Bei Auszug Unterhalt und Kindergeld bekommen?

5 Antworten

Selbstverständlich steht dir der Unterhalt deines Vaters zu. Sogar bereits jetzt könnte dein Vater den Unterhalt auf dein Konto zahlen. Allerdings müsstest du dann an Mutter (und Stiefvater) zahlen. Ü18 bist du auch selber für die Unterhaltseinforderung zuständig.

Wenn du ausziehst, dann ganz klar die Unterhaltszahlungen des Vaters auf dein Konto!

Wenn Mutter keinen Unterhalt mehr leistet (durch wohnen u. Verköstigung) würde ihr das Kindergeld auch nicht mehr zustehen. Das könnte dann nämlich der Vater beantragen.

Kindergeld bekommt das Elternteil, wo das Kind wohnt bzw. das Elternteil, dass Unterhalt leistet.

In einvernehmlicher Regelung kann das Kindergeld, einfach über Kontoänderung, auch auf das Konto des Kindes gezahlt werden.

Im Konfliktfall, stellt das Kind, wenn Ü18 und nicht mehr im Elternhaus gemeldet, einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld.

Selbstverständlich sind in erster Linie die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes zuständig. Der Stiefvater ist außen vor.

Das Kind kann auch eine Ausbildung nach seiner Wahl und Neigung an dem Ort seiner Wahl machen. Da lass dir nichts einreden. Im Gegenzug muß das Kind seine Ausbildung zügig durchführen.

Je nach Einkommensverhältnissen der leiblichen Eltern hast du also Unterhalt, Kindergeld und ggfs. noch Bafög zur Verfügung. Dann über "Kurz oder Lang" einen kleinen Job neben dem Studium und es läuft. Wenn möglich, habe ein paar Ersparnisse. Eine Auszug/Umzug kostet immer Geld.

Dein leiblicher Vater hätte die Unterhaltszahlungen für dich an deine Mutter bereits ab deinem 18. Geburtstag einstellen können.

Denn seit dem Tag bist du in erster Linie selbst für deinen Lebensunterhalt verantwortlich....

Falls du noch Anspruch auf Unterhalt hast, musst du diesen erst einmal selbst geltend machen... - nur dann müsste der Vater ggf. noch anteiligen Unterhalt zahlen... - und dann an dich selbst.

Die Mutter hat jedenfalls keinen Anspruch mehr auf Zahlungen vom Vater - denn sie selbst ist nun auch "barunterhaltspflichtig", falls du ihr noch einen Unterhaltsanspruch nachgewiesen hast.

  • Allerdings könnte sie dir ihren anteiligen Unterhalt dann statt als Bargeld in Form von Verpflegung und Unterkunft gewähren, solange du noch bei ihr wohnen kannst (nicht willst)...
  • und auch das Kindergeld dafür verwenden...
  • und könnte auch noch "Kostgeld" von dir  verlangen (-  ggf. von väterlichen Unterhaltsanteil) 

Wenn du ausziehen müsstest, weil dein Weg zur Ausbildungsstätte sonst zu lang wäre, müssten dir beide leibliche Eltern ihren möglichen Unterhaltsanteil als Bargeld leisten. Auch das Kindergeld müsste dann an dich weitergeleitet werden.
Könntest du noch bei der Mutter wohnen, ziehst aber trotzdem aus, müsste sie dir lediglich das Kindergeld weiterreichen....
Ich bin volljährig und studiere ab nächstem Semester.

Wenn du deine Schule bereits beendet hast, hast du momentan gar keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, sondern müsstest deinen Unterhalt selbst erwirtschaften...

Mit Beginn des Studiums würde dein Unterhaltsanspruch wieder aufleben - du müsstest ihn dann erneut bei den Eltern "geltend machen", also ggf. entsprechende Unterhaltstitel gegen sie erwirken.....

das ist natürlich nicht richtig so .... den Unterhalt von deinem leiblichen Vater bekommst du natürlich selbst (eigentlich auch jetzt schon da du ja volljährig bist) und das KG steht dir dann auch zu wenn du nicht mehr zu Hause wohnst .....

Über 18 Jahre? Kindergeld ja (wenn du berechtigt bist), aber Unterhalt nicht unbedingt. Wenn deine Eltern dir ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen und dich versorgen, haben sie ihre Schuldigkeit getan.

Sie MÜSSEN dir keinen Barunterhalt geben.

Meine Mutter und mein Stiefvater  bekommen ja Unterhalt von meinem leiblichen Vater für mich. Diesen möchten sie behalten. Von den beiden will ich ja gar kein Geld, sondern nur, das Geld, dass sie bekommen um für mich zu sorgen.

@Ovchen

Deine Mutter selbst hat keinen Anspruch auf Unterhalt von deinem Vater mehr  - wenn überhaupt - dann nur noch du selbst....

Wenn du aber bisher selbst gar keinen Anspruch "geltend gemacht" hast.....

  • Nachweis...,
  • Einkommensnachweise anfordern, 
  • Berechnung des Gesamtanspruches, 
  • Aufsplittung auf beide Eltern, 
  • Titulierung der Anteile,
  •  Einforderung...
  • .......

braucht dir überhaupt Niemand Unterhalt gewähren - weder als Bargeld noch in Form von Verpflegung und Unterkunft.....

Ab deinem 18. Geburtstag sind beide Elternteile zu Unterhalt verpflichtet.

Dein Vater muß Deinen Unterhalt an Dich ausbezahlen, der Unterhalt von Deiner Mutter muß auch mit in die Berechnung fließen.

Auch das Kindergeld mußt Du per Abzweigungsantrag auf Dein Konto fließen lassen.

Deiner Mutter oder gar Deinem Stiefvater steht hier kein Cent zu.