Bußgeldbescheid warum kosten des verfahrens zahlen

13 Antworten

Bei der länge des Zeitraumes das hier angeben wird, ist es sehr unwahrscheinlich das es keinen vorherigen Schreiben gegeben haben soll. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Beschuldigten, und die ist nicht zu erbringen. Sorry, aber zahl lieber jetzt sonst wird es noch teurer.

Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen zu diesem Gesamtkomplex verschaffen.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden grundsätzlich durch Bußgeldbescheide geahndet (§ 65 OWiG). Der zu zahlende Betrag setzt sich in der Regel zusammen aus der Geldbuße (laut Bußgeldkatalog), der Gebühr für den Bußgeldbescheid (mindestens 25,00 EUR) und den Auslagen der Bußgeldstelle (3,50 EUR Postgebühren für Zustellung im Inland).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (das sind solche, für die der Bußgeldkatalog eine Geldbuße bis 35 EUR vorsieht) kann die Polizei vor Erlaß eines Bußgeldbescheides den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit auf kurzem Weg zu erledigen. Dies bedeutet, dass die Polizei dann ein Verwarnungsangebot unterbreitet und dieses Angebot vom Betroffenen angenommen wird (§ 56 OWiG) . Das Verwarnungsangebot ist angenommen, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt wird.

Häufig auftretende Fälle, die automatisch zu einer Nichtannahme des Verwarnungsangebotes und in der Folge zur Einleitung des Bußgeldverfahrens führen, sind:

Das Verwarnungsgeld wird nicht bezahlt. Das Verwarnungsgeld wird zwar bezahlt, jedoch nicht innerhalb einer Woche. Das Aktenzeichen wird bei der Zahlung nicht angegeben. Es wird ein geringerer Betrag überwiesen. Die Bank macht bei der Überweisung einen Fehler.

In diesen Fällen wird von der Polizei/Kommune das Verfahren an die Zentrale Bußgeldstelle abgegeben. Von dort wird die Ordnungswidrigkeit mittels eines Bußgeldbescheides weiter verfolgt. Verspätet einbezahlte oder unterzahlte Verwarnungsgelder werden von der Polizei/Kommune nicht akzeptiert. Sie werden von der Polizei/Kommune unaufgefordert wieder zurückerstattet (Kontoüberprüfung!) oder es wird dem/der Betroffenen das Angebot gemacht, die bereits erfolgte Zahlung auf den, im Bußgeldbescheid festgesetzten, Betrag anzurechnen.

Die Polizei/Kommune ist nicht verpflichtet, vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unterbreitet die Polizei/Kommune jedoch ein Verwarnungsangebot, geschieht dies

  1. durch persönliche Aushändigung oder
  2. durch Anbringung einer "Windschutzscheibenverwarnung" am Fahrzeug oder
  3. durch Versendung eines schriftlichen Verwarnungsangebots.

Zu 1.: Bei persönlicher Aushändigung hat der/die Betroffene Kenntnis von der Verwarnung. Ein nochmaliges schriftliches Verwarnungsangebot ist in solchen Fällen nicht mehr erforderlich.

Zu 2.: Bei einem an die Windschutzscheibe angebrachten Verwarnungsangebot erfolgt bei Nichtzahlung noch zusätzlich ein schriftliches Verwarnungsangebot, um sicherzustellen, dass der/die Betroffene von dem Verwarnungsangebot Kenntnis erlangt.

Zu 3.: Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit Normalpost. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Polizei/Kommune nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn das Schreiben, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), dem Betroffenen nicht zugeht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Verwarnungsverfahren bei Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht.

3,50 Porto als förmliche Zustellung ist bei Behörden immer. 20 € Arbeitsaufwand ist leider immer und 10 € Strafe. Scheiße, aber nicht zu ändern.

sorry,werde zwar alle jahre mal geblitzt aber gebühren habe ich noch nie zahlen müssen...

@jamiela

Dann wurde da wohl was geändert!

Naja, du hast ja durch Fehlverhalten das Verfahren notwendig gemacht, also mußt du auch die Kosten dafür tragen.

Ob das nicht eigentlich nur ne "staatliche" Abzocke ist, steht auf einem anderen Blatt.

Ja, ist leider rechtens. Eigentlich hätte eine Verwarnung erfolgen sollen, die wäre dann ohne Verwaltungs- und Zustellungsgebühren erfolgt. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, das Verwarnungsverfahren durchzuführen.

Die 3,50 Euro sind für die Zustellung des Bußgeldbescheids, die weiteren 20,00 Euro sind Gebühren für das Verwaltungsverfahren.

Hier findest du übrigens einen Überblick über die Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren (bei Interesse):

http://knoellchen.eu/german/?page_id=655