Darf das Jobcenter die Kontoauszüge der Kinder verlangen?

5 Antworten

In einer Bedarfsgemeinschaft sind sämtlich Einkünfte relevant und daher auch anzuzeigen.

Wenn Personen in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen über der Freigrenze haben, ist das anzurechnen.

War es dem Jobcenter bisher nicht bekannt, ergeht ein Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Überzahlung.

Wegen des verschwiegenen Einkommens wird Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Wegen des verschwiegenen Einkommens wird Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Das ist eine "Kann-Bestimmung"

@Jogi57L

im Regelfall wird eine Anzeige erstattet oder zumindest ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt - siehe auch § 63 SGB II

@frodobeutlin100

das deckt sich nicht mit meinen Erfahrungen, aber rein rechtlich mag es so geregelt sein.

z.B. hatte ich mal in der Tat aus "falscher Annahme heraus"...nicht gemeldet, dass ein Kind bei einem Ferienjob Geld verdient hat, es waren zusammen 465.-€ in jenem Jahr (2012)

2013 kam dann der Rückforderungsbescheid, mit dem Hinweis künftig umgehend alle Zuflüsse zu melden.

Ein Telefonat mit dem JC brachte mir die Erklärung dafür...und den Hinweis:

"Wenn sie es ordentlich gemeldet hätten, hätte sie den Großteil behalten dürfen, so aber müssen wir die gesamte Summe zurückfordern..."

@Jogi57L

für Ferienjobs gelten Sonderegelungen und ob die Abwicklung durch das Jobcenter - so wie geschildert - richtig war, lasse ich mal dahingestellt ....

Ja dürfen sie, solange das Kind zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern gehört bzw.solange die Eltern fürs Kind noch Kindergeld bekommen und dieses Kindergeld noch zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.

Denn solange das Kind von seinem Kindergeld noch etwas zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde, wäre das Kind zwar unter 25 auch aus der BG - der Eltern raus, wenn sie fürs Kind keine Leistungen mehr vom Jobcenter bekommen würden, aber solange das der Fall ist muss das Kind Nachweise über Einkommen / Vermögen erbringen.

Würde es vom Kindergeld dann zur eigenen Bedarfsdeckung nichts mehr benötigen und es würde vollständig als Einkommen eines Elternteils mindernd auf den Rest der BG - angerechnet, dann müsste das Kind keine Nachweise mehr über Einkommen / Vermögen erbringen, weil außer dem Kindergeld was das Kind selber nicht mehr zur Deckung des Bedarfs benötigt kein anderes Einkommen des Kindes auf den Rest der BG - angerechnet werden darf.

Ganz egal ob das Kind unter 100 € oder mehr pro Monat verdient, jede Veränderung in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen ist dem Jobcenter zeitnah mitzuteilen, dass am besten in einer schriftlichen ALG - 2 Veränderungsmiteilung die man auch im Internet zum ausdrucken findet.

Sollte das nicht gemacht worden sein, dann kommt es auf jeden Fall irgendwann durch einen automatischen Datenabgleich raus, dann kommt es nicht nur zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, sondern in der Regel auch zur Anzeige und da kommt dann im Normalfall nochmal ein Strafgeld dazu.

Eltern und Kinder sind sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Daher dürfen die Behörden auch Einkommensnachweise verlangen.

Was für eine Strafe würde auf die Familie zukommen, wenn das Jobcenter erfährt, dass das Kind bis zu 450€ arbeitet?

Sofern es das erste Mal ist, würde vermutlich darauf hingewiesen werden, dass jegliches Einkommen anzugeben ist, selbst wenn es nur bis 100.-€* geht..UND eine Rückzahlung zu leisten ist.

Das liegt auch ein Stück weit im Ermessen der Sachbearbeiter, und kommt sicherlich auch darauf an, ob Vorsatz/Betrugsabsicht angenommen wird, oder --wohlwollend-- Unwissenheit/Vergesslichkeit..o.ä

Denn es wurde ja im H4-Bescheid bereits darauf hingewiesen, DASS und WAS anzugeben ist.

*Es mag gewisse Ausnahmen geben, die sich auf Sachgeschenke, gewisse Geldgeschenke...aber im Zweifelsfall, kann man beruhigt ALLES angeben, das JC zieht nur ab, was es rechtlich darf.

nicht nur wird in jedem Bescheid auf die Anzeige- und Mitwirkungspflichten hingewiesen, sondern bereits in jedem Antrag ist eine entsprechende Belehrung enthalten

siehe auch § 60 SGB I

@frodobeutlin100

ich glaube es dir ja, bzw. weiß es auch mittlerweile. Dennoch scheinen Sachbearbeiter einen gewissen Ermessensspielraum zu haben

eltern sind dem kind zum unterhalt verpflichtet bis zum ende der erstausbildung und nur wenn kind in ausbildung ist. mind. aber bis 18. lebensjahr, wenn die eltern leistungsfähig sind. wenn sie alg2 bekommen, sind sie nicht leistungsfähig.

im alg2 sind kinder ihren eltern keinesfalls zum unterhalt verpflichtet. das einkommen der kinder wird von deren einkommen abgezogen nach freibeträgen. 100 euro sind freibetrag und werden nicht zurückgefordert. übersteigendes kindergeld wird den eltern vom bedarf abgezogen. kind zahlt seine anteile miete, strom, internet, telefon, lebensmittel etc an seine eltern, aber keinen unterhalt an sie. kann er seinen eigenen bedarf aus einkommen bestreiten, fällt er aus der bg raus und kann mit seinem geld machen was er will, nach bestreiten der notwendigen kosten.

die kinder sind teil der bedarfsgemeinschaft. der vorstand der bg, meist mutter oder vater, haben die pflicht alles vorzulegen über alle mitglieder der bg betreffend vermögen, einkommen und konten.

dazu gehören logischerweise alle änderungen die dazwischen passieren. nimmt kind also einen job an ist dies per veränderungsmitteilung mitzuteilen und in kopie ist beizufügen:

  • kopie arbeitsvertrag
  • kopie lohnzettel
  • kopie aller kontoauszüge mit einkommenseingang.

dabei ist völlig unerheblich ob kind 450 euro verdient oder 100. wird ein job verschwiegen, dann ist das unterlassene mitwirkung von kind oder eltern und die überzahlten leistungen werden zurückgefordert. es kommt auf kind eventuell eine strafanzeige wegen leistungsbetrug und erschleichen von sozialleistungen hinzu.

Dann werden der Bedarftsgemeinschaft ein 350 Euro abgezogen.

Strafanzeige wäre möglich