Darf man als Selbständiger bei Krankentagegeld noch stundenweise arbeiten?

7 Antworten

Hallo,

bei der privaten Krankenversicherung ist entscheidend, wie der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" im vereinbarten Krankentagegeldtarif inkl. aller Anlagen definiert ist.

http://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/

Nach den (unverbindlichen) PKV-Musterbedingungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn man seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann und auch keine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Bei einer stundenweise Tätigkeit entfällt nach den Musterbedingungen der Krankentagegeldanspruch.

Hinweis: bei den gesetzlichen Krankenkassen besteht Arbeitsunfähigkeit, wenn man seine aktuelle beruflihe Tätigkeit nicht zu 100% ausüben kann. Daher erhält man auch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung (ohne Entgeltzahlung) das volle Krankengeld.

Noch Fragen offen?

Gruß

RHW

 

 

 

herzlichen dank!

Hallo, ich bin mit einem 1-Personen-Betrieb selbständig und privat krankenversichert, d.h. auch privat per Krankentagegeld versichert (ab dem 30. Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

Das ist ein teurer Spaß. Je nach Art der Selbstständigkeit würde ich mich hier eher fragen, ob es nicht grundsätzlich sinnvoller wäre, eine Betriebsausfall-/unterbrechungsversicherung abzuschließen.

Meine Frage: Weiß jemand, ob man dann, wenn man Krankentagegeld bezieht, unter den obigen Voraussetzungen wenigstens noch 1 oder 2 Stunden am Tag im Betrieb arbeiten darf, um diesen notdürftig aufrecht zu erhalten

Nach den Musterbedingungen der PKV bedeutet "arbeitsunfähig" hier stets - und zwar im diametralen Unterschied zur GKV! - eine völlige Unfähigkeit, einen Beruf, und zwar gleich welchen Inhalts, auszuüben. Auch die Durchführung einer Ersatztätigkeit, und seien es nur Schreibarbeiten, würden demzufolge den KG-Anspruch sofort erlöschen lassen. Evtl. gibt es geeignete Tarifpakete der PKV, die eine von den Musterbedingungen abweichende Regelung beinhalten, aber daran zweifle ich stark.

herzlichen dank!

Hallo lieber Existenzvollzug,

dies kannst nur du selbst in deinen Allg. Versich.bedingungen (AVB) nachlesen!

Nimmst du deine Tätigkeit z.B. mit ärztlicher Zustimmung wieder stufenweise auf, dann wir dir natürlich anteilig das Krankentagegeld gekürzt!

Gruß siola55

ja, danke schön!

Wenn du Krankentagegeld beziehst, darfst du nicht arbeiten. Wird dir das nachgewiesen, wird das Tagegeld sofort gestrichen.

vielen dank frage beantwortet

Es heisst arbeitsunfähig, nicht ...teilunfähig o.ä., desahlb - Nein. Und, gerade bei längerem Bezug und bei Selbständigen, prüft das eine Krankenkversicherung auch schon mal nach, und wehe wenn....

Es gibt KTG-Tarife die zahlen auch bei Teil- AU, aber erstens wissen wir nicht ob das bei Dir der Fall ist (sind i.d.R. auch keine Tarife für Selbständige) und zweitens gilt das meist nur für den Zeitraum einer Wiedereingliederung.

vielen dank frage beantwortet

zweitens gilt das meist nur für den Zeitraum einer Wiedereingliederung.

Die gibt es für PKV-Versicherte doch gar nicht, nicht einmal, wenn es sich um abhängig Beschäftigte handelt. Das ist eine Leistung aus SGB V, und das gilt für die PKV nicht.

@FordPrefect

Stimmt nicht, gibt es für Angestellte, Zitat: "In Erweiterung von § 1 (3) MB/KT

2009 leistet der Versicherer auch bei Teilarbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für bis zu 8 Wochen. ..."

@DolphinPB

Hoch interessant - Danke!

Das trifft dann aber doch nur auf ganz bestimmte Tarife zu, oder? Denn im Grundsatz hat der BGH ja erst am 11.3.15 die grundsätzliche Auschließbarkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bei einer PKTG bestätigt (BGH IV ZR 54/14). Ich glaube nämlich nicht, dass dieser Umstand den Versicherten so generell bekannt ist.

@FordPrefect

Na ja, auf die KTG-Tarife die solche Regelungen aufweisen.

Aber es geht sogar noch weiter, es gibt eine solche Möglichkeit auch für Selbständige, allerdings ist mir nur 1 Anbieter mit einer entsprechenden Regelung bekannt. Zitat aus den Tarifbedingungen: "Nimmt die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwölfwöchiger Dauer ihre berufliche Tätigkeit nur teilweise wieder auf, zahlt der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld in der ersten und zweiten Woche zu 75 %, in der dritten und vierten Woche zu 50 %, solange die versicherte Person nach medizinischem Befund zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist."

Hier findet sich keine Bindung an eine Wiedereingliederung.

@DolphinPB

huhu, vielen dank an alle. also: problem gelöst, versicherung fragen :) ich hab den wiedereingliederungstarif, dh ich kann wieder versuchen, zu arbeiten und erhalte dann solange 50 % des ktg. wenns schief geht und ich kann nicht mal stundenweise arbeiten, läuft aber die erste karenzfrist von 1 monat wieder an. naja, ok. danke an alle!