Aufnahmen eines Gesprächs rechtskräftig?
Angenommen, ich nehme ein Gespräch auf, ohne eine Zustimmung oder Ablehnung vom aufgezeichneten Mitstreiter erhalten zu haben. Wäre die Aufnahme vor Gericht rechtskräftig?
6 Antworten
Die Frage laesst sich nicht einfach mit Hinweis auf StGB 201 Abs. 1 beantworten. Auch wenn die Aufnahme redchtswidrig erfolgte, kann sie unter bestimmten Umstaenden als Beweis zugelassen werde. Das ist ne recht komplizierte Nummer.
Eine ausfuehrliche Erklaerung findest du beispielsweise hier: http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-beweisrecht-verwertungsverbot-was-sie-ueber-unzulaessig-erlangte-beweismittel-wissen-muessen-f36728
Die heimliche Aufnahme des “nichtöffentlich gesprochenen Wortes” und ebenso das “Zugänglichmachen” dieser Aufnahme nach § 201 Abs.1 StGB strafbar. Also Vorsicht mit solchen Sachen!

[Muster] Danke für deine Antwort. Ich selber hatte keine Aufnahme gemacht, hatte nur die Sorge, das mein Mitredner des Gleichen veranlasst hatte.
Du vergisst die Erwähnung aus eben den genannten §, dass es demnach nicht strafbar ist, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
Nein. Im Gegenteil handelst Du sogar selbst strafbar. (Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes).

[Muster] Danke für deine Antwort. Ich selber hatte keine Aufnahme gemacht, hatte nur die Sorge, das mein Mitredner des Gleichen veranlasst hatte.
Wenn ein öffentliches Interesse bejaht werden kann, ist es nicht strafbar.
Kurzfassung: Nein ! Das ist dann eine Illegale aufnahme, dafür könntest du sogar belangt werden

[Muster] Danke für deine Antwort. Ich selber hatte keine Aufnahme gemacht, hatte nur die Sorge, das mein Mitredner des Gleichen veranlasst hatte.
nein ist nicht rechtskräftig und leider machst du dich damit selber im höchsten mase strafbar wenn du sowas machst...dafür kannste bis zu 3 jahre in bau wandern

[Muster] Danke für deine Antwort. Ich selber hatte keine Aufnahme gemacht, hatte nur die Sorge, das mein Mitredner des Gleichen veranlasst hatte.
Nein! Ein solcher Mitschnitt ist illegal (§201 StGB) und darf nicht als Beweismittel verwendet werden.

[Muster] Danke für deine Antwort. Ich selber hatte keine Aufnahme gemacht, hatte nur die Sorge, das mein Mitredner des Gleichen veranlasst hatte.
Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, ist es nicht strafbar. Steht da auch drin.

@Quarzuhr Was ist in dem Fall unter einem öffentlichen Interesse gemeint?