Bafög, Erzeuger möchte nachzahlung nicht zahlen?

6 Antworten

Ich versuche es mal ganz einfach auszudrücken: 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben sich Unterhaltsberechtigte selbst um ihre Unterhaltsforderungen zu kümmern, diese kund zu tun, zu begründen... . So lange sich nicht gekümmert wird besteht kein Anspruch. 

Es ist nicht nur bedauerlich dass diese schlichte Tatsache nicht in Schulen vermittelt wird. Denn Unkenntnis schützt nicht vor Schaden. Geltendes Recht geht heute einfach davon aus dass jede minderjährige Person von selbst drauf kommen kann in die Suchmaske des Browsers einzugeben

unterhaltspflicht ab 18

mindestens die ersten zehn Ergebnislinks zu öffnen, zu wissen dass Gerichtsurteile in der Regel Einzelfallentscheidungen sind es sei denn da steht Grundsatzurteil. Und dann auf dieser Wissensgrundlage entsprechend gut vorbereitet zeitgerecht handeln zu können. 

Noch mal: Es lässt sich auch anders formulieren dass dieses Wissen in Schule nicht vermittelt wird. Das wäre dann an einem Werbestand der Parteien empfehlenswert, gegenüber bereits gewählten Politikern denn diese sind tatsächlich schlussendlich dafür verantwortlich. 

Du kannst den entsprechenden Unterhaltsanspruch auf das Bafög-Amt überleiten. Dieses zahlt dann die entsprechende Summe vorab an Dich und holt sich das Geld (notfalls mit staatlichen Zwangsmitteln) vom Unterhaltsverpflichteten wieder. Das familiäre Verhältnis wird dadurch natürlich nicht "verbessert".

es gibt kein familiäres verhältnis. muss ich lediglich nur das formular einreichen, oder muss ich die zuständige sachbearbeiterin darüber informieren, dass er nicht zahlen möchte und/oder dies nachweisen?

@vaynsia

Mit dem Formblatt 8 informierst du ja genau darüber. Zeile 6 bis 12 erklärt das alles, du musst das nur korrekt ankreuzen. Generell ist es immer sinnvoll, sich die Formblätter erst anzuschauen und dann mögliche Rückfragen (die daraus nicht ersichtlich sind) zu fragen.

Der Bafög Bescheid ist für den Unterhaltspflichtigen nur insoweit wichtig, als das das Bafög obligatorisches Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist.

Ob und wieviel der Vater an Unterhalt zu zahlen hat, richtet sich nach den BGB und nicht nach den Bafög, insbesondere führt der Bafög Bescheid nicht dazu, das er die Differnz zahlen muß. Zahlt er die Differenz allerdings nicht freiwillig, kann ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. Dabei wird der zivilrechtlich Unterhaltsanspruch bis zu Höhe der Leistung auf den Träger übergeleitet und das Amt kann sich soweit ein Unterhaltsanspruch besteht das Geld widerholen.

diese Zahl von 573 Euro auf dem Bafögbescheid ist NICHT die Summe die dein Vater dir zahlen muß , das ist nur eine rechnerische Größe und hat keine Bedeutung für dich ................ wenn du Unterhalt möchtest mußt du das bei deinem Vater einfordern und berechnen lassen ....

Im BAföG-Bescheid ist lediglich festgehalten, in welcher Höhe der Vater dir nach dem BAföG Unterhalt schulden würde...

Dies ist aber kein Unterhaltstitel gegen den Vater, der ihn zu Zahlungen nach dem Unterhaltsrecht verpflichtet.

Tatsächlich Unterhalt leisten braucht er dir nur, wenn du selbst ihm deinen Unterhaltsanspruch nachgewiesen und ihn zu Zahlungen aufgefordert hast und diese Forderungen ggf. auch titulieren lassen hast - und dann erst ab dem Tag, an dem diese Geltendmachung an ihn von deiner Seite erfolgte.

Er braucht dir also keine Nachzahlungen zu leisten.

Das BAföG-Amt könnte dir zwar "Vorausleistungen" zahlen, die es sich vom Vater wieder zurückholen würde, aber nur, wenn er dir die berechneten Zahlungen nachweislich vorenthalten würde. Diese Vorauszahlungen würden dir aber auch erst ab dem Tag gewährt, an dem sie als solche beantragt wurde. Rückwirkend könnte auch das BAföG-Amt nichts mehr vom Vater einfordern, denn der bereits gestellte BAföG-Antrag könnte rückwirkend nicht in einen Vorausleistungsantrag umgewandelt werden.

ich versteh das nicht ganz nun. einige sagen ja, einige nein. was denn nun, muss er nun zahlen oder nicht. das bafög sagt mir, die holen sich das von ihm wieder und ich soll nen antrag stellen.

@vaynsia

Der Vater ist dir während des Studiums unterhaltspflichtig.

Zahlen braucht er aber nur ab dem Tag, an dem er offiziell dazu aufgefordert wurde. Für die davor liegende Zeit braucht er nichts zu zahlen, dafür kann nachträglich auch nichts mehr von irgendjemand gefordert werden.

Dein Vater ist bereit, "ab jetzt" zu zahlen - zu mehr ist er nicht verpflichtet. 

  • Eigentlich könnte er den Zahlungsbeginn an dich sogar noch hinauszögern, indem er abwartet, dass du deine Forderungen an ihn offiziell geltend machst: also deinen Anspruch nachweist... und den Unterhalt entsprechend einforderst; danach müsste er nach geltendem Unterhaltsrecht - Einkommensnachweise beider Eltern etc... berechnet werden und du ihn titulieren lassen....

Würdest du dem BAföG-Amt nachweisen, dass der Vater die vom Amt berechneten Zahlungen versagt, könntest du "ab jetzt" Vorschussleistungen vom BAföG-Amt beantragen. Das BAföG-Amt kann aber nichts nachfordern für einen Zeitraum, für den noch keine "Vorschussleistungen" beantragt waren, sondern lediglich normales aufstockendes BAföG....