Baugenehmigung Durchbruch Decke?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du solltest Dich sehr diplomatisch verhalten - denn in der Tat könnten Deine Miteigentümer in einer ETV einen Beschluss fassen, dass Du das rückbauen musst. Aber nicht der Verwalter. Der Verwalter hat keine eigenständige Macht! Er kann nur einen TOP auf die ETV setzen! Entscheiden tun Deine Miteigentümer.

Zu einer WEG gehört auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nur wenn diese vorliegt, also das nachgewiesen wurde, dass JEDE Wohnung für sich genutzt werden kann, ohne auf andere Wohnungen zugreifen zu müssen, darf das Grundbuchamt die einzelnen Wohnungen in das Grundbuch eintragen.

Diese Abgeschlossenheit ist nun nicht mehr gegeben. Somit könnte jeder Eigentümer (aber nicht der Verwalter) ggf. verlangen das dies rückgebaut wird.

Aber auf der anderen Seite, beeinträchtigt dieser Deckendurchbruch keinen anderen Eigentümer in einer Art und Weise, die über den §14 WEG hinausgeht. Daher fehlt es dem einzelnen Eigentümer u.U. an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Ferner könnte die Angelegenheit auch schon verjährt sein. Wurde über dieses Thema schon mal in der Vergangenheit in der ETV diskutiert? Gab es einen Beschluss? Steht in einem Protokoll etwas davon? Wenn ja, dann trat wohl schon eine Verjährung ein.

Aber auch wenn es verjährt ist, so könnten die übrigen Eigentümer jedoch ggf. darauf bestehen, die ungenehmigte bauliche Veränderung - JEDOCH NICHT ZU DEINEN LASTEN, sonder auf Kosten der WEG - zurück zu bauen. So ein Urteil vom AG Dortmund vom 26.08.2014 - 512 C 14/14.

Des weiteren gibt es dieses BGH-Urteil ( (BGH, Urteil vom 14.11.2014, Az.: V ZR 118/13) - das Datum hier eingeben: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3d8ce84fe4caf29052d76edf5865e9cf&nr=72317&pos=0&anz=1  dann kannst Du Dir das Urteil im Original durchlesen, dass ebenfalls ggf. zu Deinen Gunsten ausgelegt werden kann.

Wenn Kaufvertrag und Teilungserklärung auseinanderfallen

hier kommt ein sehr interessanter Fall des Bundesgerichtshofs:Die Parteien des Rechtsstreits waren Miteigentümer eines nach demWohnungseigentumsgesetz geteilten Hauses. Die Räume entsprachen zwar dem mitdem Bauträger geschlossenen Kaufvertrag, wichen aber von der Teilungserklärung inVerbindung mit den in Bezug genommenen Aufteilungsplänen ab.

Insbesondere wurden entgegen diesen Plänen eine für das Treppenhausvorgesehene Freifläche und eine Aufzugstür in die Wohnung der Beklagten integriertsowie im verbliebenen Treppenhaus eine Treppe „aufgedoppelt", also mit einemweiteren Belag überzogen. Der Zugang zum Dachgeschossraum wurde nicht über dievorgesehene Auszugstreppe hergestellt, sondern an anderer Stelle über eineSpindeltreppe. Darüber hinaus wurde dieser Raum mit in den Plänen nichtvorgesehenen Fenstern sowie mit Heizkörpern und Heißwasserzuleitungen versehen.

Zwei Eigentümer verlangten dann die Herstellung eines der Teilungserklärungentsprechenden Zustands. Allerdings ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts schied ein Rückbauanspruch aus, weil dieWohnungseigentumsanlage von vornherein abweichend von dem Aufteilungsplanerrichtet worden war. Der § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erfasst nur baulicheVeränderungen, allerdings nicht die erstmalige plangerechte Herstellung. Das gelteunabhängig davon, ob Planabweichungen vom teilenden Bauträger ausgingen oderauf Wünschen des von der Abweichung Begünstigten beruhten.

Der Bundesgerichts urteilte, dass ein Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer ist und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet ist Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigenWohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glaubenbegrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigenWohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Ich danke dir für deine ausführliche Antwort.Vorallem das BGH Urteil ist sehr hilfreich.

... dann stimmt ja auch die TE und die Abgeschlossenheitserklärung nicht mehr und der Verwalter bekommt für eine Wohnung weniger sein Honorar. Das der nun rumzickt, ist doch völlig normal, oder?

Nachsatz: Die Decke ist ja auch gemeinschaftliches Eigentum und davon hat ein einzelnder ET doch seine Finger wegzulassen, oder?

...siehe ggf.:

Bevor Sie benachbarte oder übereinander liegende Eigentumswohnungen zusammenlegen, müssen Sie tatsächlich einiges beachten: So ist zunächst die Statik zu prüfen. Selbst bei tragenden Wänden mehrgeschossiger Wohngebäude ergeben sich in der Regel jedoch dann keine Probleme, wenn nur in einem der vorhandenen Geschosse ein solcher Wanddurchbruch errichtet wird. Ist hingegen absehbar, dass weitere Wohnungen in anderen Geschossen zusammengelegt wurden oder in Zukunft zusammengelegt werden sollen, ist ein Stabilitätsnachweis für die zu schaffende Öffnungsreihe in der aussteifenden Wand, bezogen auf das gesamte Gebäude, erforderlich. Deshalb ist vorher zu prüfen, ob es sich bei der Zusammenlegung der Wohnungen um einen Einzelfall innerhalb eines mehrgeschossigen Wohngebäudes handelt oder nicht. Übereinander liegender Eigentumswohnungen kann man nur zusammenlegen, wenn man eine Öffnung in die dazwischen liegende Geschossdecke öffnet und dort eine Treppe hineinbaut. Auch für so einen Deckendurchbruch benötigt man einen statischen Nachweis. Je nach Vorhandensein der Konstruktionsart (Holzbalken- oder Stahlbetondecke) sind unter Umständen unterschiedliche konstruktive Verstärkungen möglich und notwendig. Bei der konstruktiven Ausführung sind in der Regel bauphysikalische und brandschutztechnische Aspekte zu beachten. Insofern sollten Sie vorher eine Ausführungsplanung von einem Fachmann erstellen lassen......ich fürchte, da kommt noch so einiges von der WEG. Viel Glück.

Das kommt wohl drauf an. Solange jede Wohnung einen Grundbucheintrag hat, solange kann der Verwalter m.E. auch zweimal die Verwaltergebühr verlangen, wenn er auch zwei Abrechnungen für jede Wohnung erstellt.

@chriskmuc

... jede Wohnung wird ein Grundbuch haben. Aber hier wurde gemeinschaftliches Eigentum einfach so zerbröselt für einen Deckendurchbruch und da würde es in unseren Hütten auch knallen.

Aber warum muss ich eine Baugenehmigung vorlegen wenn der Durchbruch schon vorhanden war und auch in den Unterlagen vom Gericht drinsteht?

Welches Gericht?

Welche Unterlagen?

@chriskmuc

Vom Amtsgericht,wo ich die Wohnung ersteigert habe.Mit Unterlagen meine ich die Beschreibung von Gericht zu der Wohnung und von dem Gutachten das dabei war.

Wie und wo bekomme ich denn nachträglich eine Baugenehmigung?Wie läuft das ab,was muss ich alles mitnehmen??Was kostet der Spaß?

gz beim kauf von eigentumswohnungen

kauf noch mehr wohnungen in dem haus und entlasse den verwalter, dann wähle dich selbst zum verwalter

ja, musst du machen, kann auch in rückbau münden