es geht mehr um die dauerhafte Nutzung eines Ferienhauses bei dem es keine Statuten gibt sondern lediglich eben "dauerhaftes Wohnen" untersagt ist...

Wie lange darf ich mich also dort maximal im Jahr aufhalten, wenn es sonst keine weiteren Einschränkungen gibt...

Ich finde nirgends eine genaue Definition...

Kann ich also 364 Tage dort sein... und einen Tag nicht... und dann ist es nich dauerhaft... sind es weniger als 1/3 des Jahres... ist es ein maximaler Zeitraum?!?

@Honkytonkman79

meine meinung ist, dass man in einem ferienhaus auch längere ferien z.b. den ganzen sommer oder den ganzen winter urlaub machen darf. aber ums ganz genau zu klären, musst du die gemeinde fragen. man kann auch eine umnutzung (auf dauerhaftes wohnen) beantragen.

Der Begriff "dauerhaftes Wohnen" ist baurechtlich zu definieren: man darf dauerhaft Wohnen nur in genehmigten Wohngebieten und in genehmigten Aufenthaltsräumen. Es müssen also baurechtliche Kriterien erfüllt sein wie Frischwassderanschluss, Abwasseranschluß, Feuerstätte, Wärmeschutz, baulicher Brandschutz etc.

Sind diese baurechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, darf man nicht "dauerhaft" wohnen. Kontrollmöglichkeiten für bestimmte Zeiträume sind aber nicht möglich; es kommt auf die Umstände an. Eine "Duldung" gibt es aber nicht; die Bauaufsicht kann auich noch nach jahrzehnten eingreifwen und Nutzungsverbote etc. verhängen..

Das hat weniger mit der Dauer zu tun, eher mit dem "Komfort".

Dauerhaftes Wohnen schließt schon eine regelmäßige Wochenendnutzung ein. So genutzte Parzellen laufen Gefahr, sich zu Wochenendgrundstücken zu entwickeln, für die der besondere Schutz des BKleingG nicht mehr greift. Als Kennzeichen einer dauerhaft möglichen Wohnnutzung gelten Wasserver- und entsorgungseinrichtungen, Strom und Telefon in der Laube. Sie sind nicht für eine kleingärtnerische Nutzung eines Grundstückes nötig.

http://www.thueringen.de/imperia/md/content/lvg/gbneu/datenpflege/veroeffentlichung_rechtliche_situation_im_kleingarten_endfassung.pdf

Das gilt aber nur für "Kleingartengelände"; außerhalb festgesetzter Kleingartengebiete wird die SAche schwieriger!