ausziehen mit 18 wenn eltern hartz4 bekommen?

3 Antworten

Da du unter 25 bist, gehörst du noch zur Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter, solange du einen eigenen Bedarf (= deinen Regelsatz + deine kopfanteiligen angemessenen Unterkunftskosten + deine eventuellen Mehrbedarfe) nicht aus eigenem Einkommen bzw. aus ALG2- vorrangigen Leistungen selber decken kannst. Bei ALG2 bist du als Kind gegenüber den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht unterhaltspflichtig - d.h. dein Einkommen darf nur auf deinen eigenen Bedarf angerechnet werden .. nicht auf den Bedarf deine Mutter. Einzige Ausnahme: Ist dein anrechenbares Einkommen höher als dein Bedarf, darf (nur !) der Teil deines Kindergeldes, den du nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst, als Einkommen auf den kindergeldbeziehenden Elternteil übertragen werden und würde (hier) auf den ALG2- Bedarf deiner Mutter angerechnet werden. Ab 18 J. /Volljährigkeit MUSS deine Mutter dich nicht mehr bei sich wohnen lassen bzw. nicht mehr bei sich aufnehmen. Und wenn sie dich auffordert, auszuziehen, wäre dein Auszug erforderlich und die Umzugs- Zustimmung des Jobcenters müsste ggf. erteilt werden. Ggf. wären die Eltern dir gegenüber aber während deiner Ausbildung dann noch bar-unterhaltspflichtig (ob sie unterhaltsleistungsfähig wären, steht auf einem anderen Blatt.)

Ob deine Mutter wegen deines Auszugs in eine andere Wohnung ziehen müsste, hinge davon ab, ob die derzeitige Wohnung für sie als 1 Person dann noch "angemessen" wäre. Die Angemessenheitskriterien / max. Kosten sind örtlich unterschiedlich; kann man beim Jobcenter erfragen. Würde die Wohnung duch deinen Auszug für sie unangemessen werden, würde sie ggf. vom Jobcenter eine Aufforderung zur Kostensenkung innerhalb i.d.Regel 6 Monaten erhalten. Die notwendigen Kosten, die mit ihrem Umzug in eine angemessene Wohnung verbunden wären, müsste auf vorherigen Antrag das Jobcenter übernehmen: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Das ist alles nicht so einfach. Ob du vom Arbeitsamt aus ausziehen darfst, weiß ich nicht. Aber ich gehe mal davon aus.

Für deine eigene Wohnung würdest du vom Bafög aber nur einen Mietzuschuss bekommen, wenn die Wohnung deiner Mutter untragbar weit von deinem Ausbildungsort entfernt ist. Min. 2h Fahrzeit zur Ausbildungsstätte! Und dieser Zuschuss ist auch sagenhafte 64€ hoch.

Außerdem steht deiner Mutter dann nur noch eine 1-Zimmer-Wohnung zu. Ausnahmen wären etwa, wenn deine Mutter glaubhaft versichern kann, dass eine kleinere Wohnung nicht billiger ist. Anonsten müsste sie wohl umziehen.

Frag doch einfach mal deinen Bafög-Sachbearbeiter. Die sind meist deutlich netter, als Arge-Mitarbeiter...so als kleiner Tipp. Solltest aber möglichst nicht sagen, dass du wegen der Anrechnung auf das Hartz IV ausziehen willst. Lass dir einfach einen guten Grund einfallen.

oki danke

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Die Frage läßt sich nicht ohne weiteres beantworten...

Wenn Du BaföG bekommst, dann hast Du keinen Anspruch mehr auf ALG II und bist damit auch nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft. Wenn Deiner Mutter Geld von Dir angerechnet wird, wäre dies fehlerhaft. Du mußt nur 50% der Miete und 50% der Heizkosten selbst tragen - das ist Dein Anteil für die Wohnung.

Wenn Du ausziehst - was Dir das Jobcenter nicht verbieten kann - dann kommt es darauf an, ob die Wohnung auch für eine Person noch "angemessen" ist bzw. um wie viel sie zu groß und zu teuer ist. Ggf. wird Deiner Mutter dann eine Frist von 6 Monaten gesetzt, um sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Danach wird nur noch Miete in der Höhe gezahlt, die sie für eine "angemessene" Wohnung bekommen würde.

Mit Deinem Auszug wird dann außerdem Deiner Mutter das Kindergeld für Dich voll als EInkommen angerechnet. Damit kannst Du also leider nicht rechnen.

Zunächst einmal ist der Auszug alles andere als unproblematisch, denn Umzug ohne Zustimmung bedeutet ggf., dass der Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten nach § 27 Abs. 3 SGB II nicht gewährt wird, der möglicherweise notwendig ist, wenn das BAföG nicht ausreicht.

Und das Kindergeld kann sie selbstverständlich mitnehmen; bei der Mutter wird es nur angerechnet werden dürfen, wenn sie es nicht ans Kind überleiten lässt.

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