Arbeitslosengel bei Kleingewerbe/Selbständig -

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Der Abzug der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung ist keine Garantie seine eingezahlten Beiträge auch wieder zu bekommen !

Du kannst dir ja mal einen Rechner für Brutto / Netto im Internet suchen und da mal das Bruttoeinkommen deiner Schwester eingeben,dann siehst du mal was tatsächlich an Beiträgen abgeführt werden.

Dann kann du dir selber ausrechnen,was man sich dann in 2 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung normalerweise für einen Anspruch erworben hätte,so läuft das ganze aber nicht.

Denn dann hat man 12 Monate ( 360 Tage ) Anspruch auf sein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit,dass dann entweder 60 % bzw.67 % beträgt.

Es kommt dann also nicht nur darauf an,wie viel deine Schwester an Gewinn erzielt,sondern auch,wie viele Stunden sie ihrer Beschäftigung nachgeht.

Denn normalerweise darf man nur 165 € ohne Abzüge zu seinem ALG - 1 dazu verdienen,dazu kann man noch arbeitsbedingte Aufwendungen absetzten,wie Fahrkosten und Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge.

Dazu kommt,dass man pro Woche keine 15 Stunden für seine Beschäftigung aufbringen darf,denn sonst entfällt der Anspruch ganz,weil man dann nicht mehr als Arbeitslos gilt.

Man könnte dann nur bei der Antragstellung angeben,dass man der Vermittlung in Arbeit nur noch als Teilzeitkraft zur Verfügung stehen möchte,dass ändert aber an der Stundenanzahl auch nichts,die dann nicht überschritten werden darf.

Zudem würde einem dann nur noch 50 % des ALG - 1 zustehen,wenn das ALG - 1 aus einer Vollzeitbeschäftigung berechnet wurde und nun nur noch die Hälfte der Stunden verfügbar sein möchte,weil man lieber pro Woche 14 Stunden seinem Gewerbe nachgehen möchte bzw.seinem Nebenjob.

Einen höheren Freibetrag hätte man nur dann,wenn man einen Nebenjob oder ein Gewerbe schon min.12 - 18 Monate vor eintreten der Arbeitslosigkeit gehabt hätte.

Dann würde aus dem Einkommen bzw. Gewinn der letzten ca.12 Monate ein durchschnittliches Einkommen berechnet,so wie bei der ALG - 1 Berechnung auch.

Diese durchschnittliche Einkommen würde dann durch 12 Monate geteilt und ergibt dann den Freibetrag,der ohne Anrechnung pro Monat dazu verdient werden darf.

Dazu dann auch noch die Aufwendungen für die Beschäftigung,die dann vor einer evtl.Anrechnung auch noch geltend gemacht werden könnten.

Danke dir für deinen Stern !

Also sie soll sich mal genau erklären lassen, wieviel sie verdienen muss, um einen Abzug zu bekommen. Bei ALG I ist das ziemlich hoch, soweit ich weiß - und wir reden hier vom Verdienst und nicht von den Einnahmen.

FALLS sie überhaupt Anspruch auf AlG 1 hat, wird ihr Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darauf natürlich verrechnet. Sie hat dann einen Freibetrag von 165,00 € monatlich.

Wer mehr als 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Es ist seit einigen Jahren so, dass ein Teil des Einkommens, das einen bestimmten Betrag überschreitet, auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Da muss man sich dann überlegen, ob man sich entsprechend engagiert - oder erst mal eine "ruhige Kugel" schiebt und das Arbeitslosengeld voll ausnutzt.

Aber als Selbständiger hat man ja eventuell auch gewisse Ausgaben... Es wird ja nur der Gewinn angerechnet...

Hallo und danke für die schnelle Antwort. Kennst Du vielleicht auch die Höhe des Betrages, ab wann das Einkommen aus dem Nebengewerbe angerechnet wird? LG Pummelzacken