Bekommt man als Freiberufler Arbeitslosengeld?

5 Antworten

Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus deiner Zeit als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter behälts du auch wenn du dich selbstständig machst. Darauf kannst du zurück greifen wenn es nicht klappt. Du kannst dich als Freiberufler auch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Nur junge und gesunde mit guten Chancen auf ausreichende Beschäftigung sollten sich selbstständig machen. Sie brauchen mindestens 50% mehr Einkommen als ein Angesellter als Bruttolohn bekommt um die Versicherungen selbst bezahlen zu können.

Du hast 2 Optionen.

1). Du kannst, auf Antrag "unter bestimmten Voraussetzungen" freiwillige Beiträge für ALG-V abführen.

2). gibt es die Regelung, der 2 jährigen Rahmenfrist.

Das bedeutet auf Deutsch leicht und verständlich, Du kannst bis zu 12 Monate den Versuch einer Freiberuflichen Tätigkeit ausprobieren, und hättest dennoch Anspruch auf ALG I, denn wenn innerhalb eines Jahres keine 12 Monate Versicherungspflicht nachweisen kann, "muss" der Bemessungsrahmen (Zeitraum der Versicherungspflichtverhältnisse) auf 2 Jahre erweitert werden.

Dir steht also bei einem Scheitern, der Freiberuflichen Tätigkeit, innerhalb von einem Jahr, ALG I nach der letzten Bezugsgröße (hier das letzte Angestelltenverhältnis) zu.

Das was man dir da als "freiberuflich" anbietet ist eine gewerbliche Selbständigkeit. Wie bei jeder Existenzgründung kannst du bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen. Dafür musst du dann natürlich Beitrag zahlen. Dann hättest du beim Scheitern einen Anspruch auf AlG 1

Als "Freiberufler" angestellt widersprucht sich selbst. Entweder bist du selbständig oder angestellt. "Zwitter" gibt es nicht. Hier will der Auftraggeber nur Beiträge sparen (eigentlich hinterziehen)

(eigentlich hinterziehen)

Diese Unterstellung ist genauso sinnvoll, dass der Auftraggeber sparen will, um das Geld in Schnuppeser Kujambels anzulegen.

"Bin noch in Arbeit, fest Angestellt, schon beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet für ab Mitte November. Nun gibt es ein Angebot sich Freiberuflich zu betätigen."

Wo bitte liegt hier der Versuch einer Hinterziehung, seitens des Arbeitgebers vor?

Da Du seinen Beruf nicht kennst, woher willst Du wissen ob er nicht Freiberufler (Katalogberuf) werden kann?.

Hier ein Link zum Gesetzestext: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0302801

Die Versicherung bei der Agentur für Arbeit für Selbständige und Freiberufler nennt sich Antragspflichtversicherung und ist im § 28a des Sozialgesetzbuches III geregelt.

Jedoch ist der Antrag, wie immer bei der Agentur für Arbeit, im Voraus zu stellen. D. h. bevor man sich selbständig macht oder freiberuflich tätig wird und man muss min. ein Jahr einzahlen bevor man einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

nur, wenn du auch einzahlst in die Versicherung

wenn nicht, nicht