Aushilfe ohne Vertrag

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Hallo Antoniastefan,

deine Frage nach der Kündigungsfrist wurde ja bereits ausreichend beantwortet (selbstverständlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene).

Allerdings als Ergänzung: "Minijobs" sind eine sozialversicherungsrechtliche Kategorie, keine arbeitsrechtliche. Hier giltst du als Teilzeitarbeitnehmerin mit allen Rechten und Pflichten! Du darfst nach Teilzeit- und Befristrungsgesetz nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen (§4) und auch nicht benachteilgt werden, weil du dieses Recht einforderst (§5).

Das heißt auch, dass dir alle anderen Arbeitsrechte und Mindestbestimmungen zustehen! So hast du nicht nur Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern auch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub!

Vor allem letzterer scheint dir ja bislang nicht gewährt worden zu sein. Wurde er dir vorsätzlich vorenthalten, kannst du ggf. deine Ansprüche der letzten Jahre geltend machen! Es gab erst dieses Jahr ein neues Urteil (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg), wonach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verfallenem Urlaub auch ohne vorherigen Antrag auf Urlaub bejaht wurde!

Lass dich unbedingt anwaltlich beraten, bei geringem Einkommen kannst du das über Beratungshilfe machen (Kosten max. 10€) oder wende dich an die zuständige Gewerkschaft! Auch diese bietet Rechtsberatung an, die für Mitgieder kostenlos ist (Anspruch darauf hast du direkt ab Beitritt).

Das könnte sich finanziell ganz schön lohnen und zu verlieren hast du nichts, wenn du eh kündigen möchtest. Und nachfolgenden dort arbeitenden Minijobber/innen tust du damit bestimmt auch einen Gefallen :)

Auch eine mündliche Vereinbarung kann als gültiger Vertrag angesehen werden, zumal du dort schon seit über sieben Jahre tätig bist.

Da aber keine nachweisbare Vereinbarung in Bezug auf Kündigungsfristen getroffen wurde, gilt für dich die gesetzliche Kündigunsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB, danach kannst du das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich mit deiner Originalunterschrift erfolgen. Wenn du sie nicht persönlich dem Arbeitgeber überreichen willst, versende sie als Einwurfeinschreiben. Beachte aber die Laufzeit der Zustellung.

Sie "kann" nicht nur als gültiger Vertrag angesehen werden, sie ist ein gültiger Vertrag.

Hallo Antoniastefan,

ich schätze da hat Dich Dein Arbeitgeber heftig über den Tisch gezogen. Du hast genau so Anspruch auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld usw. halt nur anteilig umgerechnet zur Stundenanzahl. Ich würde mich da einmal schlau machen ob Du da noch etwas nachfordern kannst. Wie auch immer ich weis nicht wie Wortgewandt Du bist. Ich würde dem Arbeitgeber sprechen oder ihm schreiben das Du keine fest angestellte Mitarbeiterin bist und deswegen auch kein Urlaubsgeld udgl. erhalten hast. Ja und zum XX .yy. kündigen möchtest.

Der Arbeitgeber muss in dem Fall darauf antworten.

Die rechtliche Situation ist so das ein Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann das der Arbeitgeber dann allerdings einen Vertrag nachreichen muss in dem abgeklärt wird was Du für Rechte und Pflichten hast.

Mehr dazu hier - http://www.erwin-denzler.de/400/arbeitsrecht.html Wenn Dein bisheriger Arbeitgeber sich stur stellt und sagt nein geht nicht hast Du das Recht vor das Arbeitsgericht zu gehen und z.B. Urlaubsgeld udgl. nach zu fordern.

Dann besteht oft die Möglichkeit sich einvernehmlich zu trennen. Denn ich schätze Du bist nicht die einzige Aushilfe der es so ergeht. Wenn das dem Gericht bekannt wird könnte es passieren das die sauer reagieren.

Wenn man sich nicht schon an solche Übertretungen (Gesetz) gewöhnt hat!

VG Stephan

das der Arbeitgeber dann allerdings einen Vertrag nachreichen muss in dem abgeklärt wird was Du für Rechte und Pflichten hast.

Wo steht das?

@DarthMario72

Nach Nachweisgesetz §2 hat ein/e Arbeitgeber/in "spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen".

Das Gesetz begründet juristisch genaugenommen zwar keinen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag im Sinne einer von zwei Parteien getroffenen Vereinbarung, erfüllt aber im Zweifel diese Rolle, da so ein Nachweis vor Gericht als Nachweis über die mündlich geschlossenen Vertragsinhalte anerkannt wird.

Vermutlich hat StefanZehnt das gemeint....

Ich bin mir gerade unsicher, aber stehen dir bei einem 400€ Job nicht auch Urlaubstage zu?

Deine eigentliche Frage wurde ja schon beantwortet.

Richtig, die stehen ihr/ihm selbstverständlich auch zu.

Urlaubstage und eigentlich auch Anteilig Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld , wenn Festangestellte das bekommen . Aber wenn ich das haben will , gibt es genug andere die die Stelle haben möchten und könnte gehen , falls ich drauf bestehe.

@Antoniastefan

Wie jetzt? Ich dachte, du willst kündigen. Zumindest habe ich deine Frage so verstanden.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nur dann, wenn es nachweislich vereinbart worden ist.

Wenn dir der Urlaub zusteht, dann kündige, erhebe Anspruch auf die Urlaubstage und arbeite in diesen Urlaubstagen schon für den neuen Arbeitgeber. Ist zwar nicht ganz sauber, aber ich kenn das aus verschiednen firmen

Du arbeitest nicht ohne Vertrag, sondern mit mündlich abgeschlossenem Vertrag. Der ist genau so gültig, wie ein schriftlicher. Und selbstverständlich musst du dich dabei auch an die gesetzliche Kündigungsfrist halten - es sei denn, es ist nachweislich etwas anderes gesetzeskonformes vereinbart worden.

§ 622 Abs. 1 BGB: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden"