Arbeitslosengeldbezug in einer WG mit Schwester?

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Du meinst beide Hauptmieter, nicht Hauptvermieter !

Wie kommst du darauf das du 20 € über dem Satz liegst ?

Deine Schwester und du können rein vom Gesetz her keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden, e käme dann max.eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) in betracht, die dann aber auch nicht zutreffen würde, wenn sie dich nicht unterstützen möchte, wozu sie auch nicht verpflichtet ist.

Was zahlt ihr denn insgesamt an Warmmiete, wie groß ist die Wohnung und was verdient deine Schwester Brutto und Netto im Monat ?

Oh, da habe ich mich wohl vertippt. Ich meinte Hauptmieter. Also, in meinem Bundesland liegt der Bruttokaltmieten Satz für 1 Person bei 471€. Es ist eine 3 Zimmer Wohnung und 70qm groß undmit allem drun und dran zahlen wir 1000€. Ich 500€ und meine Schwester 500€. Meine Schwester verdient um die 1500€ Netto. Ich hatte auch nachgelesen das es nur eine Bedarfsgemeinschaft ist, wenn meine Schwester für mich in irgendeinerweise aufkommen würde, was aber nicht so ist aber ich bin mir unsicher, ob das Jobcenter das einem vielleicht trotzdem unterstellen würde.

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@MoriChani

Wenn die gesamte Miete 1000 € beträgt, dann handelt es sich dann ja um die Warmmiete, also liegst du mit deinen angemessenen 471 € für die Kaltmiete inkl.kalte Nebenkosten wie z.B. Flurbeleuchtung, Außenbeleuchtung, evtl.Hausmeister, Müll, Wasser - und Abwasser usw.im Rahmen der Angemessenheit, denn die Heizkosten kommen ja auch noch dazu.

Da du mit deiner Schwester keine BG - bilden kannst und deine eigene bildest, dürftest du die max.Angemessenheit für eine einer BG - in Anspruch nehmen, die Wohnung dürfte dann sogar noch größer als 70 qm sein, solange die Grenze für die KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) für eine einer BG - nicht überschritten würde.

Selbst wenn dein Anteil der KDU - unangemessen nach dem SGB - ll wäre, müsste das Jobcenter diese erst einmal weiter anerkennen und bei Bedarf in voller Höhe übernehmen und das dann in der Regel für bis zu weiteren 6 Monaten.

Sie müssten dich dann erst einmal schriftlich zur Kostensenkung auffordern und darin stünde dann auch wie lange die unangemessenen KDU - noch anerkannt werden und was es dann noch max.geben würde.

Wenn du diese KDU - dann nicht senken könntest oder wolltest und auch nicht innerhalb dieser Übergangszeit in eine angemessene Wohnung ziehen willst, dann müsstest du den Differenzbetrag dann aus deinem Regelsatz für den Lebensunterhalt oder eigenen Einkommen selber zuzahlen.

Das Jobcenter kann euch keine BG - unterstellen, selbst wenn deine Schwester dich freiwillig unterstützen wollen würde, dann könnten sie euch max.eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) unterstellen und dieser kann man fristgerecht und schriftlich widersprechen.

Deine Schwester ist auch nicht verpflichtet ihr Einkommen oder Vermögen dem Jobcenter nachzuweisen, wenn sie dich nicht freiwillig unterstützen wollen würde.

In der Regel würde eine HG - auch nur dann in Betracht kommen, wenn sie den doppelten Regelsatz + den Anteil der KDU - an Nettoeinkommen zur Verfügung haben würde.

Ihr wie dir würden dann derzeit in einer jeweils eigenen BG - min.432 € Regelsatz für den Lebensunterhalt zustehen + den Kopfanteil der KDU - also bei 2 Personen 50 % von der Warmmiete.

Deine Schwester hat um die 1500 € Netto, davon gingen dann schon einmal 2 x 432 € Regelsatz = 864 € ab und ihr Kopfanteil der KDU - von 500 €, somit würde sie dann min.auf 1364 € kommen, es bliebe also nicht wirklich viel übrig was dann auf deinen Bedarf angerechnet werden dürfte, sollte sie dich freiwillig unterstützen wollen, was sie wie gesagt nicht muss.

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nein ihr bildet mit eurem zusammenleben keine bedarfsgemeinschaft.