Auszug aus dem Elternhaus unter 25 (aber verheiratet)
Da ich noch Zuhause bei meinen Eltern wohne, aber ausziehen möchte da ich geheiratet habe und ich noch unter 25 Jahre bin brauch ich eine Begründung warum ich ausziehen möchte. Mache zur zeit eine schulische Ausbildung und bekomme kein Schüler Bafög oder sonst irgendeine Hilfe. Noch einen Job annehmen wäre unmöglich da ich auch Wochenenden arbeiten muss.
Ich hätte es so geschrieben: Ich möchte aus meinen Elternhaus ausziehen, weil ich seit kurzem geheiratet habe und gerne meine eigenen vier Wände mit meinem Mann hätte. Allerdings ist mein Mann zur zeit im Gefängnis, würde aber ab nächstes Jahr Februar immer an den Wochenenden nach Hause kommen. Da mein Elternhaus mit schon 6 Personen belegt ist , weder Bad noch Platz für eine weitere Person zu lässt. Auch bei seinen Eltern wäre für uns beide kein Platz. Auch das familiäre miteinander ist durch die Heirat angekratzt und wird nicht akzeptiert in meinem Elternhaus, was auch einer meiner Gründe ist auszuziehen.
Würde mich über Tips freuen Liebe grüße :-)
3 Antworten
Du kannst auch unter 25 von zu Hause ausziehen, musst es aber begründen. Die Hochzeit ist eine Begründung, die ausreichen müsste. Stell beim Antrag in Zukunft selber den Antrag auf Kostenübernahme der Miete, dann müsste es eigentlich klappen. Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen soll.
Die Heirat ist Grund genug, wenn Du mit Deinem Partner die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen willst.. Damit erfüllst Du einen der Gründe nach § 22 Abs. 5 SGB II, die dazu führen, daß Dir die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung zu erteilen ist. So lange Dein Partner allerdings noch inhaftiert ist und somit auch nicht seinen Lebensmittelpunkt in der ehelichen Wohnung haben kann, wirst Du warten müssen, bis er aus der Haft entlassen ist. Auch gelegentliche Wochenendbesuche reichen hier nicht aus (daß er dann jedes Wochenende Ausgang hätte, ist natürlich blanker Unsinn).
Du kannst bei deinem Jobcenter ALG II beantragen, auch für Miete und Heizung in einer eigenen Wohnung.
Das Jobcenter kann dem Antrag zustimmen. Nach einer solchen (schriftlichen) Zusicherung muss das Jobcenter dann auch zahlen - sonst darf es nicht: "(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat." SGB II § 22 Absatz 5 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Das Jobcenter muss dem Antrag aber nicht zustimmen. Es muss nur, wenn
"1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,"
oder wenn
"3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt."
Das Jobcenter müsste nach deinem Antrag (wenn es nicht aus reiner Sympathie zustimmen möchte) also abwägen ("ermessen"), ob dein Wunsch, mit deinem inhaftierten Partner am Wochenende ab Februar zusammen zu sein in eigenen vier Wänden ...
... ein "schwerwiegender Grund" ist für eine eigene Wohnung!
Mein Tipp: Das kann durchaus sein. Stichwort "Familien-Zusammenführung"!
Das übliche Stichwort "Haushalts-Gründung" wäre aber wohl etwas verfrüht, hehehe ;-).
Egal, ohne Antrag gibt es eh kein Geld. Und bei Ablehnung stehen dann noch diese Rechtsmittel offen: Widerspruch dagegen beim Jobcenter, danach Klage beim Sozialgericht.
Gruß aus Berlin, Gerd