Berliner testament wirksam ohne unterschrift der erben?

8 Antworten

....Das erbe beinhaltet ein haus (wert ca. 170.000€) Und ca 100.000€ in bar. Allerdings hat mein vater (fast) das gesamte erbe seiner neuen ehefrau überschrieben.

Wenn der Vater das gesamte Vermögen übertragen hat, ist kein Erbe mehr vorhanden.
Ein Pflichterbteil läßt sich dann nicht ableiten.

Nun läßt sich über ein Testament auch die Erbfolge für die Söhne regeln.

D.h. das Erbe fällt im Todesfall des Vaters an die 2. Ehefrau, und nach deren Tod an die Kinder.

Vielleicht kann mit dem Vater die Absprache getroffen werden, im Erbfall das Haus den Söhnen zu überlassen, mit Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts der Frau.

Davon abgesehen ist der Vater 20 Jahre verheiratet und die Frau hat wohl auch zu diesem "Wohlstand" beigetragen.

Er kann auch testamentarisch verfügen, sollte einer seiner Söhne bei seinem Tod ein Erbe einfordern, so ist ihm nur der Pflichtteil zu gewähren.

Vielleicht setzt Ihr Euch alle zur Beratung eines Testaments mit einem Notar zusammen. So kann für und wieder mit allen besprochen werden. Dabei hat auch der Vater nichts zu verlieren.

Der gesetzlichen Erbregelung nach würde ohne Testament die Ehefrau 50 % des Vermögens erben, die anderen 50% würden auf die Kinder verteilt. Überschreibt der Vater vor seinem Tod, die Immobilie und die Sparkonten allein auf den Namen der Ehefrau, gehen die Kinder leer aus. Jeder kann mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen was er möchte - er kanns auch verbrennen oder dem Tierschutzverein schenken.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, die den überlebenden Teil als Alleinerben einsetzt und bestimmt, dass nach dessen Tod der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Es entbindet aber nicht von eurem Pflichteilsanspruch. Die Verzichtserklärung soll nun vermeiden, dass ihr vom überlebenden Ehepartner euren Pflichtteil einfordert. Erst nach dessen Ableben erhaltet ihr den gesamten Nachlass.  Wenn euer Vater noch eine zusätzliche Strafklausel ins Testament einbaut und ihr euren Pflichtteil vor Ableben der Ehefrau fordert, erhaltet ihr auch nach deren Tod nur den Pflichtteil.

Ich hoffe ich habs einigermaßen verständlich erklärt?

ja, sehr verständlich erklärt, doch - verzeihung - eines möchte ich nochmal bestätigt wissen:

das berliner testament entbindet NICHT vom pflichtteil der drei söhne?

es bedeutet also nur, dass wir söhne vorerst nur den pflichtteil von insgesamt 50% des erbes erhalten? es heisst nicht, dass wir gar nichts erben, zu lebzeiten seiner überlebenden ehefrau?

- bedeutet es ferner, wir könnten zu lebzeiten der ehefrau von dieser ebenfalls den pflichtteil einfordern?

- wie würde sich eine berufsunfähigkeitsrente eines erben auswirken auf seinen erbteil? (ca 50€ ergänzende sozialhilfe)

@stephan75

Hier kannst du es ganz genau nachlesen - falls ich da doch irgendwas vermurkst habe. :-)

http://www.berliner-testament.net/berliner-testament-pflichtteil-php

Bedenke bitte: Wenn dein Vater zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen bereits auf die Ehefrau hat umschreiben lassen, gibts auch keinen Pflichtteil mehr, weil keine Erbmasse mehr vorhanden ist. Der Pflichtteil von 0 ist 0.


- wie würde sich eine berufsunfähigkeitsrente eines erben auswirken auf seinen erbteil? (ca 50€ ergänzende sozialhilfe)

Gar nicht. Das sind zwei verschiedene Schuhe. Der Erbteil bzw. Pflichtteil erhöht sich dadurch nicht. Wohl wirkt sich das Erbe, auch der vor Ableben eingeforderte Pflichtteil, allerdings auf die ergänzende Sozialhilfe aus. Je nach Höhe dürfte dieser möglicherweise wegfallen.

Erbe, besonders wenn mehrere Erben vorhanden sind, bringt nichts als Ärger!

Also, mal einfach gesagt:

  1. "Enterben" ist zwar theoretisch möglich, aber an sehr spezielle Voraussetzungen geknüpft, die bei Euch sicher nicht vorliegen.
  2. Ein Pflichtteil steht einem Erben abgesehen von 1. in der Regel immer zu und das ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil, das sollten also gut 8% für jeden sein.
  3. Eine Schenkung führt anders als hier einige geantwortet haben, nicht dazu, dass "alles weg" ist, das ist falsch !
  4. Eine Schenkung wird 10 Jahre bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe, wenn die Ehe beim Tod noch bestand, gibt es gar keine Frist.

