Betriebsratsvorsiender Abwahl und neuwahl

3 Antworten

Halte Dich an die einzig richtige Antwort von @Familiengerd.

Die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden ist im § 26 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Im Betriebsratsbüro gibt es doch bestimmt einen Handkommentar zum BetrVG. Im Fitting steht dazu in der Rn 20: "Ferner können der Vorsitzende und/oder stellvertr. Vorsitzende jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des BR aus ihrem Amt abberufen werden. Sie verlieren damit dieses Amt, bleiben jedoch Mitglied des BR. Ein besonderer Grund für die Abberufung braucht nicht vorzuliegen."

Ihr wählt also mit einfacher Mehrheit ab und der neue BRV wird ebenso mit einfacher Mehrheit gewählt, es sei denn, der BR hat zur Wahl etwas anderes beschloßen.

Voraussetzung ist, dass die Abwahl auf der Tagesordnung steht und das hab Ihr ja korrekt gemacht.

Wenn ihr es schon geschafft habt, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu bekommen, dann kann der amtierende Betriebsratvorsitzende mit einfacher Mehrheit der Stimmen abgewählt und mit ebenfalls einfacher Mehrheit ein neuer Vorsitzender gewählt werden!

Vielen Dank für die Motivation. Dankeschön.

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Hallo Webya wir möchten ihn abwehlen weil er nur im Sinne des Unternehmens arbeitet.

Er muss gesetzliche Vorschriften missachtet haben. Wart ihr noch auf keinem Seminar, wo ihr dieses gelernt habt?

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