Aussage zur Rechtliche Lage

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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn.

das wäre für mich jetzt die naheliegendste behörde. wer gesetze überwacht, muß sie schließlich kennen.

thx. :-) da du auf diskussionen vernünftigerweise keinen wert gelegt hattest, war mir die kürze der antwort ein anliegen.

Kinderpornographie wird in §184b StGB geregelt.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, [...] (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Dabei ist es völlig egal, ob es sich in der Darstellung um Fotografien oder aber Illustrationen handelt.

Als Ausnahme sieht der BGH nur Bilder an, die nicht zur Erregung sexueller Reize dienen, also beispielsweise für Lehrbücher der Medizin.

Dass darunter auch Illustrationen fallen, folgt aus §11 Absatz 3 StGB, der folgendermaßen lautet:

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

Illustrationen - und damit Mangas - sind Abbildungen.

Daraus und aus Absatz 4 von §184b StGB folgt, dass wer versucht, sich solche zu verschaffen, bereits strafbar macht.

Und ob es sich dabei um fiktive Personen handelt oder nicht, ist nach der Rechtslage egal. Es kommt auf den Inhalt der Schriften einzig und alleine an.

@Knarff

Das bedeutet ganz einfach dies: zeigt Lolicon sexuelle Handlungen an Kindern? Dann ist das eindeutig Kinderpornographie im Sinne der geltenden Gesetze.

Du kannst dabei davon ausgehen, dass als Kind das Alter von 0-14 Jahren gewertet wird.

@Knarff

Wo ist denn zu lesen was jetzt wirklichkeitsnah ist? Wo steht das?

Und GENAU das ist der Grund warum ich die Diskussion nicht starten wollte...

Es ist IMMER von "tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen" die Rede. Sofern es nicht wirklichkeitsnah bzw. eben wirklichkeitsfern ist steht es NICHT unter Strafe. (Der Besitz zumindest.)

Nun stellt sich also viel mehr die Frage, ab wann etwas "wirklichkeitsfern" ist...

http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html (als Quelle)

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

Sofern ich da nicht etwas ganz falsch verstehe wird das damit geregelt... (Und genau das ist der Punkt warum ich eine offizielle Stelle wollte - damit der Punkt geklärt ist, denn genau das ist schließlich der Reibpunkt der Diskussion.)

@Ethalian

Also sog. "wirklichkeitsferne Darstellungen" werden mit Fachbegriff Fiktivpornografie genannt.

Bei solchen ist die Rechtslage, dass die Verbreitung strafbar ist, der Besitz aber nicht.

Was dann "wirklichkeitsfern" genau bedeutet oder auch nicht, das entscheidet im Zweifelsfall dann ein Richter.

Und der Besitzer solcher "wirklichkeitsfernen Darstellungen" ist eine Sache, die die Polizei besser nicht wissen sollte, denn das kann schon ausreichen, damit sie eine Hausdurchsuchung vornimmt.

@Knarff

Ja, das weiß ich. (Bis auf den letzten Teil. Obwohl es legal ist, reicht sowas aus? o.O)

Gibt es für die "Wirklichkeitsferne" denn gar keine "Richtlinien"? Das hört sich für mich nämlich schon ein bisschen arg nach Willkür an...

@Ethalian

Die Polizei muss nur den begründeten Anfangsverdacht haben, dass da neben der Fiktivpornographie auch noch harte Kinderpornographie zu finden sein kann, das gut genug begründen können und schon kriegen sie einen Durchsuchungsbefehl. Übrigens auch sonst, die begründen das dann einfach mit "kriminalistischer Erfahrung", dass jemand, der solche Fiktivpornographie besitzt, doch sicher da noch paar ganz andere Kaliber versteckt hat. Und da muss man eben mal ran...

Es gibt keine verbindlichen Richtlinien meines Wissens dazu, wie will man die ganze Bandbreite an Mangas auch in eine solche gießen? Solange es nicht photorealistisch ist, dürfte es legal sein, das zu besitzen (aber nicht die Verbreitung! Und es kann ja auch sein, mancher Zeichner legt Wert auf eine besonders realitätsnahe Darstellung seiner gemalten Szenen, ich kenne das Zeug ja nicht.)

Woraus wiederum folgt: im Zweifelsfall entscheidet der Richter darüber, sollte es dazu kommen und der Staatsanwalt es tatsächlich auf ein Verfahren ankommen lassen sollte.

@Ethalian

Richtlinien gibt es genug. Was du suchst, ist eine absolute Demarkationslinie - und die findet sich hier ebenso wenig wie an vielen anderen Stellen in der Rechtslandschaft. Wenn ein Thema ausreichend komplex ist, wird es nahezu unmöglich, eine exakte Definition anzugeben, die für jeden Einzelfall eindeutig bestimmt, ob das jetzt noch Weiß oder schon Schwarz ist.

Auskunft zu Deiner Frage wirst Du am schnellsten über die Beratungsstellen der Polizei bekommen, die in der Regel in jeder Stadt zur Verfügung stehen.