Bekommen Autohändler vom TÜV einfach so die Prüfplakette ohne bei einem Mangel wieder Nachprüfen zu müssen?

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Ich weiß nicht, wo Dein Problem ist.

Derjenige, der zu Zeitpunkt der HU der Halter ist, das war dann wohl der Händler ist verpflichtet, die geringen Mängel zu beheben.

geringe Mängel müssen unevrzüglich, spätestens innerhalb eines Monats behoben werden, eine Nachkontrolle ist dabei nicht erforderlich, das ist Halterverantwortung.

Das ist unabhängig davon, ob Du der Halter ein Händler oder ein Privatmann ist.

Geregelt in Anlage VIIIa StVZO Punkt 3.1.4.2


3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

Also kannst Du zurück zum Händler, ER ist für die Abstellung der geringen Mängel verantworlich.

Der Prüfer hat alles richtig gemacht, "geringe Mängel" heißt nicht, dass man die lassen kann.

Die Frage ist nur, ob eine undichte Benzinleitung ein geringer Mangel ist. Auf jeden Fall hätte die Plakette nicht erteilt werden dürfen und der Händler hätte das in Ordnung bringen müssen und beim Tüv nachuntersuchen lassen müssen. Und er hätte mich zumindest beim Kauf über die Mängel informieren müssen-gut das hat jetzt mit Tüv nichts zu tun.

@Misterblue75

Hmm, das kann ich so ohne zu gucken nich beurteilen. Eine undichte Kraftstoffleitung ist ein erheblicher Mangel, aber ggf hat der Händler oder seine Werkstatt die vorher mit Bremsenreiniger schön sauber gesprüht, dass die nur leicht feucht war.

Da werden oft vorher noch Motorwäschen gemacht, der Prüfer sieht nichts oder ölfeucht, was dann als geringer Mangel durch geht und zwei Tage später ölt das wie die Sau.

Der Prüfer kann nur das beurteilen, was ihm vorgeführt wird und da kann man ne Menge sauber machen.

Die HU ist eben eine "zerlegungsfreie Sicht- und Funktionsprüfung"

Wenn der Mangel aber auf dem Bericht steht, ist das eh unerheblich ob das als "gering" oder "erheblich" eingestuft wurden, der Halter zum Zeitpunkt der HU ist für die Abstellung des Mangels zuständig.

Der Prüfer führt eine Sicht- und Funktionsprüfung durch und beurteilt nur, was er so sehen, messen und prüfen kann.

So geht auch ein zerfetzter Radbremszylinder durch, wenn die Kiste noch bremst, obwohl das gute Teil schon etwas lädiert aussieht (wenn man denn die Bremstrommel demontieren würde).

Der Prüfer kann ihn nicht sehen, ist dann so.

Weiterhin sehen sich Autohausmitarbeiter und Prüfer meißt regelmäßig und kennen sich auch zumindest oberflächlich, was nicht immer zum Vorteil und auch nicht zum Nachteil wird.

Danke

Im TÜV-Bericht müsste aber stehen, ob die Plakette erteilt wurde, oder verweigert und eine wieder vorführung sein muss.

Die Plakette wurde mit geringen Mängeln erteilt. Aber für mich sind eine undichte Benzinleitung und die anderen Mängel schon erhebliche Mängel und die Plakette hätte nicht erteilt werden dürfen.

@Misterblue75

Dann wird es schwierig etwas zu unternehmen, da der TÜV-Bericht dabei wahr, hast du den Mangel quasi mit gekauft, da hilft nur ein Gang zur Rechtsberatung um da zu Fragen ob man die sogenannte 'Sachmängelhaftung' geltend machen kann.