Darf die Firma Conrad das?

Hinweisschild - (Vertrag, Diebstahl, Conrad)

2 Antworten

Hallo,

ich weiß nicht inwieweit noch Interesse an dieser Frage besteht, da ich diese Frage aber selbst interessant finde und sämtliche google Ergebnisse keinerlei sinnvolle Antwort liefern, möchte ich mich gerne etwas näher mit dieser Frage auseinandersetzen.

Die Ausführungen erheben natürlich keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Zusammenfassung: Eine Fangprämie kann einen ersatzfähigen Schaden für delitkische Ansprüche darstellen, es sind aber Einschränkungen der Verhältnismäßigkeit im Wert zu beachten.

Ein etwaiger Anspruch kann auf viele verschiedene Grundlagen zurückführbar sein, mir fallen folgende ein, auf die ich eingehen möchte:

I. Vertraglich

1. AGB über Vertrag

Da vorliegend ein Vertrag nicht geschlossen wurde, die Geltung von AGB aber immer an einen solchen anknüpfen, entfällt diese Möglichkeit, ohne dass sie m.E. näherer Würdigung bedarf.

2. Vertrag sui generis §§ 241 I, II, 311 I BGB

Das zivilrecht fußt auf dem tragenden Prinzip der Privatautonomie. Dieses beinhaltet die Vertragsfreiheit. Es ist grundsätzlich möglich, daher auch atypische Verträge mit privatautonom gestaltetem Inhalt abzuschließen, etwa die reine Zahlung einer Strafe.

Es bedürfte hierfür zwingend einer Einigung beider Parteien. Würde der Dieb daher nicht zustimmen, so entfiele diese Option ebenfalls.

Die typischen Verträge des BGB gehen aber vor, daher möchte ich mich auch direkt drittens widmen.

3. Schuldanerkenntnis § 781 BGB

Nach dem Palandt: "Die Erklärung des Ladendiebes, einen bestimmten Betrag zu zahlen, wird nach der Zweckrichtung häufig ein abstraktes Anerkenntnis sein." Verweis auf LG Braunschweig NJW 76, 1640.

Auch hierfür bedarf es aber einer entsprechenden Erklärung. Ein Schuldanerkenntnis muss nicht erfolgen.

II. Schadensersatzansprüche (vertraglich)

1. Cic §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB (vertraglich)

a) Vorvertragliches Schuldverhältnis § 311 II Nr. 2 BGB "Vertragsanbahnung"

Einzig denkbar wäre eine Vertragsanbahnung. Vertragsverhandlungen sind hierfür noch nicht nötig. Im Hinblick auf etwaige vertraglich Beziehungen entsteht die Möglichkeit auf die Rechtsgüter der anderen partei einzuwirken. Solche bestehen etwa bereits mit dem betreten des Kaufhauses.

Ein Kaufhausdieb, der nur etwas klauen möchte, betritt aber schon nicht im Hinblick auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung das Kaufhaus, eine entsprechende Vertragsanbahnung scheidet aus.

Die culpa in contrahendo liegt bereits dem Grunde nach nicht vor.

III. Deliktische Schadensersatzansprüche

1. § 823 I und

2. § 823 II i.V.m. § 242 StGB

Diese Ansprüche möchte ich völlig ungeniert gerne zusammen prüfen. Ich unterstelle, dass sie dem Grunde nach vorliegen.

Beide deliktischen Ansprüche, haben dann die Schadensprüfung gemeinsam §§ 249 ff BGB (Schadensrecht).

a) Schaden

Es besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetz, ohne einen Schaden.

Dieser liegt hier eben möglicherweise in den Kosten für den Detektiv und der Überwachung bzw. der Fangprämie.

b) Ersatzfähigkeit: unterstellt (+)

c) Haftungsausfüllende Kausalität (der entscheidende Punkt!)

Die Rechtsgutsverletzung (Entzug der Sache; der Diebstahl um es kurz zu fassen) muss kausal für den Schaden sein.

Mögliche Schäden benenne ich unter aa) bis cc) wie folgt:

aa) Detektiv- und Überwachungskosten sowie Kosten für Sicherungsmaßnahmen ("Vorbeugekosten")

Die entsprechenden Detektivkosten sowie Überwachungskosten sind Vorbeugekosten, man könnte sie auch "sowieso-Kosten" nennen. Sie entstehen dem Kaufhaus völlig unabhängig vom Einzelfall der hiesigen Rechtsgutsverletzung. Der Einzelfall ist daher nicht kausal für den Schaden. (vgl. auch Palandt § 249 Rn. 63 oder Kaiser Deliktsrecht)

Solche Schäden sind daher nicht zu ersetzen.

bb) "Bearbeitungsgebühr" oder auch "Bearbeitungskosten"

Die Feststellung und Abwicklung eines Schadens gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten, es besteht daher auch kein Anspruch auf Ersatz der Bearbeitungskosten (vgl. über Palandt § 249 Rn. 63 auch BGH NJW 80, 119).

Schilder mit einer solchen Aufschrift haben daher keine Bedeutung.

cc) Die "Fangprämie"

Nach der Rechtsprechung scheint es tatsächlich so sein, dass ausgesetzte Fangprämien unter gewissen Einschränkungen ersatzfähige Schäden darstellen.

Diese müssen dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Ware stehen (über Palandt § 249 RN. 63 auch BGH NJW 80, 119).

Prämien bis zu 25 Euro sind nach dem Palandt-Kommentar auch bei geringwertigen Sachen ersatzfähig. Bei wertvolleren Sachen muss die Prämie weniger Wert haben, als die Sache selbst. Die Prämie darf scheinbar 250 € niemals überschreiten.

Anmerkungen und Würdigung meinerseits:

Die Pauschal ausgestalteten Prämien dürften daher i.d.R. nicht in vollem Umfang greifen. Unzweifelhaft dürften sie auch der Rechtsprechung nach nicht greifen, wenn eine Prämie von 80 € ausgelobt wird, obwohl der Gegenstand nur 40 € Wert war. Die Prämie dürfte dann z.B. 30 € umfassen. Ich habe flüchtig bemerkt, dass z.T. im Schrifttum die Ersatzfähigkeit der Fangprämien angezweifelt wird. Hintergrund ist, dass der Schutzzweck der Norm (Kausalitätsfragen) diese nicht mehr umfasse. Ich finde die Idee interessant, jedoch wäre das in eine sehr tiefgehende Diskussion übergehen, auf die ich nicht so viel Lust habe und die niemand verstehen würde ... außerdem kann ich dieses Problem auch nicht auf Anhieb lösen, ich muss auch gleich weg. Daher möchte ich diese vereinzelten Stimmen gerne einfach dahinstehen lassen. Die Rechtsprechung habe ich deutlich erläutert.

d) Haftungsbeschränkungen (Mitverschulden etc.) wollen wir unbehandelt lassen. In der Regel dürften sich hier in vergleichbaren Fällen seltenst Probleme stellen.

Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkle bringen, ich persönlich fand es sehr interessant, mich damit auseinander zu setzen. Auch wenn das vielleicht niemand mehr liest! :-)

Viele Grüße, JS

Vertragsstrafe ist komisch formuliert. Sagen wir "Bearbeitungsgebühr". Und ja das dürfen die dann natürlich auch :)