Bin ich verpflichtet, mein Auto per Telefon (mündlich) zu verkaufen an einen privaten Interessenten?

7 Antworten

Mündliche Verträge gelten also genau so wie schriftliche. Problematisch ist jedoch der Nachweis eines solchen Vertrages.

Eine Zusage beinhaltet rechtlich die Annahme eines zuvor ergangenen Angebots.

Hierdurch erfolgt ein Vertragsabschluss. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen muss die Zusage schriftlich erfolgen. Meistens reicht die mündliche Zusage für den Vertragsschluss aus und ist rechtlich genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag. 

Die mündliche Form der Zusage beinhaltet in der Praxis das Problem der Beweisbarkeit. Selbst wenn Zeugen vorhanden sind, kann das Problem der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen vor Gericht einen Beweis 

erschweren. Daher sollte bei wichtigen Verträgen, der schriftlichen Form der Vorzug eingeräumt werden. Gleichzeitig sollte vor mündlicher und erst recht vor einer schriftlichen Zusage, also vor dem Abschluss eines Vertrages, die Entscheidung hinreichend geprüft werden.

So ist man grundsätzlich auch an eine mündliche Zusage gebunden. Hat man Bedenken, ob der Vertragspartner sich an eine mündlich gegebene Zusage hält, empfiehlt es sich, sich die mündliche Zusage des Vertragspartners schriftlich bestätigen zu lassen oder vor Zeugen wiederholen zu lassen.

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/muendliche_zusage

Aber:

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html





Mal ganz praktisch gesehen - dieser Interessent hat nur einen Besichtigungstermin vereinbart und damit lediglich ein Kaufinteresse bekundet und damit wäre auch nicht sicher gewesen, dass er beim Besichtigungstermin wirklich gekauft hätte.

Also ist auch noch kein Vertrag zustande gekommen.

Lasse den guten Mann mal ruhig reden. Selbst wenn Ihr einen rechtsverbind-lichen Kaufvertrag abgeschlossen hättet, verweist Du ihn ganz einfach auf § 119 BGB:  https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Du warst bei der Bekanntgabe des Verkaufspreises im Irrtum. Bei einem Irrtum ist selbst ein bereits geschlossener Kaufvertrag anfechtbar.

Nein ich denke nicht. Mündlich gilt er nicht. Nur wenn ihr beide einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat

bitte informiere Dich 

Du kannst es dir jederzeit anders überlegen, lass dich nicht verückt machen.

Nehm die Anzeige raus, und stelle eine neue rein.

Es könnte ja sein das später jemand angerufen hat, der dir mehr geboten hätte, dann kann dich niemand zwingen den ersten Bieter zu nehmen.