Auskunft über Einkommen meiner Ehefrau beim Jugendamt?

4 Antworten

Nein. Zuerst einmal: 

  • Die Tochter kann sich zwar bis zu ihrem 21. Geburtstag noch vom Jugendamt beraten lassen, aber das Jugendamt darf bei volljährigen Kindern nicht mehr selbst tätig werden, also keine Unterlagen mehr einfordern o.ä. Das könnte nur die Tochter selbst tun oder ein von ihr beauftragter Anwalt... 
  • Deine Ehefrau ist und war dem Jugendamt gegenüber nie auskunftspflichtig - wenn es jemals erforderlich gewesen wäre, ihr Einkommen festzustellen (nur bei einem sog. "Mangelfall"), hätte sie ggf. nur dem Gericht Auskunft erteilen müssen....

Da die Tochter nun in der "Unterhaltsrangfolge" nach hinten gerutscht ist, bräuchtest du ihr überhaupt nur noch Unterhalt zu leisten, wenn du die Verpflichtungen gegenüber den nun vorrangig Unterhaltsberechtigten erfüllt hast, und dir dann noch mehr als der nun erhöhte Selbstbehalt gegenüber der Tochter (derzeit 1300 Euro) verblieben ist.

Vorrang unterhaltsberechtigt ist nun auf jeden Fall dein jüngeres Kind, ggf. aber auch deine Ehefrau. 

  • Wenn die Ehefrau selbst nur ein geringes Einkommen erzielt, bist du ihr gegenüber ggf. im Rahmen des "Familienunterhaltes" verpflichtet - vorrangig vor der volljährigen Tochter.
  • Möchte deine Frau diesen vorrangigen Anspruch gegenüber der Tochter geltend machen, muss sie ihn aber auch nachweisen - anhand ihres eigenen Einkommens.
  • Besteht kein Anspruch seitens der Ehefrau - oder er soll nicht berücksichtigt werden - ist sie bezüglich ihres eigenen Einkommens Niemandem gegenüber auskunftspflichtig.

Ich denke, dass Amt rechnet mit eurem kompletten Familieneinkommen, sie muessen das ja wissen, um zu schauen, wieviel ihr Drei zum Leben zur Verfuegung habt und berechnen dann wieviel noch fuer den Unterhalt fuer die Tochter uebrig ist. Aber das wuerde ich direkt mit dem Amt klaeren. Die koennen  dir das doch genau erleutern.

Nein. 

Für die ältere Tochter ist - wenn überhaupt - nur der leibliche Vater (und ab 18 auch die leibliche Mutter) unterhaltspflichtig.

Deshalb werden die Einkommen der Ehepartner nicht herangezogen....

Du bist ja nicht nur Deinen Kindern unterhaltspflichtig, sondern auch Deiner aktuellen Ehefrau.

Diese ist unter Umständen in der Unterhaltsrangfolge vorrangig vor Deiner volljährigen Tochter in Ausbildung. (siehe; §1609 BGB)

Der Verdienst Deiner Frau kann sich daher auch auf Deine Unterhaltspflicht gegenüber Deiner Tochter auswirken.

nicht bei volljährigen Kindern

Du bist bis zum Ende ihrer Erstausbildung unterhaltsverpflichtet. Wie hoch, wird nach Gegenrechnerei ausgerechnet. Auch deine Exfrau ist mit Volljährigkeit barunterhaltsverpflichtet Deine jetzige Frau hat damit nichts zu tun.