Darf mein Arbeitgeber mir die Lohnabrechnung in Papierform verwehren?

10 Antworten

Nein. Wir bekommen unsere auch seit diesem Jahr über das DATEV Portal - kann man selber ausdrucken. Auf Nachfrage hieß es, auf Wunsch kann die selbstverständlich wie gehabt ausgehändigt werden.

Macht Ihr Arbeitgeber das aus Kulanz?

@Jessy1901

Nein, er muss, wenn du damit nicht einverstanden bist. Les hier mal:

"Mit der Einstellung in ein elektronisches Postfach erfüllt der Arbeitgeber die tarifvertragliche Pflicht zur Abrechnung des Arbeitsentgeltes nur, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor mit der elektronischen Übermittlung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat."

https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/gehaltsabrechnung-per-email-3126754

Ich habe aber die Möglichkeit die Abrechnungen im Büro auszudrucken.

@Meisenhunter

Bei meinem Arbeitgeber kann ich absolut sicher sein, dass er sich an alle gesetzlichen Regelungen hält.

§ 108 (1) Satz 1 GewO schreibt lediglich vor

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Die Textform ist legaldefiniert in § 126b BGB. Das wäre durch eMail grundsätzlich erfüllt.

Ich sehe beim Versand von Gehaltsabrechnungen per eMail aber datenschutzrechtliche Probleme. Besser wäre eine Benachrichtigung per Mail (über ein neues Dokument), das sich dann über einen personalisierten Login z.B. in einem entsprechend geschützten Bereich auf der Homepage des Arbeitgebers einsehen, drucken, speichern, ... lässt.

  1. Der Arbeitgeber muss Entgeltabrechnungen nach der ersten Abrechnung nur noch dann erneut ausstellen, wenn sich Daten/Angaben seitdem geändert haben (Gewerbeordnung GewO § 108 "Abrechnung des Arbeitsentgelts" Abs. 2.
  2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zuzustellen - in welcher Form auch immer; er erfüllt seine Verpflichtung, wenn er sie zur Abholung bereithält.
  3. Die Vorschrift zur Abrechnung in "Textform" (nach § 108 Abs. 1 Satz 1) bedeutet nicht "Schriftform", also Blatt Papier mit Unterschrift des Arbeitgebers; mit der Ausstellung als eMail ist das Erfordernis der Textform erfüllt, allerdings muss der Datenschutz gewährleistet sein..
  4. Für die Umstellung einer Abrechnung von Papierform auf eine elektronische Form (eMail) ist die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich; außerdem ist der Betriebsrat - sofern überhaupt einer vorhanden ist - zu beteiligen und mit ihm die Frage des Datenschutzes gegebenenfalls in einer Betriebsvereinbarung zu klären.

Das kommt darauf an, was in Eurem Betrieb zwischen GL und Betriebsrat vereinbart wurde. Ohne Zustimmung des Betriebsrates oder der betroffenen Arbeitnehmer ist das nicht zulässig,

denn §108 Gewerbeordnung (GewO) schreibt vor:

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen ...

https://msgler.verdi.de/der-betriebsrat/++co++aa073206-3fd3-11e3-b72f-52540059119e

Wer sagt denn, dass es einen Betriebsrat gibt?

Er kann doch in Textform gar nicht zustellen, weil keine EMAIL vorhanden ist. Darfst Du im Betrieb ausdrucken? Dann ist alles in Ordnung.

Kann man sich eigentlich bei gutefrage.net anmelden, wenn keine EMAIL vorhanden ist?