Nachzulesen ist das u.a. hier:

http://www.finanztip.de/enterbung-pflichtteil/ oder hier

http://www.biallo.de/recht/erbrecht/pflichtteil-enterben.php

Ich kenne jetzt nicht das Verhältnis von Euch untereinander und zu Eurem Vater. Grundsätzlich könnte sein Wunsch gar nicht gegen Euch gehen, sondern er möchte möglicherweise einfach seine Frau dagegen absichern, dass im Falle seines Todes das Erbe und damit auch das Haus geteilt werden muss, wenn jemand von Euch oder sogar alle seinen/ihren Pflichtteilanspruch stellen.

Das wäre möglich, weil ja das "Berliner Testament" zunächst mal den Ehepartner zu 100% erben lässt (nach dem Tod des zweiten Ehegatten wird das Erbe dann "normal" auf die Erben aufgeteilt). Der gesetzliche Anspruch ist aber nur 50%, daher besteht ein Pflichtteilsanspruch für Euch. Wer als Erbe jetzt sagt, lieber jetzt gut 8% als später knapp 17 %, der könnte den Pflichtteil beanspruchen und würdet Ihr alle drei das tun, müsste seine Frau möglicherweise das Haus verkaufen, um Euch auszuzahlen. Was es da für Streit geben kann, das füllt Bibliotheken.

Grundsätzlich geht durch den momentanen Pflichtteilsverzicht das Erbe für Euch ja nicht verloren, sondern Ihr seid dann "Nacherben", d.h. ihr bekommt das "normale", dann gesamte Erbe später, nach dem Tod des zweiten Ehegatten.

Es gibt noch die eine oder andere Ungereimtheit in Deinen Angaben, am Anfang schreibst Du, er hätte gesagt, "er würde sein gesamtes Erbe an seine Frau überschreiben", später schreibst Du "er hat sein gesamtes Erbe an seine Frau überschrieben", aber das ist im Grunde für die Antwort unerheblich. Zudem gibt es ja noch die geschiedene Ehefrau und mögliche weitere Erben aus der Verwandtschaft der neuen Ehefrau oder weitere Aspekte, die Du hier noch nicht genannt hast. Das solltest Du bzw. Ihr mit einem Notar klären, so teuer ist das nicht und dort hat man 100%ige Sicherheit, dass alles berücksichtigt wurde.

das ist etwas wirr. Wenn er das Vermögen bereits auf die Frau übertragen hat, dann gibt es kein Erbe mehr und damit auch keinen Pflichtteil.

Beim Berliner Testament erbt erst der Überlebende, dann eben die Kinder, dafür müssen aber die Kinder unterschreiben, dass sie bis dahin auf ihr Erbe verzichten, sonst geht es nicht. Wenn ihr also nicht unterschreibt, dann kann es als Konsequenz sein, dass er wirklich alles auf die Frau überträgt und ihr dann leer ausgeht.

Er kann euch damit indirekt enterben.

Wenn ihr euch aber einigt und gemeinsam zum Notar geht, alle 5 und die Frau keine eigenen Kinder hat, dann könnt ihr dort festschreiben, dass ihr 3 Kinder dann alles erbt, nach de Tod beider Eheleute, auch wenn die Stiefmutter euch nichts vererben müsste, dann habt ihr am Ende alles (von dem was noch übrig ist am Ende).

Jeder kann zu Lebzeiten sein Geld verbrassen, sein Haus verkaufen oder verschenken und dann damit erreichen, dass kein Erbe mehr da ist, das sollte euch klar sein. Einigung ist daher das Beste für alle.

Hier gibt es Informationen zu "Pflichtteil bei Berliner Testament": http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php#Pflichtteil_bei_Berliner_Testament_Ehegattentestament

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag müsste notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist.

Ich würde nicht auf den Pflichtteil verzichten, wenn ich nicht eine entsprechende Gegenleistung bekomme (z.B. bereits jetzt eine bestimmte Zahlung oder auf abgesicherte, unabänderbare Weise später als Erbe eingesetzt werde).

Die Drohung des Vaters ist nicht so effektiv wie sie scheint: wenn er  jetzt sein ganzes Vermögen der Ehefrau überschreibt (also schenkt), dann löst das bei seinem Tode Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen aus. Bei Schenkungen an den Ehegatten ist nämlich das Besondere: die 10-Jahres-Frist läuft bei Ehegatten nicht! Da kann die Hausübertragung also 30 Jahre oder länger zurückliegen und führt immer noch zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen...