Altersrente und Honrartätigkeit, Steuern und Krankenkassenbeiträge

4 Antworten

Hallo,

zunächst hat die Krankenkasse zu prüfen, ob die Honorartätigkeit haupt- oder nebenberuflich ist.

1) nebenberuflich

Wenn die monatlichen Einnahmen der Honorartätigkeit nach Abzug der Kosten mindestens 131,25 Euro (2012) betragen, sind 15,5% zur Kranken- und ca. 2% zur Pflegeversicherung zu zahlen.

2) hauptberuflich

Dann gilt für alle Einnahmen mindestens ein monatlicher Beitrag von 220 bzw. 330 Euro.

Wenn man eine Regelaltersrente bezieht (frühestens ab 65 möglich), führt ein Nebenverdienst nie zu einer Kürzung der Rente.

Gruß

RHW

Krankenversicherung zahlst du für dein ganzes Einkommen.. Wenn du Regelaltersrente beziehst, kannst du unbegrenzt ohne Anrechnung dazuverdienen. Wenn du allerdings eine der anderen Altersrenten bezieht (darum hast du doch das Wort Altersrente verwendet, oder?), wird jedes andere Einkommen angerechnet auf die Rente. Deine Hinzuverdienstgrenzen stehen in deinem Rentenbescheid auf der Anlage 19. Mfg

Hallo werte/r ErSte, steuerlich gibt du deine Tätigkeit so an wie du sie ausführst, angestellt oder als Sebstständiger bzw. freiberufliche Tätigkeit. Als Rentner mußt du sämtliche Einkommen, ob angestellt oder als Selbstständiger, mit angeben und versteuern! Als Rentner wirst du evtl. dann krankenversichert und deine KV-Beiträge werden dir anteilig von der Rente einbehalten und an die Krankenkasse weitergeleitet. Von der zuständigen Krankenkasse bekommst du dann jährlich eine Einkommenüberprüfung wg. evtl. Zuzahlung zur KdR (Krankenversicherung der Rentner)!

kommt darauf an ob es eine freiberufliche Tätigkeit ist, diese sind ja genau definiert.Ab 65 kann man zuverdienen was man will, KV zahlst du nur auf deine Rente.

Ist aber keine rechtsverbindliche Auskunft.

Und leider falsch. Auch ein Rentner zahlt KV-+PV-Beiträge auf Zuverdienste, die über 131,25€/Monat liegen. Der Fragesteller sollte der KK einfach melden, was er verdient, dann werden ihm die Beiträge daraus berechnet (KV 15,5% und PV 1,95% bzw. 2,2% für Kinderlose). Die Einkommen muss er später mit Nachweisen belegen (Einkommenssteuerbescheid), dann werden die Beiträge rückwirkend korrigiert und es kommt zur Beitragsnachzahlung oder Erstattung.