Arbeiten an Feiertag erlaubt - 450€ Kraft?

3 Antworten

In der Gastronomie ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen gang und gäbe. Zuschläge werden frei vereinbart.

Die Arbeitszeiten bestimmt i.d.R: der Arbeitgeber, natürlich ist auch die Absprache mit dem Arbeitnehmer möglich.

Auf den Wunsch des Arbeitnehmers wird jedoch kein Arbeitgeber sein Geschäft/Unternehmen extra öffnen, nur damit der Arbeitnehmer Zuschläge bekommt.

Der Arbeitgeber arbeitet selbst, von daher wäre es ihm bzw mir egal ;). Geht mehr drum ob es überhaupt erlaubt ist und ob zuschläge gezahlt werden müssen.

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@geheim007b

Gesetzlich erlaubt ist es, den Rest musst Du jedoch mit dem AG absprechen, Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.

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@geheim007b

Die Arbeit am Feiertag ist dann erlaubt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sie erlaubt hat. Mit "Minijob" hat das nichts zu tun.

Zuschläge für Feiertagsarbeit (wie auch für Sonntagsarbeit) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie sind nur zu zahlen, wenn sie einzel oder tarifvertraglich vereinbart sind.

Allerdings muss für Arbeit an einem Feiertag (oder Sonntag) ein Ausgleichsruhetag gewährt werden; davon darf aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden und er darf vom Arbeitgeber (leider) auf einen 'Werktag gelegt werden, an dem der Arbeitnehmer ohnehin frei hat - z.B. auf den Samstag bei einem Arbeitnehmer, der von Montag bis Freitag arbeitet.

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@Familiengerd

das mit dem Ausgleichsruhetag geht aber scheinbar nur wenn die Arbeit generell unter die Ausnahmeregeln fällt. Da ja nach Stunden abgerechnet wird fällt es dazu raus. Naja, bin inzwischen davon abgekommen.... wieder einer der Fälle bei denen gesetzliche Regelungen zur Last des eigentlich geschützten Fallen.

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@geheim007b

Nein!

Da ja nach Stunden abgerechnet wird fällt es dazu raus.

Das spielt für den Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag überhaupt keine Rolle!

Alleine einzelvertraglich/arbeitsvertraglich kann so ein Wegfall nicht wirksam vereinbart werden.

das mit dem Ausgleichsruhetag geht aber scheinbar nur wenn die Arbeit generell unter die Ausnahmeregeln fällt.

Der Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag entfällt nur dann, wenn es einen anzuwendenden Tarifvertrag gibt, der diesen Wegfall bestimmt, außerdem dann, wenn das in einer Betriebsvereinbarung - sofern es also überhaupt einen Betriebsrat gibt - so geregelt wurde (ein Betriebsrat, der eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trifft, gehört aber "geteert und gefedert", wenn es nicht wichtige Gründe dafür gibt).

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@Familiengerd

der Ausgleichsruhetag ist dann an einem Tag an dem der Mitarbeiter eh nicht arbeitet. Der Arbeitnehmer würde dadurch ja nicht benachteidigt werden wie bei einem fixen Monatsgehalt, wenn er mehr arbeitet erhält er mehr Geld.

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Feiertagsarbeit ist grundsaetzlich nicht zulaessig. Allerdings gibt es zahlreiche Branchen und Sonderfaelle, in denen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feiertagen beschaeftigt werden duerfen. Geregelt ist das im dritten und im vierten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes.

Einen Zuschlag fuer Feiertagsarbeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber natuerlich mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. Wenn da Arbeitsverhaeltnis einem Tarifvertrag unterliegt, duerfte sich in diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine entsprechende Vereinbarung finden.