Betreuung, Beschluss unanfechtbar, was tun?

5 Antworten

Natürlich kannst du ein Familienmitglied angeben. Alle anderen musst du ja bezahlen.

In demBeschluss steht, dass er unanfechtbar ist?? Das hab ich auch noch nicht gehört. Aber in Familiensachen kenne ich mich nicht so aus. ich würde zum Amtsgericht gehen und nach Beratungshilfe fragen, damit dann zum Rechtsanwalt und der wird die richtige Antwort wissen

Gegen die Betreuung bzw. gegen Beschlüsse eines Betreuungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Hierbei ist das Aktenzeichen, der Beschwerdegrund und das Wort "Beschwerde" zu erwähnen.

In dieser Beschwerde könnte dann dargelegt werden, dass es z. B. Familienmitglieder gibt, die diese Betreuung übernehmen können und wollen.

Beschwerdeberechtigt sind der Betroffene selbst, der Verfahrenspfleger, der Betreuer bzw. der Vorsorgebevollmächtigte und die bei der Gemeinde angesiedelte Betreuungsbehörde.

Abgesehen von dem Vorsorgebevollmächtigen und dem Betroffenen haben die Beschwerdeberechtigten in der Regel kein Interesse an einer Beschwerde, denn ihr Job ist es, von dem Betreuten zu profitieren. Deshalb wollen sie diesen auch weiterhin möglichst lebenslang „betreuen“.

Angehörige haben nur im Ausnahmefall ein Beschwerderecht, wenn sie vom Gericht zuvor als Beteiligte anerkannt worden sind.
Dazu bedarf es eines gesonderten Antrages an das Betreuungsgericht, in dem darzulegen ist, dass dieser Antrag im Interesse des Betroffenen liegt.

Den Antrag auf Beteiligung stellt man schriftlich an das Betreuungsgericht unter Hinweis auf § 274 Abs. 4 FamFG). Die Begründung, warum diese Beteiligung im Interesse des Betroffenen ist, sollte kurz und prägnant sein.

Folgende Angehörige können vom Gericht als Beteiligte anerkannt werden und sind dann wiederum berechtigt zu Abgabe einer Beschwerde: Nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie die vom Betroffenen benannte Vertrauensperson (=z.B. eine Vorsorgebevoll-mächtigte).

Wichtig ist noch zu wissen, dass die Betreuungsgesetze und die Gerichte in Deutschland keineswegs am Bürger, sondern obrigkeitsstaatlich ausgerichtet sind.

Dies bedeutet, dass bei jedem Kontakt zum Gericht zu beachten ist, dass man dort letztlich nur als Bitsteller angesehen wird und das Gericht es in der Hand hat nach Gutdünken zu entscheiden.

Mit anderen Worten: Das Gericht erwartet, dass der Bürger untertänig ist und "kleine Brötchen" backt. Ein Rechtsstreit mit dem Gericht ist nicht sinnvoll, denn dieses sitzt immer am längeren Hebel und führt zu „Bestrafungen“ mittels hohen Bearbeitungsgebühren in Form von unnötigen Gerichtskosten und Anwaltskosten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Verfahrenspfleger ist nicht der pfleger wie im Krankenhaus. Der betreut nur das erfahren

Genau genommen ist der Verfahrenspfleger der verlängerte Arm des Betreuungsgerichtes. Seine offizielle Aufgabe ist es, darauf zu achten, dass das Betreuungsverfahren im Sinne des Betreuten verläuft.
Seine tatsächlich Aufgabe besteht aber darin, das Betreuungsgericht in seinem Kampfe gegen das Betreuungsopfer zu unterstützen.
Falls ein Verfahrenspfleger dies nicht einsehen sollte, wird er schnell vom Betreuungsgericht ausgetauscht und bekommt zudem keine neuen Aufträge mehr.
Man umschreibt dieses Vorgehen mit "Unabahängigkeit der Justiz".

Guten Tag. Dieses Schreiben besagt, dass für das betroffene Familienmitglied eine Betreuung in Rechtsgeschäften notwendig ist. Er oder Sie sind nicht mehr geschäftsfähig. Setzen Sie sich mit dem Verfahrenspfleger zusammen und dort überlegen Sie, ob ein Familienmitglied als ehrenamtlicher gerichtlich bestellter Betreuer in Frage kommen soll ( Kompetenz und Eignung vorausgesetzt ) oder eben ein rein gerichtlich bestellter Betreuer. Familienmitglied als Betreuer wird man auf Antrag bei der zuständigen Betreuungsbehörde des Wohnortes des Demenzkranken. Ich war selbst Betreuer meiner Schwester. Der Job kostet Zeit und Nerven, ja, aber der Papierkrieg hält sich noch in Grenzen. Viel Erfolg und keine Angst vor den Schreiben. Ist behördendeutsch. Schönes Wochenende.

Hat er die Betreuung vom Bundesgerichtshof bekommen?

Weil sonst sehe ich nicht, wie ein Betreuungsbeschluss unanfechtbar sein kann.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung