Bus in Haltebucht Gegenverkehr?

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StVO §20 (4):

"An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten."

Da steht nix von Haltebucht oder nicht, von daher würde ich davon ausgehen, dass das immer gilt.

Es geht ja darum, z. B. Schulkinder zu schützen, die nach dem Aussteigen blindlings auf die Straße rennen - dabei macht es keinen Unterschied, wie die Haltestelle konkret gestaltet ist ...

so einfach lässt sich die Frage nicht beantworten. Es ist richtig, dass es einen § 20 Abs. 4 StVO gibt, in dem das Verhalten der anderen Fahrzeugführer definiert wurde.

Aber es gibt auch einen § 16 Abs. 2 StVO. Darin wird festgehalten, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeiten bestimmt, an denen Warnblinklicht eingeschaltet werden muß, wenn Fahrgäste ein- bzw. aussteigen.

Es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, wo sich die Haltestelle befindet und wie sie baulich dargestellt ist. Es kommt einzig auf die rechtliche Vorgabe durch die Verwaltungsbehörde an, die an bestimmte Prüfverfahren gebunden ist (s. hierzu VwV zu § 16 Abs. 2).

Im Haltebuchten scheidet grundsätzlich die Benutzung von Warnblinklicht zum Fahrgastwechsel aus, es sei den, die Verwaltungsbehörde hat diese aufgrund bestimmter Umstände angeordnet.

Es soll auch Lininebusse geben, die aufgrund eines Defektes in der Haltebucht, die auch rechtlich als Pannenbucht definiert werden kann, stehen, und hierbei zu diesem Pannenzweck die Warnblinkanlage benutzen. Gilt dann die Vorschrift des § 20 StVO auch und wie kann der andere Verkehsteilnehmer das erkennen??? Rechtlich besteht der Unterschied darin, dass der eine Bus in der Bucht wegen eines Defektes parkt, also ungewollt dort steht und im anderen Fall der Bus dort gewollt hält (nicht wartet). Für andere Verkehrsteilnehmer ist der Unterschied nicht erkennbar. Deshalb sollte sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem blinkendes Bus im Bereich einer Haltstelle immer nach § 20 StVO verhalten.

"Im Haltebuchten scheidet grundsätzlich die Benutzung von Warnblinklicht zum Fahrgastwechsel aus,"

Woraus schließt Du diese Aussage?

Übrigens sagen §16 StVO und die zugehörige Verwaltungsvorschrift nur aus, dass die Behörden an bestimmten Haltestellen das Einschalten der Warnblinkanlage anordnen können  - d. h., dass an diesen Haltestellen die Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss. Es steht aber nirgendwo, dass sie nur an solchen Haltestellen eingeschaltet werden darf!

Ich als Busfahrer schalte zumindest auch ohne Anordnung die Warnblinker immer dann an, wenn es mir sinnvoll erscheint - und ich sehe nichts, was mir das verbietet ...

wenn der bus da OHNE warnblinkanlage steht, musst du nicht in schrittgeschwindigkeit vorbei fahren, das gilt nur wenn der bus die warnblinkanalge an hat, egal wo.

Ja aber meine Frage ist ja, wenn Im Gegenverkehr ein Bus mit Warnblinklicht in einer Haltebucht steht, muss ich dann auch Schrittgeschwindigkeit fahren ?